§ 2 T-FUGV 2008

Tiroler Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 2008

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2013 bis 31.12.9999
§ 2

Zuschläge für die Entnahme und die Untersuchung der Proben

(1) Für die Entnahme und die Untersuchung der Proben nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, ABl. 2005 Nr. L 338, S. 60, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Verordnung (EGEU) Nr. 16651109/20062011, ABl. 20062011 Nr. L 320287, S. 4623, ist zusätzlich zu den Gebühren nach § 1 Abs. 1 lit. a je Stück ein Zuschlag bei Anwendungin der Höhe von € 2,– zu entrichten.

a)

der Kompressionsmethode in der Höhe von E 2,01

b)

der Verdauungsmethode in der Höhe von E 1,37

zu entrichten.

(2) Zu den Gebühren nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 ist ein Zuschlag von jeweils 100 v. H. für Untersuchungen zu entrichten, die auf Verlangen des Lebensmittelunternehmers an Werktagen zwischen 19 Uhr und 6 Uhr, an Samstagen ab 19 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Notschlachtungen.

(3) Hat der Lebensmittelunternehmer nach § 11 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 82/2007BGBl. II Nr. 156/2012, eine Überprüfung der Beurteilung verlangt und wird die Beurteilung des Aufsichtsorgans bestätigt, so ist zusätzlich das Doppelte der Gebühren nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 zu entrichten.

(4) Wird die Durchführung einer Laboruntersuchung aus einem offenkundigen Verschulden des Lebensmittelunternehmers notwendig oder auf dessen Wunsch hin vorgenommen, oder ergibt eine nach § 55 Abs. 1 Z 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes aufgrund eines Verdachts des Aufsichtsorgans entnommene Probe ein positives Ergebnis, so hat der Lebensmittelunternehmer für die angeordnete Untersuchung Gebühren entsprechend dem von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzten Tarif der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sowie folgende Gebühren zu entrichten:

a)

für die Entnahme von Fleisch oder sonstiger Proben E 16,00,

b)

für die Verpackung und die Versendung der Probe(n) E 20,12.

Stand vor dem 17.12.2013

In Kraft vom 01.01.2008 bis 17.12.2013
§ 2

Zuschläge für die Entnahme und die Untersuchung der Proben

(1) Für die Entnahme und die Untersuchung der Proben nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen, ABl. 2005 Nr. L 338, S. 60, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Verordnung (EGEU) Nr. 16651109/20062011, ABl. 20062011 Nr. L 320287, S. 4623, ist zusätzlich zu den Gebühren nach § 1 Abs. 1 lit. a je Stück ein Zuschlag bei Anwendungin der Höhe von € 2,– zu entrichten.

a)

der Kompressionsmethode in der Höhe von E 2,01

b)

der Verdauungsmethode in der Höhe von E 1,37

zu entrichten.

(2) Zu den Gebühren nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 ist ein Zuschlag von jeweils 100 v. H. für Untersuchungen zu entrichten, die auf Verlangen des Lebensmittelunternehmers an Werktagen zwischen 19 Uhr und 6 Uhr, an Samstagen ab 19 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden. Dies gilt nicht für Notschlachtungen.

(3) Hat der Lebensmittelunternehmer nach § 11 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109, in der Fassung derzuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 82/2007BGBl. II Nr. 156/2012, eine Überprüfung der Beurteilung verlangt und wird die Beurteilung des Aufsichtsorgans bestätigt, so ist zusätzlich das Doppelte der Gebühren nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 zu entrichten.

(4) Wird die Durchführung einer Laboruntersuchung aus einem offenkundigen Verschulden des Lebensmittelunternehmers notwendig oder auf dessen Wunsch hin vorgenommen, oder ergibt eine nach § 55 Abs. 1 Z 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes aufgrund eines Verdachts des Aufsichtsorgans entnommene Probe ein positives Ergebnis, so hat der Lebensmittelunternehmer für die angeordnete Untersuchung Gebühren entsprechend dem von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzten Tarif der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sowie folgende Gebühren zu entrichten:

a)

für die Entnahme von Fleisch oder sonstiger Proben E 16,00,

b)

für die Verpackung und die Versendung der Probe(n) E 20,12.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten