§ 1 T-EZP 2005

Tiroler Einkaufszentrenprogramm 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A dürfen nur innerhalb der in Raumordnungsprogrammen nach § 8 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 20012011 festgelegten Kernzonen von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden gewidmet werden.

(2) Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps B dürfen nur gewidmet werden:

a)

in den Gemeinden Hall in Tirol, Imst, Innsbruck, Jenbach, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte, Schwaz, St. Johann in Tirol, Telfs und Wörgl;

b)

in den in den Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung dargestellten Teilen der Gemeinden Nußdorf-Debant, Pfaffenhofen, Rum, Völs, Vomp und Zams.

(3) Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps B dürfen nur in den Randzonen der im Abs. 2 genannten Gemeinden und Teile von Gemeinden auf Grundflächen gewidmet werden, die im jeweiligen örtlichen Raumordnungskonzept für betriebliche Zwecke der Wirtschaft vorgesehen sind.

Stand vor dem 29.01.2013

In Kraft vom 29.12.2005 bis 29.01.2013

(1) Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A dürfen nur innerhalb der in Raumordnungsprogrammen nach § 8 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 20012011 festgelegten Kernzonen von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden gewidmet werden.

(2) Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps B dürfen nur gewidmet werden:

a)

in den Gemeinden Hall in Tirol, Imst, Innsbruck, Jenbach, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte, Schwaz, St. Johann in Tirol, Telfs und Wörgl;

b)

in den in den Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung dargestellten Teilen der Gemeinden Nußdorf-Debant, Pfaffenhofen, Rum, Völs, Vomp und Zams.

(3) Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps B dürfen nur in den Randzonen der im Abs. 2 genannten Gemeinden und Teile von Gemeinden auf Grundflächen gewidmet werden, die im jeweiligen örtlichen Raumordnungskonzept für betriebliche Zwecke der Wirtschaft vorgesehen sind.

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