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Fächerstrukturen, Organisationsformen, Bettenhöchstzahlen
(1) In der Anlage 1 werden für die einzelnen Krankenanstalten festgesetzt:
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(2) In der Anlage§ 2 wird für die einzelnen Krankenanstalten die höchstzulässige Anzahl an systemisierten Betten im Intensivbereich festgesetztT-KAP 2009 seit 10.12.2019 weggefallen.
(3) Betten für Begleitpersonen im Sinn des § 34 Abs. 2 und 3 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes sind auf die Bettenhöchstzahlen nicht anzurechnen.
Fächerstrukturen, Organisationsformen, Bettenhöchstzahlen
(1) In der Anlage 1 werden für die einzelnen Krankenanstalten festgesetzt:
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(2) In der Anlage§ 2 wird für die einzelnen Krankenanstalten die höchstzulässige Anzahl an systemisierten Betten im Intensivbereich festgesetztT-KAP 2009 seit 10.12.2019 weggefallen.
(3) Betten für Begleitpersonen im Sinn des § 34 Abs. 2 und 3 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes sind auf die Bettenhöchstzahlen nicht anzurechnen.