Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Organe der Gemeinden sindSonderflächen für Golfplätze nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 § 50 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 verpflichtet,2011 dürfen nur nach Maßgabe der Landesregierung möglichst früh Planungen§§ 1, 2 und Maßnahmen in Bezug auf Golfplatzprojekte mitzuteilen sowie Auskünfte über die im Zusammenhang mit solchen Projekten wesentlichen Umstände zu erteilen.
(2) Zur Prüfung, ob die Widmung von Sonderflächen für Golfplätze im Einklang mit den Vorgaben dieser Verordnung steht, sind der Landesregierung jedenfalls folgende Unterlagen vorzulegen3 und überdies nur unter Beachtung folgender Grundsätze gewidmet werden:
a) |
| |||||||||
b) |
| |||||||||
c) |
| |||||||||
d) | Nationalparkflächen und Flächen in Gebieten, die durch eine | |||||||||
e) |
| |||||||||
f) |
| |||||||||
g) | Auf die Auswirkungen der Widmung von Sonderflächen für Golfplätze auf die Agrarstruktur, insbesondere durch den Verlust auch regional hochwertiger land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Flächen ist unter Berücksichtigung allfälliger möglicher Ausgleichsmaßnahmen besonders Bedacht zu nehmen. Flächen, die einem Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren unterzogen worden sind, bei denen in den letzten 15 Jahren vor dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verordnung der Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsplan in Rechtskraft erwachsen ist, dürfen nur dann als Sonderfläche für Golfplätze gewidmet werden, wenn die aufgewendeten Planungs- und Personalkosten sowie sämtliche Förderungmittel an das Land Tirol binnen zweier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des UVP-Bescheides zurückgezahlt werden. Dies gilt auch für Flächen, die einem anhängigen Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren unterzogen sind. | |||||||||
h) | Zugunsten der Allgemeinheit müssen ausreichende Erholungsmöglichkeiten erhalten bleiben oder durch Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden. | |||||||||
i) | Flächen in Wasserschutz- und Wasserschongebieten dürfen nur unter Bedachtnahme auf die wasserrechtlichen Vorschriften als Sonderflächen für Golfplätze gewidmet werden. | |||||||||
j) | Durch die Verkehrserschließung muss gewährleistet sein, dass wesentliche nachteilige Auswirkungen durch das vom Betrieb von Golfplätzen ausgehende Verkehrsaufkommen, insbesondere eine unzumutbare Belastung der Anrainer der Zufahrtstraßen, vermieden werden. | |||||||||
(1) Die Organe der Gemeinden sindSonderflächen für Golfplätze nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 § 50 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 verpflichtet,2011 dürfen nur nach Maßgabe der Landesregierung möglichst früh Planungen§§ 1, 2 und Maßnahmen in Bezug auf Golfplatzprojekte mitzuteilen sowie Auskünfte über die im Zusammenhang mit solchen Projekten wesentlichen Umstände zu erteilen.
(2) Zur Prüfung, ob die Widmung von Sonderflächen für Golfplätze im Einklang mit den Vorgaben dieser Verordnung steht, sind der Landesregierung jedenfalls folgende Unterlagen vorzulegen3 und überdies nur unter Beachtung folgender Grundsätze gewidmet werden:
a) |
| |||||||||
b) |
| |||||||||
c) |
| |||||||||
d) | Nationalparkflächen und Flächen in Gebieten, die durch eine | |||||||||
e) |
| |||||||||
f) |
| |||||||||
g) | Auf die Auswirkungen der Widmung von Sonderflächen für Golfplätze auf die Agrarstruktur, insbesondere durch den Verlust auch regional hochwertiger land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Flächen ist unter Berücksichtigung allfälliger möglicher Ausgleichsmaßnahmen besonders Bedacht zu nehmen. Flächen, die einem Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren unterzogen worden sind, bei denen in den letzten 15 Jahren vor dem Eintritt der Rechtskraft dieser Verordnung der Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsplan in Rechtskraft erwachsen ist, dürfen nur dann als Sonderfläche für Golfplätze gewidmet werden, wenn die aufgewendeten Planungs- und Personalkosten sowie sämtliche Förderungmittel an das Land Tirol binnen zweier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des UVP-Bescheides zurückgezahlt werden. Dies gilt auch für Flächen, die einem anhängigen Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren unterzogen sind. | |||||||||
h) | Zugunsten der Allgemeinheit müssen ausreichende Erholungsmöglichkeiten erhalten bleiben oder durch Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden. | |||||||||
i) | Flächen in Wasserschutz- und Wasserschongebieten dürfen nur unter Bedachtnahme auf die wasserrechtlichen Vorschriften als Sonderflächen für Golfplätze gewidmet werden. | |||||||||
j) | Durch die Verkehrserschließung muss gewährleistet sein, dass wesentliche nachteilige Auswirkungen durch das vom Betrieb von Golfplätzen ausgehende Verkehrsaufkommen, insbesondere eine unzumutbare Belastung der Anrainer der Zufahrtstraßen, vermieden werden. | |||||||||