§ 8 T-VPG (weggefallen)

Vergabenachprüfungsgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrages unverzüglich im Internet bekannt zu machen§ 8 T-VPG seit 21.08.2018 weggefallen.

(2) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens sowie des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2),

2.

die Bezeichnung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 7 Abs. 1 Z 1),

3.

den Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 9 Abs. 3.

(3) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber ist unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.

(4) Im Fall der Anfechtung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter jedenfalls unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die im Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.

(5) In Nachprüfungsverfahren ist überdies die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls auch die im Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.

(6) In Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen.

Stand vor dem 21.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 21.08.2018
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat den Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrages unverzüglich im Internet bekannt zu machen§ 8 T-VPG seit 21.08.2018 weggefallen.

(2) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens sowie des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2),

2.

die Bezeichnung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 7 Abs. 1 Z 1),

3.

den Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 9 Abs. 3.

(3) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber ist unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.

(4) Im Fall der Anfechtung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter jedenfalls unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die im Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.

(5) In Nachprüfungsverfahren ist überdies die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls auch die im Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten.

(6) In Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen.

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