§ 11 TTZG 2008 (weggefallen)

Tierzuchtgesetz 2008 - TTZG 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Ein Zuchttier darf unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren in Tirol nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn

1.

es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und

2.

der Person, der das Zuchttier übereignet oder überlassen wird,

a)

auf Verlangen eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigung (Abs. 2) und

b)

im Fall eines Equiden der Equidenpass nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 7. Juni 2008, S. 3)

übergeben wird§ 11 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen.

(2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a muss

1.

bei einem Zuchttier aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat

a)

für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder

b)

im Fall eines Equiden die Anforderungen, die in den Rechtsvorschriften jenes Staates, auf deren Grundlage das Tier in einem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt ist, vorgesehen sind,

2.

bei einem Zuchttier aus einem Drittstaat für die in der Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 5 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union

erfüllen.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.04.2019
(1) Ein Zuchttier darf unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren in Tirol nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn

1.

es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und

2.

der Person, der das Zuchttier übereignet oder überlassen wird,

a)

auf Verlangen eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigung (Abs. 2) und

b)

im Fall eines Equiden der Equidenpass nach der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 7. Juni 2008, S. 3)

übergeben wird§ 11 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen.

(2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a muss

1.

bei einem Zuchttier aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat

a)

für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union oder

b)

im Fall eines Equiden die Anforderungen, die in den Rechtsvorschriften jenes Staates, auf deren Grundlage das Tier in einem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt ist, vorgesehen sind,

2.

bei einem Zuchttier aus einem Drittstaat für die in der Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 5 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union

erfüllen.

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