§ 5 TTZG 2008 (weggefallen)

Tierzuchtgesetz 2008 - TTZG 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Ändert sich die Tätigkeit einer Zuchtorganisation wesentlich (§ 4 Abs. 6), so bedarf diese einer ergänzenden Anerkennung nach den §§ 3 und 4§ 5 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen.

(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen nach § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit einer Zuchtorganisation sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.04.2019
(1) Ändert sich die Tätigkeit einer Zuchtorganisation wesentlich (§ 4 Abs. 6), so bedarf diese einer ergänzenden Anerkennung nach den §§ 3 und 4§ 5 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 23) einzuholen.

(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen nach § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit einer Zuchtorganisation sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

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