§ 2 LVAV

Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.9999

§ 2

Art der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben

 

(1) Landesverwaltungsabgaben sind durch Barzahlung oder durch Post- oder Banküberweisung zu entrichten.

(2) Landesverwaltungsabgaben können weiters mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte entrichtet werden, sofern die Behörde über die dafür erforderlichen technischorganisatorischen Voraussetzungen verfügt. Die Möglichkeit der Entrichtung der Landesverwaltungsabgaben auf diese Weise ist durch Anschlag im Amtsgebäude an gut sichtbarer Stelle bekannt zu machen.

(3) Der Nachweis über die Einzahlung des Abgabenbetrages (Kassenbeleg, Durchschrift des buchhalterischen Empfangsauftrages und dergleichen) ist zum Akt zu nehmen. Im Fall der Entrichtung der Landesverwaltungsabgaben durch Barzahlung, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte ist der Partei ein Beleg über die erfolgte Einzahlung auszuhändigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.9999

§ 2

Art der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben

 

(1) Landesverwaltungsabgaben sind durch Barzahlung oder durch Post- oder Banküberweisung zu entrichten.

(2) Landesverwaltungsabgaben können weiters mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte entrichtet werden, sofern die Behörde über die dafür erforderlichen technischorganisatorischen Voraussetzungen verfügt. Die Möglichkeit der Entrichtung der Landesverwaltungsabgaben auf diese Weise ist durch Anschlag im Amtsgebäude an gut sichtbarer Stelle bekannt zu machen.

(3) Der Nachweis über die Einzahlung des Abgabenbetrages (Kassenbeleg, Durchschrift des buchhalterischen Empfangsauftrages und dergleichen) ist zum Akt zu nehmen. Im Fall der Entrichtung der Landesverwaltungsabgaben durch Barzahlung, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte ist der Partei ein Beleg über die erfolgte Einzahlung auszuhändigen.

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