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(2) Gleichzeitig treten das Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2002, LGBl. Nr. 123, und die Tiroler Vergabepublikations- und -verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 13/2003, außer Kraft.
(3) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
(4) Die am 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren sind vom Landesverwaltungsgericht fortzuführen. § 2 Abs. 1, 3 und 4 und § 3 Abs. 6 und 7 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Gleichzeitig treten das Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2002, LGBl. Nr. 123, und die Tiroler Vergabepublikations- und -verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 13/2003, außer Kraft.
(3) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
(4) Die am 31. Dezember 2013 beim unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren sind vom Landesverwaltungsgericht fortzuführen. § 2 Abs. 1, 3 und 4 und § 3 Abs. 6 und 7 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.