§ 2 T-GPP

Tiroler Golfplatzprogramm

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999

(1) BestehendeNeue Golfplätze dürfen unter Beachtungals Teil der Vorgaben nach § 1 Abs. 5 touristischen Infrastruktur dürfen nur im Gebiet der Planungsverbände Tannheimertal, Sonnenterrasse, Ötztal, Untere Schranne – Kaiserwinkl, Wörgl und 6 auf höchstens 27 Loch erweitertUmgebung, Wilder Kaiser, Brixental – Wildschönau und Leukental errichtet werden.

(2) 27-Loch-Neue Golfplätze können bei Erreichenals Teil der Auslastungsgrenze über mehr als zwei Jahre bei einer geringfügigen Flächenerweiterung über den Planungsrichtwert hinaus um weitere neun Löcher verdichtetzentralräumlichen Infrastruktur für sonstige Freizeit- und Erholungszwecke dürfen nur im Gebiet der Planungsverbände Westliches Mittelgebirge, Stubaital und Seefelder Plateau errichtet werden.

(3) Teile der ErweiterungsarealeIm Gebiet jedes in den Abs. 1 und 2 genannten Planungsverbandes ist die Errichtung jeweils eines neuen Golfplatzes zulässig. Golfplatzprojekte, für die bereits am 14. Jänner 2009 eine aufsichtsbehördlich genehmigte Widmung als Sonderfläche für Golfplätze vorgelegen ist, bleiben außer Betracht.

(4) Für die Errichtung neuer Golfplätze müssen ausreichend große und möglichst geschlossene Planungsareale zur Verfügung stehen. Sie dürfen sich unter BeachtungBerücksichtigung möglicher Nutzungskonflikte, der Vorgaben nach § 1 Abs. 6 naturräumlichen Gegebenheiten und des spieltechnischen Zusammenhanges auch auf mehrere Spielareale erstrecken. Teile dürfen sich unter diesen Voraussetzungen auch auf das Gebiet benachbarter Planungsverbände und auf das Gebiet eines Nachbarlandes oder - staates erstrecken, sofern dies nach den dort geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist.

(45) Die 6Wird der Platz als 9-Loch-Golfanlage in St. Anton am Arlberg darf im Endausbau bisPlatz ausgeführt, so ist nachzuweisen, dass eine Erweiterung auf neunzumindest 18 Löcher erweitert werdenzu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.

(56) Bestehende Golfplätze dürfen insbesondere zur Neugestaltung bestehender Spielbahnen sowieDer Richtwert für Maßnahmen zur landschaftlichen und naturräumlichen Einbindung umgebautdie Gesamtfläche eines neuen 9-Loch-Golfplatzes beträgt 30 ha. Dieser darf um höchstens 10 v.H. unterschritten werden. Bei Golfplätzen mit einer größeren Lochanzahl sind entsprechend größere Flächen vorzusehen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 14.01.2009 bis 31.05.2016

(1) BestehendeNeue Golfplätze dürfen unter Beachtungals Teil der Vorgaben nach § 1 Abs. 5 touristischen Infrastruktur dürfen nur im Gebiet der Planungsverbände Tannheimertal, Sonnenterrasse, Ötztal, Untere Schranne – Kaiserwinkl, Wörgl und 6 auf höchstens 27 Loch erweitertUmgebung, Wilder Kaiser, Brixental – Wildschönau und Leukental errichtet werden.

(2) 27-Loch-Neue Golfplätze können bei Erreichenals Teil der Auslastungsgrenze über mehr als zwei Jahre bei einer geringfügigen Flächenerweiterung über den Planungsrichtwert hinaus um weitere neun Löcher verdichtetzentralräumlichen Infrastruktur für sonstige Freizeit- und Erholungszwecke dürfen nur im Gebiet der Planungsverbände Westliches Mittelgebirge, Stubaital und Seefelder Plateau errichtet werden.

(3) Teile der ErweiterungsarealeIm Gebiet jedes in den Abs. 1 und 2 genannten Planungsverbandes ist die Errichtung jeweils eines neuen Golfplatzes zulässig. Golfplatzprojekte, für die bereits am 14. Jänner 2009 eine aufsichtsbehördlich genehmigte Widmung als Sonderfläche für Golfplätze vorgelegen ist, bleiben außer Betracht.

(4) Für die Errichtung neuer Golfplätze müssen ausreichend große und möglichst geschlossene Planungsareale zur Verfügung stehen. Sie dürfen sich unter BeachtungBerücksichtigung möglicher Nutzungskonflikte, der Vorgaben nach § 1 Abs. 6 naturräumlichen Gegebenheiten und des spieltechnischen Zusammenhanges auch auf mehrere Spielareale erstrecken. Teile dürfen sich unter diesen Voraussetzungen auch auf das Gebiet benachbarter Planungsverbände und auf das Gebiet eines Nachbarlandes oder - staates erstrecken, sofern dies nach den dort geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist.

(45) Die 6Wird der Platz als 9-Loch-Golfanlage in St. Anton am Arlberg darf im Endausbau bisPlatz ausgeführt, so ist nachzuweisen, dass eine Erweiterung auf neunzumindest 18 Löcher erweitert werdenzu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.

(56) Bestehende Golfplätze dürfen insbesondere zur Neugestaltung bestehender Spielbahnen sowieDer Richtwert für Maßnahmen zur landschaftlichen und naturräumlichen Einbindung umgebautdie Gesamtfläche eines neuen 9-Loch-Golfplatzes beträgt 30 ha. Dieser darf um höchstens 10 v.H. unterschritten werden. Bei Golfplätzen mit einer größeren Lochanzahl sind entsprechend größere Flächen vorzusehen.

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