§ 29 TTZG 2008 (weggefallen)

Tierzuchtgesetz 2008 - TTZG 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Anerkennungen von Zuchtorganisationen nach § 22 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 erlöschen unbeschadet der Bestimmung des Abs§ 29 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. 2 nach dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Endet die Befristung einer nach § 22 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 befristet erteilten Anerkennung jedoch vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so erlischt die Anerkennung mit dem Ablauf des letzten Tages der Befristung, frühestens jedoch drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Eine nach § 22 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 erteilte Anerkennung gilt als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation vor dem Erlöschen der Anerkennung nach Abs. 1 bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für Tirol als räumlichem Tätigkeitsbereich beantragt. Sofern in dem anderen Bundesland, in dem die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation ihren Sitz hat, noch keine Regelung in Kraft getreten ist, die es der dort zuständigen Tierzuchtbehörde ermöglicht, eine Zuchtorganisation für Tirol anzuerkennen, gilt die nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die Zuchtorganisation vor dem Erlöschen der Anerkennung nach Abs. 1 gegenüber der Behörde eine schriftliche Erklärung abgibt, bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für Tirol als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragen zu wollen, und einen solchen Antrag innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten einer dies ermöglichenden Regelung bei der zuständigen Tierzuchtbehörde einbringt. Die vorläufige Anerkennung erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung der zuständigen Tierzuchtbehörde über die Anerkennung für Tirol als räumlichem Tätigkeitsbereich. Nach dem Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen in Tirol nur mehr nach § 7 zulässig.

(3) In Verfahren zur Anerkennung nach Abs. 2 ist § 3 nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

1.

Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 lit. b stehen einer Anerkennung für Tirol oder für andere Bundesländer nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation dort im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Zuchtorganisation für die jeweilige Rasse anerkannt war,

2.

Abs. 2 Z 1 lit. c und lit. d stehen einer Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Ursprungszuchtbuch-Organisation für die jeweilige Rasse anerkannt war.

(4) Über vollständige Anträge nach Abs. 2 hat die Behörde innerhalb eines Jahres zu entscheiden.

(5) Bewilligungen von Besamungsanstalten nach § 10 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 und von Embryotransfereinrichtungen nach § 16 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Nach § 20 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 zu führende Aufzeichnungen sind für fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzubewahren und auf Verlangen der Tierzuchtbehörde oder der Veterinärbehörde vorzulegen.

(6) Besamungsbewilligungen nach § 13 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 gelten als Berechtigungen nach diesem Gesetz.

(7) Für nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.

(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen

1.

vorgenommene Eintragungen in Herdebücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Herkunftsbescheinigungen sowie

2.

sonstige ausgestellte Dokumente, wie z. B. Belegscheine, Besamungsscheine oder zu führende Aufzeichnungen,

gelten als solche nach diesem Gesetz.

(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach dem bisher geltenden Recht fortzuführen.

(10) Alle anderen anhängigen Verwaltungsverfahren sind formlos einzustellen; die Antragsteller sind unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.04.2019
(1) Anerkennungen von Zuchtorganisationen nach § 22 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 erlöschen unbeschadet der Bestimmung des Abs§ 29 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. 2 nach dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Endet die Befristung einer nach § 22 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 befristet erteilten Anerkennung jedoch vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so erlischt die Anerkennung mit dem Ablauf des letzten Tages der Befristung, frühestens jedoch drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Eine nach § 22 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 erteilte Anerkennung gilt als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation vor dem Erlöschen der Anerkennung nach Abs. 1 bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für Tirol als räumlichem Tätigkeitsbereich beantragt. Sofern in dem anderen Bundesland, in dem die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation ihren Sitz hat, noch keine Regelung in Kraft getreten ist, die es der dort zuständigen Tierzuchtbehörde ermöglicht, eine Zuchtorganisation für Tirol anzuerkennen, gilt die nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die Zuchtorganisation vor dem Erlöschen der Anerkennung nach Abs. 1 gegenüber der Behörde eine schriftliche Erklärung abgibt, bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für Tirol als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragen zu wollen, und einen solchen Antrag innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten einer dies ermöglichenden Regelung bei der zuständigen Tierzuchtbehörde einbringt. Die vorläufige Anerkennung erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung der zuständigen Tierzuchtbehörde über die Anerkennung für Tirol als räumlichem Tätigkeitsbereich. Nach dem Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen in Tirol nur mehr nach § 7 zulässig.

(3) In Verfahren zur Anerkennung nach Abs. 2 ist § 3 nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:

1.

Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 lit. b stehen einer Anerkennung für Tirol oder für andere Bundesländer nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation dort im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Zuchtorganisation für die jeweilige Rasse anerkannt war,

2.

Abs. 2 Z 1 lit. c und lit. d stehen einer Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Ursprungszuchtbuch-Organisation für die jeweilige Rasse anerkannt war.

(4) Über vollständige Anträge nach Abs. 2 hat die Behörde innerhalb eines Jahres zu entscheiden.

(5) Bewilligungen von Besamungsanstalten nach § 10 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 und von Embryotransfereinrichtungen nach § 16 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Nach § 20 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 zu führende Aufzeichnungen sind für fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzubewahren und auf Verlangen der Tierzuchtbehörde oder der Veterinärbehörde vorzulegen.

(6) Besamungsbewilligungen nach § 13 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 gelten als Berechtigungen nach diesem Gesetz.

(7) Für nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.

(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen

1.

vorgenommene Eintragungen in Herdebücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Herkunftsbescheinigungen sowie

2.

sonstige ausgestellte Dokumente, wie z. B. Belegscheine, Besamungsscheine oder zu führende Aufzeichnungen,

gelten als solche nach diesem Gesetz.

(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach dem bisher geltenden Recht fortzuführen.

(10) Alle anderen anhängigen Verwaltungsverfahren sind formlos einzustellen; die Antragsteller sind unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.

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