§ 1 T-KAP 2009 (weggefallen)

Tiroler Krankenanstaltenplan 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2019 bis 31.12.9999
(§ 1) Im Zuge der Umsetzung des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol als Detailplan im Rahmen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit wird für den Bereich des stationären Moduls der Tiroler Krankenanstaltenplan T-KAP 2009 erlassenseit 10.12.2019 weggefallen.

(2) Der Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 gilt für Fondskrankenanstalten im Sinn des § 2 Abs. 4 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 100/2010.

(3) Die Anlagen 1 bis 5 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. Die Anlagen 1 bis 4 enthalten Festlegungen in Bezug auf Fächerstrukturen, Organisationsformen, Bettenhöchstzahlen, Großgeräte sowie Referenzzentren und spezielle Versorgungsangebote. Ein Verzeichnis der in den Anlagen 1 bis 4 verwendeten Abkürzungen wurde als Anlage 5 aufgenommen.

Stand vor dem 10.12.2019

In Kraft vom 12.10.2011 bis 10.12.2019
(§ 1) Im Zuge der Umsetzung des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol als Detailplan im Rahmen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit wird für den Bereich des stationären Moduls der Tiroler Krankenanstaltenplan T-KAP 2009 erlassenseit 10.12.2019 weggefallen.

(2) Der Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 gilt für Fondskrankenanstalten im Sinn des § 2 Abs. 4 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 100/2010.

(3) Die Anlagen 1 bis 5 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. Die Anlagen 1 bis 4 enthalten Festlegungen in Bezug auf Fächerstrukturen, Organisationsformen, Bettenhöchstzahlen, Großgeräte sowie Referenzzentren und spezielle Versorgungsangebote. Ein Verzeichnis der in den Anlagen 1 bis 4 verwendeten Abkürzungen wurde als Anlage 5 aufgenommen.

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