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Brandschutzbeauftragte, Evakuierung
(1) Zu Brandschutzbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können.
(2) Brandschutzbeauftragte sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
a) | Information der Bediensteten über das Verhalten im Brandfall; | |||||||||
b) | Vorsorge für die regelmäßige Überprüfung der Brandsicherheit (Eigenkontrolle); | |||||||||
c) | Bekämpfung von Entstehungsbränden; | |||||||||
d) | Evakuierung der Arbeitsstätte; | |||||||||
e) | Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes und anderer Hilfsdienste. |
(3) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Dienstzeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren. Ihnen sind alle dazu notwendigen Unterlagen und Mittel zur Verfügung zu stellen. Ferner sind sie mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
(4) In jenen Dienststellen, in denen Personen zu bestimmen sind, die bis zum Einschreiten der zuständigen Behörden, der Feuerwehr und der Rettung für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten zuständig sind, sind in regelmäßigen Abständen Einsatzübungen durchzuführen.
Brandschutzbeauftragte, Evakuierung
(1) Zu Brandschutzbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, mindestens gleichwertige Ausbildung nachweisen können.
(2) Brandschutzbeauftragte sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
a) | Information der Bediensteten über das Verhalten im Brandfall; | |||||||||
b) | Vorsorge für die regelmäßige Überprüfung der Brandsicherheit (Eigenkontrolle); | |||||||||
c) | Bekämpfung von Entstehungsbränden; | |||||||||
d) | Evakuierung der Arbeitsstätte; | |||||||||
e) | Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes und anderer Hilfsdienste. |
(3) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Dienstzeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren. Ihnen sind alle dazu notwendigen Unterlagen und Mittel zur Verfügung zu stellen. Ferner sind sie mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
(4) In jenen Dienststellen, in denen Personen zu bestimmen sind, die bis zum Einschreiten der zuständigen Behörden, der Feuerwehr und der Rettung für die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Bediensteten zuständig sind, sind in regelmäßigen Abständen Einsatzübungen durchzuführen.