§ 24 TTZG 2008 (weggefallen)

Tierzuchtgesetz 2008 - TTZG 2008, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2019 bis 31.12.9999
(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden§ 24 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen.

(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von ihnen beauftragten Stellen nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b über die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zu überwachen.

(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die im Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften, Bescheide und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind. Insbesondere kann sie

1.

verbieten, dass

a)

Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen abgegeben oder verwendet werden,

b)

von einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich eine Eintragung in ihr Zuchtbuch bzw. Zuchtregister vorgenommen, eine Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigung ausgestellt oder eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung durchgeführt wird,

2.

Dokumente einziehen, die unter Missachtung dieses Gesetzes ausgestellt wurden und wesentliche züchterische Interessen beeinträchtigen können,

3.

Samen, Eizellen oder Embryonen, die nach § 28 Abs. 2 mit Verfall bedroht sind, auch vorläufig beschlagnahmen, und, soweit dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen,

4.

anordnen, dass von einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation

a)

Eintragungen in das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister vorgenommen, berichtigt, unterlassen oder rückgängig gemacht werden oder

b)

die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des Zuchtregisters geändert wird,

c)

Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen eingezogen oder neu ausgestellt werden,

d)

die Überprüfung von Abstammungen durchgeführt oder veranlasst wird,

e)

die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise durchgeführt wird,

5.

einer nach diesem Gesetz anerkannten Ursprungszuchtbuch-Organisation im Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung nach § 8 Abs. 8 auf Antrag eines dort angeführten Berechtigten oder von Amts wegen Aufträge zur Erfüllung der Verpflichtung erteilen,

6.

jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht mehr vorliegen, untersagen.

(4) Alle vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde auf Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.

(5) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen

1.

Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit sowie

2.

sonstige Orte, an denen diesem Gesetz unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese üblicherweise ausgeübt werden,

betreten.

(6) Die Berechtigung zum Betreten nach Abs. 5 umfasst auch die Befugnis,

1.

Besichtigungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Blutproben und sonstige Proben zu entnehmen und

2.

in Zuchtunterlagen und geschäftliche Unterlagen Einsicht zu nehmen.

(7) Die von Maßnahmen nach den Abs. 5 und 6 betroffenen Personen haben diese Maßnahmen zu dulden sowie auf Verlangen Unterlagen nach Abs. 6 Z 2 zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen.

(8) Soweit es mit den im § 1 Abs. 2 angeführten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen genehmigen

1.

für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen, sowie für sonstige Versuchszwecke,

2.

im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation für die Entwicklung von Herkünften oder für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests sowie

3.

für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.

Wenn der Zweck der genehmigten Ausnahme auf Dauer wegfällt oder nicht nachhaltig verfolgt wird, kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen werden.

Stand vor dem 30.04.2019

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.04.2019
(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden§ 24 TTZG 2008 seit 30.04.2019 weggefallen.

(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von ihnen beauftragten Stellen nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b über die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zu überwachen.

(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die im Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften, Bescheide und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind. Insbesondere kann sie

1.

verbieten, dass

a)

Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen abgegeben oder verwendet werden,

b)

von einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich eine Eintragung in ihr Zuchtbuch bzw. Zuchtregister vorgenommen, eine Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigung ausgestellt oder eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung durchgeführt wird,

2.

Dokumente einziehen, die unter Missachtung dieses Gesetzes ausgestellt wurden und wesentliche züchterische Interessen beeinträchtigen können,

3.

Samen, Eizellen oder Embryonen, die nach § 28 Abs. 2 mit Verfall bedroht sind, auch vorläufig beschlagnahmen, und, soweit dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen,

4.

anordnen, dass von einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation

a)

Eintragungen in das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister vorgenommen, berichtigt, unterlassen oder rückgängig gemacht werden oder

b)

die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des Zuchtregisters geändert wird,

c)

Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen eingezogen oder neu ausgestellt werden,

d)

die Überprüfung von Abstammungen durchgeführt oder veranlasst wird,

e)

die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise durchgeführt wird,

5.

einer nach diesem Gesetz anerkannten Ursprungszuchtbuch-Organisation im Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung nach § 8 Abs. 8 auf Antrag eines dort angeführten Berechtigten oder von Amts wegen Aufträge zur Erfüllung der Verpflichtung erteilen,

6.

jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht mehr vorliegen, untersagen.

(4) Alle vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde auf Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.

(5) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen

1.

Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit sowie

2.

sonstige Orte, an denen diesem Gesetz unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese üblicherweise ausgeübt werden,

betreten.

(6) Die Berechtigung zum Betreten nach Abs. 5 umfasst auch die Befugnis,

1.

Besichtigungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Blutproben und sonstige Proben zu entnehmen und

2.

in Zuchtunterlagen und geschäftliche Unterlagen Einsicht zu nehmen.

(7) Die von Maßnahmen nach den Abs. 5 und 6 betroffenen Personen haben diese Maßnahmen zu dulden sowie auf Verlangen Unterlagen nach Abs. 6 Z 2 zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen.

(8) Soweit es mit den im § 1 Abs. 2 angeführten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen genehmigen

1.

für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen, sowie für sonstige Versuchszwecke,

2.

im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation für die Entwicklung von Herkünften oder für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests sowie

3.

für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.

Wenn der Zweck der genehmigten Ausnahme auf Dauer wegfällt oder nicht nachhaltig verfolgt wird, kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen werden.

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