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(2) Der Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 gilt für Fondskrankenanstalten im Sinn des § 2 Abs. 4 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 100/2010.
(3) Die Anlagen 1 bis 5 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. Die Anlagen 1 bis 4 enthalten Festlegungen in Bezug auf Fächerstrukturen, Organisationsformen, Bettenhöchstzahlen, Großgeräte sowie Referenzzentren und spezielle Versorgungsangebote. Ein Verzeichnis der in den Anlagen 1 bis 4 verwendeten Abkürzungen wurde als Anlage 5 aufgenommen.
(2) Der Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 gilt für Fondskrankenanstalten im Sinn des § 2 Abs. 4 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 100/2010.
(3) Die Anlagen 1 bis 5 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. Die Anlagen 1 bis 4 enthalten Festlegungen in Bezug auf Fächerstrukturen, Organisationsformen, Bettenhöchstzahlen, Großgeräte sowie Referenzzentren und spezielle Versorgungsangebote. Ein Verzeichnis der in den Anlagen 1 bis 4 verwendeten Abkürzungen wurde als Anlage 5 aufgenommen.