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(2) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
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(3) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber ist unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.
(4) Im Fall der Anfechtung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter jedenfalls unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die im Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(5) In Nachprüfungsverfahren ist überdies die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls auch die im Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(6) In Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen.
(2) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
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(3) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber ist unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.
(4) Im Fall der Anfechtung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter jedenfalls unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die im Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(5) In Nachprüfungsverfahren ist überdies die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls auch die im Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.
(6) In Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen.