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Sonderflächen(1) Neue Golf-Kurzplätze dürfen in räumlicher Nähe zu bestehenden Golfplätzen errichtet werden, wobei aber deren Lochanzahl in die Gesamtlochanzahl des betreffenden Golfplatzes einzurechnen ist.
(2) Der Richtwert für Golfplätze nach § 50die Gesamtfläche eines neuen Golf-Kurzplatzes beträgt 15 ha. Dieser darf um höchstens 10 v.H. unter- bzw. überschritten werden. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Eine Erweiterung von Golf-Kurzplätzen ist nicht zulässig, Umbauten haben den Anforderungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 dürfen nur nach Maßgabe der §§ 1§ 3 Abs. 4 , 2 und 3 und überdies nur unter Beachtung folgender Grundsätze gewidmet werden:zu entsprechen.
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(4) Im Flächenwidmungsplan ist eine Sonderfläche Golf-Kurzplatz festzulegen.
Sonderflächen(1) Neue Golf-Kurzplätze dürfen in räumlicher Nähe zu bestehenden Golfplätzen errichtet werden, wobei aber deren Lochanzahl in die Gesamtlochanzahl des betreffenden Golfplatzes einzurechnen ist.
(2) Der Richtwert für Golfplätze nach § 50die Gesamtfläche eines neuen Golf-Kurzplatzes beträgt 15 ha. Dieser darf um höchstens 10 v.H. unter- bzw. überschritten werden. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Eine Erweiterung von Golf-Kurzplätzen ist nicht zulässig, Umbauten haben den Anforderungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 dürfen nur nach Maßgabe der §§ 1§ 3 Abs. 4 , 2 und 3 und überdies nur unter Beachtung folgender Grundsätze gewidmet werden:zu entsprechen.
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(4) Im Flächenwidmungsplan ist eine Sonderfläche Golf-Kurzplatz festzulegen.