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Die Verordnung, mit(1) Bei der ein RaumordnungsprogrammErteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für Golfplätze erlassenist besonders darauf zu achten, dass Golfplätze in einer naturverträglichen und der Landschaft angepassten Weise geplant und ausgeführt werden. Großflächige Geländeeingriffe sind zu vermeiden.
(2) Für die Erhaltung eines leistungsfähigen und unbeeinträchtigten Naturhaushaltes wesentliche Flächen wie Auwälder, naturnahe Waldränder, Feuchtgebiete, insbesondere Feuchtwiesen, Feuchtweiden, Nasswiesen und Nassweiden, Verlandungsbereiche, naturnahe Uferbereiche von fließenden und stehenden Gewässern und besonders schützenswerte Biotope, dürfen nicht als Sonderflächen für Golfplätze gewidmet werden. Darüber hinaus sind die zur Sicherung des Fortbestandes dieser Flächen erforderlichen Umgebungsflächen zu erhalten.
(3) Hochmoore, Flach- und Übergangsmoore, Moorkomplexe sowie sonstige funktionelle Moorböden dürfen nicht als Sonderflächen für Golfplätze gewidmet werden. Solche Flächen dürfen jedoch in Golfplätze integriert werden, wenn sie aus naturkundefachlicher Sicht in ihrem Bestand und ihren ökologischen Funktionen erhalten werden können und für sie eine Widmung als Sonderfläche für Biotopschutz festgelegt wird.
(4) Im Bereich nicht funktioneller Moorböden dürfen Sonderflächen für Golfplätze nur gewidmet werden, LGBl. Nr. 75/2004wenn ihre zukünftige Renaturierungsfähigkeit aus naturkundefachlicher Sicht zumindest jener der bestehenden rechtmäßigen Nutzung entspricht. Solche Flächen dürfen in Flächen für Golfplätze integriert werden, wenn die nicht unmittelbar für die Errichtung von Golfanlagen benötigten Teilflächen renaturiert werden und für diese eine Widmung als Sonderfläche für Biotopschutz festgelegt wird.
(5) Das Vorliegen der naturkundefachlichen Voraussetzungen nach den Abs. 3 und 4 ist auf Golfplatzprojekte, hinsichtlich derenjeweils durch ein entsprechendes Fachgutachten nachzuweisen.
(6) Eine indirekte Beeinflussung der im ZeitpunktAbs. 2 genannten Flächen ist durch planerische Maßnahmen auszuschließen. Die Dimensionierung von Pufferflächen zu diesen Flächen ist in Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzzielen festzulegen. Die Pufferflächen haben jedoch eine Mindestbreite von 20 m aufzuweisen. Geringfügige Abweichungen sind aus naturkundefachlichen oder raumordnungsfachlichen Gründen möglich. Voraussetzung dafür ist der Nachweis, dass eine indirekte Beeinflussung auszuschließen ist.
(7) Naturdenkmäler sowie landschaftsprägende Elemente, wie für das Landschaftsbild charakteristische Feldgehölze, frei stehende Bäume und Baumgruppen sowie stehende und fließende Kleingewässer, sind zu erhalten. Naturnahe Lebensräume, die aufgrund ihrer spezifischen Nutzung oder Pflege Bestandteile der Kulturlandschaft sind oder die renaturiert werden können, dürfen als solche in Golfplätze integriert werden und sind zu erhalten.
(8) Der Anteil der Spielflächen darf außer bei Übungsanlagen höchstens 50 v. H. der Gesamtfläche des Inkrafttretens dieser VerordnungGolfplatzes betragen. Die Restflächen haben insbesondere der Beschlusslandschaftsökologischen Gestaltung des Golfplatzes und der Gemeinde überErholungsraumgestaltung zu dienen.
(9) Der Antragsteller hat als Teil des vorzulegenden landschaftspflegerischen Begleitplanes ein naturkundefachliches Monitoring in ausgewählten Bereichen, wie die Auflegung des Entwurfes einer Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes einschließlich der Durchführung des Verfahrens nach § 6 des Tiroler UmweltprüfungsgesetzesOrnithologie und die Herpetologie, LGBl. Nr. 34/2005, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, weiter anzuwendendurchzuführen.
Die Verordnung, mit(1) Bei der ein RaumordnungsprogrammErteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für Golfplätze erlassenist besonders darauf zu achten, dass Golfplätze in einer naturverträglichen und der Landschaft angepassten Weise geplant und ausgeführt werden. Großflächige Geländeeingriffe sind zu vermeiden.
(2) Für die Erhaltung eines leistungsfähigen und unbeeinträchtigten Naturhaushaltes wesentliche Flächen wie Auwälder, naturnahe Waldränder, Feuchtgebiete, insbesondere Feuchtwiesen, Feuchtweiden, Nasswiesen und Nassweiden, Verlandungsbereiche, naturnahe Uferbereiche von fließenden und stehenden Gewässern und besonders schützenswerte Biotope, dürfen nicht als Sonderflächen für Golfplätze gewidmet werden. Darüber hinaus sind die zur Sicherung des Fortbestandes dieser Flächen erforderlichen Umgebungsflächen zu erhalten.
(3) Hochmoore, Flach- und Übergangsmoore, Moorkomplexe sowie sonstige funktionelle Moorböden dürfen nicht als Sonderflächen für Golfplätze gewidmet werden. Solche Flächen dürfen jedoch in Golfplätze integriert werden, wenn sie aus naturkundefachlicher Sicht in ihrem Bestand und ihren ökologischen Funktionen erhalten werden können und für sie eine Widmung als Sonderfläche für Biotopschutz festgelegt wird.
(4) Im Bereich nicht funktioneller Moorböden dürfen Sonderflächen für Golfplätze nur gewidmet werden, LGBl. Nr. 75/2004wenn ihre zukünftige Renaturierungsfähigkeit aus naturkundefachlicher Sicht zumindest jener der bestehenden rechtmäßigen Nutzung entspricht. Solche Flächen dürfen in Flächen für Golfplätze integriert werden, wenn die nicht unmittelbar für die Errichtung von Golfanlagen benötigten Teilflächen renaturiert werden und für diese eine Widmung als Sonderfläche für Biotopschutz festgelegt wird.
(5) Das Vorliegen der naturkundefachlichen Voraussetzungen nach den Abs. 3 und 4 ist auf Golfplatzprojekte, hinsichtlich derenjeweils durch ein entsprechendes Fachgutachten nachzuweisen.
(6) Eine indirekte Beeinflussung der im ZeitpunktAbs. 2 genannten Flächen ist durch planerische Maßnahmen auszuschließen. Die Dimensionierung von Pufferflächen zu diesen Flächen ist in Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzzielen festzulegen. Die Pufferflächen haben jedoch eine Mindestbreite von 20 m aufzuweisen. Geringfügige Abweichungen sind aus naturkundefachlichen oder raumordnungsfachlichen Gründen möglich. Voraussetzung dafür ist der Nachweis, dass eine indirekte Beeinflussung auszuschließen ist.
(7) Naturdenkmäler sowie landschaftsprägende Elemente, wie für das Landschaftsbild charakteristische Feldgehölze, frei stehende Bäume und Baumgruppen sowie stehende und fließende Kleingewässer, sind zu erhalten. Naturnahe Lebensräume, die aufgrund ihrer spezifischen Nutzung oder Pflege Bestandteile der Kulturlandschaft sind oder die renaturiert werden können, dürfen als solche in Golfplätze integriert werden und sind zu erhalten.
(8) Der Anteil der Spielflächen darf außer bei Übungsanlagen höchstens 50 v. H. der Gesamtfläche des Inkrafttretens dieser VerordnungGolfplatzes betragen. Die Restflächen haben insbesondere der Beschlusslandschaftsökologischen Gestaltung des Golfplatzes und der Gemeinde überErholungsraumgestaltung zu dienen.
(9) Der Antragsteller hat als Teil des vorzulegenden landschaftspflegerischen Begleitplanes ein naturkundefachliches Monitoring in ausgewählten Bereichen, wie die Auflegung des Entwurfes einer Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes einschließlich der Durchführung des Verfahrens nach § 6 des Tiroler UmweltprüfungsgesetzesOrnithologie und die Herpetologie, LGBl. Nr. 34/2005, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, weiter anzuwendendurchzuführen.