§ 15 T-VPG (weggefallen)

Vergabenachprüfungsgesetz 2006, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Ein Antrag nach § 14 Abs. 1§ 15 T-VPG, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,

2.

die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,

3.

– soweit dies zumutbar ist – die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,

4.

die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,

5.

Angaben über den behaupteten eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

6.

die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,

7.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

8.

ein bestimmtes Begehren und

9.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) Anträge nach § 14 Abs. 1 Z 1 und 5 sowie Abs seit 21.08.2018 weggefallen. 4 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung oder den Widerruf des Vergabeverfahrens folgenden Tag.

(3) Anträge nach § 14 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend davon ist

1.

ein Antrag nach § 14 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn es sich beim Antragsteller um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt, binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung nach § 132 Abs. 2 oder § 273 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2006 bzw.

2.

ein Antrag nach § 14 Abs. 1 Z 2, wenn es sich beim Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt, binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung nach den §§ 54 Abs. 6, 55 Abs. 6, 217 Abs. 7 oder 219 Abs. 6 des Bundesvergabegesetzes 2006

einzubringen.

(4) Ein Antrag auf Feststellung nach § 14 Abs. 1 ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nach dem 3. Abschnitt hätte geltend gemacht werden können.

(5) Ein Antrag auf Feststellung nach § 14 Abs. 1 ist weiters unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß nach § 19 vergebührt wurde.

(6) Ein Antrag nach § 14 Abs. 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber die Entscheidung nach den §§ 49 Abs. 2, 55 Abs. 5, 210 Abs. 2 oder 219 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2006 bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach dem Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.

Stand vor dem 21.08.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 21.08.2018
(1) Ein Antrag nach § 14 Abs. 1§ 15 T-VPG, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,

2.

die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,

3.

– soweit dies zumutbar ist – die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,

4.

die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,

5.

Angaben über den behaupteten eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

6.

die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,

7.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

8.

ein bestimmtes Begehren und

9.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) Anträge nach § 14 Abs. 1 Z 1 und 5 sowie Abs seit 21.08.2018 weggefallen. 4 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung oder den Widerruf des Vergabeverfahrens folgenden Tag.

(3) Anträge nach § 14 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend davon ist

1.

ein Antrag nach § 14 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn es sich beim Antragsteller um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt, binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung nach § 132 Abs. 2 oder § 273 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2006 bzw.

2.

ein Antrag nach § 14 Abs. 1 Z 2, wenn es sich beim Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt, binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung nach den §§ 54 Abs. 6, 55 Abs. 6, 217 Abs. 7 oder 219 Abs. 6 des Bundesvergabegesetzes 2006

einzubringen.

(4) Ein Antrag auf Feststellung nach § 14 Abs. 1 ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nach dem 3. Abschnitt hätte geltend gemacht werden können.

(5) Ein Antrag auf Feststellung nach § 14 Abs. 1 ist weiters unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß nach § 19 vergebührt wurde.

(6) Ein Antrag nach § 14 Abs. 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber die Entscheidung nach den §§ 49 Abs. 2, 55 Abs. 5, 210 Abs. 2 oder 219 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2006 bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach dem Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.

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