§ 3 T-EZP 2005

Tiroler Einkaufszentrenprogramm 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Bei Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist, sofern das Anbieten von Lebensmitteln zulässig ist, das zulässige Höchstausmaß jenes Teiles der Kundenfläche, auf dem Lebensmittel angeboten werden dürfen, auf die Anzahl der Personen mit einem Wohnsitz in einem Einzugsbereich von 500 Metern um den geplanten Standort abzustimmen. Als ein entsprechender Teil der Kundenfläche ist zumindest eine Fläche festzulegen, deren Ausmaß dem laut der Anlage zu den §§ 8 und 49 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 20012011 in Bezug auf Einkaufszentren des Betriebstyps A für die jeweilige Standortgemeinde maßgebenden Schwellenwert entspricht.

(2) Wenn die bestehenden räumlichen Verhältnisse in Bezug auf die Nahversorgung oder sonstige besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern, können auch außerhalb des Einzugsbereiches nach Abs. 1 gelegene Gebiete berücksichtigt werden, soweit diese auf den geplanten Standort ausgerichtet sind.

Stand vor dem 29.01.2013

In Kraft vom 29.12.2005 bis 29.01.2013

(1) Bei Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist, sofern das Anbieten von Lebensmitteln zulässig ist, das zulässige Höchstausmaß jenes Teiles der Kundenfläche, auf dem Lebensmittel angeboten werden dürfen, auf die Anzahl der Personen mit einem Wohnsitz in einem Einzugsbereich von 500 Metern um den geplanten Standort abzustimmen. Als ein entsprechender Teil der Kundenfläche ist zumindest eine Fläche festzulegen, deren Ausmaß dem laut der Anlage zu den §§ 8 und 49 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 20012011 in Bezug auf Einkaufszentren des Betriebstyps A für die jeweilige Standortgemeinde maßgebenden Schwellenwert entspricht.

(2) Wenn die bestehenden räumlichen Verhältnisse in Bezug auf die Nahversorgung oder sonstige besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern, können auch außerhalb des Einzugsbereiches nach Abs. 1 gelegene Gebiete berücksichtigt werden, soweit diese auf den geplanten Standort ausgerichtet sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten