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(2) Eine nach § 22 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 erteilte Anerkennung gilt als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation vor dem Erlöschen der Anerkennung nach Abs. 1 bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für Tirol als räumlichem Tätigkeitsbereich beantragt. Sofern in dem anderen Bundesland, in dem die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation ihren Sitz hat, noch keine Regelung in Kraft getreten ist, die es der dort zuständigen Tierzuchtbehörde ermöglicht, eine Zuchtorganisation für Tirol anzuerkennen, gilt die nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die Zuchtorganisation vor dem Erlöschen der Anerkennung nach Abs. 1 gegenüber der Behörde eine schriftliche Erklärung abgibt, bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für Tirol als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragen zu wollen, und einen solchen Antrag innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten einer dies ermöglichenden Regelung bei der zuständigen Tierzuchtbehörde einbringt. Die vorläufige Anerkennung erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung der zuständigen Tierzuchtbehörde über die Anerkennung für Tirol als räumlichem Tätigkeitsbereich. Nach dem Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen in Tirol nur mehr nach § 7 zulässig.
(3) In Verfahren zur Anerkennung nach Abs. 2 ist § 3 nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
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(4) Über vollständige Anträge nach Abs. 2 hat die Behörde innerhalb eines Jahres zu entscheiden.
(5) Bewilligungen von Besamungsanstalten nach § 10 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 und von Embryotransfereinrichtungen nach § 16 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Nach § 20 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 zu führende Aufzeichnungen sind für fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzubewahren und auf Verlangen der Tierzuchtbehörde oder der Veterinärbehörde vorzulegen.
(6) Besamungsbewilligungen nach § 13 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 gelten als Berechtigungen nach diesem Gesetz.
(7) Für nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen
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gelten als solche nach diesem Gesetz.
(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach dem bisher geltenden Recht fortzuführen.
(10) Alle anderen anhängigen Verwaltungsverfahren sind formlos einzustellen; die Antragsteller sind unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Eine nach § 22 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 erteilte Anerkennung gilt als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation vor dem Erlöschen der Anerkennung nach Abs. 1 bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für Tirol als räumlichem Tätigkeitsbereich beantragt. Sofern in dem anderen Bundesland, in dem die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation ihren Sitz hat, noch keine Regelung in Kraft getreten ist, die es der dort zuständigen Tierzuchtbehörde ermöglicht, eine Zuchtorganisation für Tirol anzuerkennen, gilt die nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die Zuchtorganisation vor dem Erlöschen der Anerkennung nach Abs. 1 gegenüber der Behörde eine schriftliche Erklärung abgibt, bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für Tirol als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragen zu wollen, und einen solchen Antrag innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten einer dies ermöglichenden Regelung bei der zuständigen Tierzuchtbehörde einbringt. Die vorläufige Anerkennung erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung der zuständigen Tierzuchtbehörde über die Anerkennung für Tirol als räumlichem Tätigkeitsbereich. Nach dem Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen in Tirol nur mehr nach § 7 zulässig.
(3) In Verfahren zur Anerkennung nach Abs. 2 ist § 3 nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
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(4) Über vollständige Anträge nach Abs. 2 hat die Behörde innerhalb eines Jahres zu entscheiden.
(5) Bewilligungen von Besamungsanstalten nach § 10 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 und von Embryotransfereinrichtungen nach § 16 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Nach § 20 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 zu führende Aufzeichnungen sind für fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzubewahren und auf Verlangen der Tierzuchtbehörde oder der Veterinärbehörde vorzulegen.
(6) Besamungsbewilligungen nach § 13 des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 gelten als Berechtigungen nach diesem Gesetz.
(7) Für nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen
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gelten als solche nach diesem Gesetz.
(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach dem bisher geltenden Recht fortzuführen.
(10) Alle anderen anhängigen Verwaltungsverfahren sind formlos einzustellen; die Antragsteller sind unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.