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Zuschläge für die Entnahme und die Untersuchung der Proben
(1) Für die Entnahme und die Untersuchung der Proben nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, ABl. 2005 Nr. L 338, S. 60, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Verordnung (EGEU) Nr. 16651109/20062011, ABl. 20062011 Nr. L 320287, S. 4623, ist zusätzlich zu den Gebühren nach § 1 Abs. 1 lit. a je Stück ein Zuschlag bei Anwendungin der Höhe von € 2,– zu entrichten.
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(2) Zu den Gebühren nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 ist ein Zuschlag von jeweils 100 v. H. für Untersuchungen zu entrichten, die auf Verlangen des Lebensmittelunternehmers an Werktagen zwischen 19 Uhr und 6 Uhr, an Samstagen ab 19 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Notschlachtungen.
(3) Hat der Lebensmittelunternehmer nach § 11 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 82/2007BGBl. II Nr. 156/2012, eine Überprüfung der Beurteilung verlangt und wird die Beurteilung des Aufsichtsorgans bestätigt, so ist zusätzlich das Doppelte der Gebühren nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 zu entrichten.
(4) Wird die Durchführung einer Laboruntersuchung aus einem offenkundigen Verschulden des Lebensmittelunternehmers notwendig oder auf dessen Wunsch hin vorgenommen, oder ergibt eine nach § 55 Abs. 1 Z 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes aufgrund eines Verdachts des Aufsichtsorgans entnommene Probe ein positives Ergebnis, so hat der Lebensmittelunternehmer für die angeordnete Untersuchung Gebühren entsprechend dem von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzten Tarif der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sowie folgende Gebühren zu entrichten:
a) | für die Entnahme von Fleisch oder sonstiger Proben | |||||||||
b) | für die Verpackung und die Versendung der Probe(n) |
Zuschläge für die Entnahme und die Untersuchung der Proben
(1) Für die Entnahme und die Untersuchung der Proben nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, ABl. 2005 Nr. L 338, S. 60, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Verordnung (EGEU) Nr. 16651109/20062011, ABl. 20062011 Nr. L 320287, S. 4623, ist zusätzlich zu den Gebühren nach § 1 Abs. 1 lit. a je Stück ein Zuschlag bei Anwendungin der Höhe von € 2,– zu entrichten.
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(2) Zu den Gebühren nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 ist ein Zuschlag von jeweils 100 v. H. für Untersuchungen zu entrichten, die auf Verlangen des Lebensmittelunternehmers an Werktagen zwischen 19 Uhr und 6 Uhr, an Samstagen ab 19 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Notschlachtungen.
(3) Hat der Lebensmittelunternehmer nach § 11 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 82/2007BGBl. II Nr. 156/2012, eine Überprüfung der Beurteilung verlangt und wird die Beurteilung des Aufsichtsorgans bestätigt, so ist zusätzlich das Doppelte der Gebühren nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 zu entrichten.
(4) Wird die Durchführung einer Laboruntersuchung aus einem offenkundigen Verschulden des Lebensmittelunternehmers notwendig oder auf dessen Wunsch hin vorgenommen, oder ergibt eine nach § 55 Abs. 1 Z 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes aufgrund eines Verdachts des Aufsichtsorgans entnommene Probe ein positives Ergebnis, so hat der Lebensmittelunternehmer für die angeordnete Untersuchung Gebühren entsprechend dem von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzten Tarif der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sowie folgende Gebühren zu entrichten:
a) | für die Entnahme von Fleisch oder sonstiger Proben | |||||||||
b) | für die Verpackung und die Versendung der Probe(n) |