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Gebühren für die Inanspruchnahme des unabhängigenVerwaltungssenates
(1) Für Anträge nach den §§ 5 Abs seit 22.10.2018 weggefallen. 1 und 14 Abs. 1 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006 hat der Antragsteller bei der Einbringung des Antrages eine Gebühr zu entrichten:
Direktvergaben 208,– Euro
Direkte Zuschlagserteilungen im Oberschwellenbereich 623,– Euro
Direkte Zuschlagserteilungen im Unterschwellenbereich 311,– Euro
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich:
Bauaufträge 415,– Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 311,– Euro
Geistige Dienstleistungen 363,– Euro
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich:
Bauaufträge 623,– Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 363,– Euro
Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich:
Bauaufträge 2.594,– Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 830,– Euro
Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich:
Bauaufträge 5.188,– Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1.660,– Euro
(2) Für Anträge nach § 11 Abs. 1 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006 ist jeweils die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.
(3) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag nach § 5 Abs. 1 oder nach § 14 Abs. 1 und 2 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag nach § 5 Abs. 1 oder nach § 14 Abs. 1 oder 2 leg.cit. eine Gebühr in der Höhe von 80 v. H. der festgesetzten Gebühr zu entrichten. Die Gebührensätze sind auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.
(4) Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Gebühr nur einmal zu entrichten. Für einen Antrag, der sich lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nach den §§ 12 und 180 des Bundesvergabegesetzes 2006 nicht erreicht, ist nur die Gebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
(5) Wird ein Antrag zurückgezogen, so ist die Hälfte der dafür entrichteten Gebühr zurückzuerstatten.
Gebühren für die Inanspruchnahme des unabhängigenVerwaltungssenates
(1) Für Anträge nach den §§ 5 Abs seit 22.10.2018 weggefallen. 1 und 14 Abs. 1 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006 hat der Antragsteller bei der Einbringung des Antrages eine Gebühr zu entrichten:
Direktvergaben 208,– Euro
Direkte Zuschlagserteilungen im Oberschwellenbereich 623,– Euro
Direkte Zuschlagserteilungen im Unterschwellenbereich 311,– Euro
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich:
Bauaufträge 415,– Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 311,– Euro
Geistige Dienstleistungen 363,– Euro
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich:
Bauaufträge 623,– Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 363,– Euro
Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich:
Bauaufträge 2.594,– Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 830,– Euro
Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich:
Bauaufträge 5.188,– Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1.660,– Euro
(2) Für Anträge nach § 11 Abs. 1 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006 ist jeweils die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.
(3) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag nach § 5 Abs. 1 oder nach § 14 Abs. 1 und 2 des Tiroler Vergabenachprüfungsgesetzes 2006 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag nach § 5 Abs. 1 oder nach § 14 Abs. 1 oder 2 leg.cit. eine Gebühr in der Höhe von 80 v. H. der festgesetzten Gebühr zu entrichten. Die Gebührensätze sind auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.
(4) Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Gebühr nur einmal zu entrichten. Für einen Antrag, der sich lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nach den §§ 12 und 180 des Bundesvergabegesetzes 2006 nicht erreicht, ist nur die Gebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
(5) Wird ein Antrag zurückgezogen, so ist die Hälfte der dafür entrichteten Gebühr zurückzuerstatten.