§ 13 TTZG 2008 (weggefallen)

Tierzuchtgesetz 2008 - TTZG 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Samen darf unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Samen in Tirol nur abgegeben werden

1.

von Besamungsstationen und Samendepots, die nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,

2.

wenn er von einem Zuchttier stammt, das im Fall der in der Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere

a)

einer Leistungsprüfung und einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen der in der Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entspricht, oder

b)

zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation bestimmt ist,

3.

wenn er so gekennzeichnet ist, dass er der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und

4.

wenn er bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen oder deren Abschrift begleitet ist, die für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder in der Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 3 bzw. in der Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, sofern der Abnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

(2) Besamungsstationen nach Abs§ 13 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. 1 Z 1 mit Standort in Tirol sind befugt, für von ihnen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.04.2019
(1) Samen darf unbeschadet der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Inverkehrbringen von Samen in Tirol nur abgegeben werden

1.

von Besamungsstationen und Samendepots, die nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,

2.

wenn er von einem Zuchttier stammt, das im Fall der in der Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere

a)

einer Leistungsprüfung und einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen der in der Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union entspricht, oder

b)

zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation bestimmt ist,

3.

wenn er so gekennzeichnet ist, dass er der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und

4.

wenn er bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen oder deren Abschrift begleitet ist, die für die in der Anlage 4 Spalte 1 oder in der Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 3 bzw. in der Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, sofern der Abnehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

(2) Besamungsstationen nach Abs§ 13 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. 1 Z 1 mit Standort in Tirol sind befugt, für von ihnen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in der Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in der Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.

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