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(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von ihnen beauftragten Stellen nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b über die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zu überwachen.
(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die im Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften, Bescheide und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind. Insbesondere kann sie
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(4) Alle vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde auf Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(5) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen
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(6) Die Berechtigung zum Betreten nach Abs. 5 umfasst auch die Befugnis,
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(7) Die von Maßnahmen nach den Abs. 5 und 6 betroffenen Personen haben diese Maßnahmen zu dulden sowie auf Verlangen Unterlagen nach Abs. 6 Z 2 zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen.
(8) Soweit es mit den im § 1 Abs. 2 angeführten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen genehmigen
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(2) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von ihnen beauftragten Stellen nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. b über die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen sowie der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht zu überwachen.
(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die im Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften, Bescheide und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind. Insbesondere kann sie
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(4) Alle vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde auf Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(5) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung der geltenden veterinärhygienischen Anforderungen
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(6) Die Berechtigung zum Betreten nach Abs. 5 umfasst auch die Befugnis,
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(7) Die von Maßnahmen nach den Abs. 5 und 6 betroffenen Personen haben diese Maßnahmen zu dulden sowie auf Verlangen Unterlagen nach Abs. 6 Z 2 zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen.
(8) Soweit es mit den im § 1 Abs. 2 angeführten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen genehmigen
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