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Legende:
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(2) Anträge nach § 14 Abs. 1 Z 1 und 5 sowie Abs seit 21.08.2018 weggefallen. 4 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung oder den Widerruf des Vergabeverfahrens folgenden Tag.
(3) Anträge nach § 14 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend davon ist
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(4) Ein Antrag auf Feststellung nach § 14 Abs. 1 ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nach dem 3. Abschnitt hätte geltend gemacht werden können.
(5) Ein Antrag auf Feststellung nach § 14 Abs. 1 ist weiters unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß nach § 19 vergebührt wurde.
(6) Ein Antrag nach § 14 Abs. 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber die Entscheidung nach den §§ 49 Abs. 2, 55 Abs. 5, 210 Abs. 2 oder 219 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2006 bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach dem Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.
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(2) Anträge nach § 14 Abs. 1 Z 1 und 5 sowie Abs seit 21.08.2018 weggefallen. 4 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung oder den Widerruf des Vergabeverfahrens folgenden Tag.
(3) Anträge nach § 14 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend davon ist
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(4) Ein Antrag auf Feststellung nach § 14 Abs. 1 ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nach dem 3. Abschnitt hätte geltend gemacht werden können.
(5) Ein Antrag auf Feststellung nach § 14 Abs. 1 ist weiters unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß nach § 19 vergebührt wurde.
(6) Ein Antrag nach § 14 Abs. 1 Z 2 ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber die Entscheidung nach den §§ 49 Abs. 2, 55 Abs. 5, 210 Abs. 2 oder 219 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2006 bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach dem Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.