§ 3 T-FUGV 2008

Tiroler Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Tiroler Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 94/1994, außer Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Tiroler Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 94/1994, außer Kraft.

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