§ 2 T-KAP 2009 (weggefallen)

Tiroler Krankenanstaltenplan 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2019 bis 31.12.9999
§ 2

Fächerstrukturen, Organisationsformen, Bettenhöchstzahlen

(1) In der Anlage 1 werden für die einzelnen Krankenanstalten festgesetzt:

a)

die Fächerstrukturen und die Organisationsformen in den einzelnen Sonderfächern, des Bereiches Akutgeriatrie/Remobilisation, des Bereiches Palliativmedizin und der Bereiche Psychosomatik für Erwachsene sowie Psychosomatik für Kinder und Jugendliche;

b)

die höchstzulässige Anzahl an systemisierten Betten je Fachrichtung und im Intensivbereich, des Bereiches Akutgeriatrie/Remobilisation, des Bereiches Palliativmedizin und der Bereiche Psychosomatik für Erwachsene sowie Psychosomatik für Kinder und Jugendliche.

(2) In der Anlage§ 2 wird für die einzelnen Krankenanstalten die höchstzulässige Anzahl an systemisierten Betten im Intensivbereich festgesetztT-KAP 2009 seit 10.12.2019 weggefallen.

(3) Betten für Begleitpersonen im Sinn des § 34 Abs. 2 und 3 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes sind auf die Bettenhöchstzahlen nicht anzurechnen.

Stand vor dem 10.12.2019

In Kraft vom 06.11.2009 bis 10.12.2019
§ 2

Fächerstrukturen, Organisationsformen, Bettenhöchstzahlen

(1) In der Anlage 1 werden für die einzelnen Krankenanstalten festgesetzt:

a)

die Fächerstrukturen und die Organisationsformen in den einzelnen Sonderfächern, des Bereiches Akutgeriatrie/Remobilisation, des Bereiches Palliativmedizin und der Bereiche Psychosomatik für Erwachsene sowie Psychosomatik für Kinder und Jugendliche;

b)

die höchstzulässige Anzahl an systemisierten Betten je Fachrichtung und im Intensivbereich, des Bereiches Akutgeriatrie/Remobilisation, des Bereiches Palliativmedizin und der Bereiche Psychosomatik für Erwachsene sowie Psychosomatik für Kinder und Jugendliche.

(2) In der Anlage§ 2 wird für die einzelnen Krankenanstalten die höchstzulässige Anzahl an systemisierten Betten im Intensivbereich festgesetztT-KAP 2009 seit 10.12.2019 weggefallen.

(3) Betten für Begleitpersonen im Sinn des § 34 Abs. 2 und 3 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes sind auf die Bettenhöchstzahlen nicht anzurechnen.

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