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(2) Dieses Gesetz regelt weiters die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Einrichtungen und Verbände im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 128/2013, sofern es sich hierbei um folgende Rechtsträger handelt:
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(3) Dieses Gesetz regelt ferner die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder oder durch mehrere Länder gemeinsam, sofern im erstgenannten Fall der Anteil der Länder am geschätzten Auftragswert größer ist als jener des Bundes und in beiden Fällen dem Land Tirol von allen beteiligten Ländern der größte Anteil am geschätzten Auftragswert zukommt.
(4) Einer finanziellen Beteiligung im Sinn des Abs. 2 Z 2 und 3 ist die Beherrschung von Unternehmen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit zur Nachprüfung erstreckt sich bei solchen Unternehmen auch auf Unternehmen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen über die finanzielle Beteiligung im Sinn des Abs. 2 Z 2 und 3 oder des ersten Satzes vorliegen.
(5) Sind nach Abs. 2 Z 2 oder 4 oder nach Abs. 3 das Land Tirol und andere Länder beteiligt und ergibt sich aus den dort angeführten Merkmalen keine Zuordnung zum Land Tirol oder zu einem anderen Land, so unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, wenn der Auftraggeber seinen Sitz in Tirol hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuordnung zum Land Tirol oder zu einem anderen Land, so unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, wenn der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit des Auftraggebers oder der Sitz oder der Hauptwohnsitz der vergebenden Stelle in Tirol liegt. Ergibt sich auch nach diesen Merkmalen keine Zuordnung zu einem beteiligten Land, so unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, wenn Tirol im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist oder war.
(6) Im Fall der Beteiligung des Landes Tirol und anderer Länder beziehungsweise von Gemeinden und Gemeindeverbänden anderer Länder an Unternehmen im Sinn des Abs. 2 Z 3 unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, sofern der Anteil des Landes Tirol und der Gemeinden und Gemeindeverbände in Tirol am geschätzten Auftragswert größer ist als jener der anderen Länder und der anderen Gemeinden und Gemeindeverbände. Ergibt sich daraus keine Zuordnung zum Land Tirol oder zu einem anderen Land, so ist Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(2) Dieses Gesetz regelt weiters die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Einrichtungen und Verbände im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 128/2013, sofern es sich hierbei um folgende Rechtsträger handelt:
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(3) Dieses Gesetz regelt ferner die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder oder durch mehrere Länder gemeinsam, sofern im erstgenannten Fall der Anteil der Länder am geschätzten Auftragswert größer ist als jener des Bundes und in beiden Fällen dem Land Tirol von allen beteiligten Ländern der größte Anteil am geschätzten Auftragswert zukommt.
(4) Einer finanziellen Beteiligung im Sinn des Abs. 2 Z 2 und 3 ist die Beherrschung von Unternehmen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit zur Nachprüfung erstreckt sich bei solchen Unternehmen auch auf Unternehmen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen über die finanzielle Beteiligung im Sinn des Abs. 2 Z 2 und 3 oder des ersten Satzes vorliegen.
(5) Sind nach Abs. 2 Z 2 oder 4 oder nach Abs. 3 das Land Tirol und andere Länder beteiligt und ergibt sich aus den dort angeführten Merkmalen keine Zuordnung zum Land Tirol oder zu einem anderen Land, so unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, wenn der Auftraggeber seinen Sitz in Tirol hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuordnung zum Land Tirol oder zu einem anderen Land, so unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, wenn der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit des Auftraggebers oder der Sitz oder der Hauptwohnsitz der vergebenden Stelle in Tirol liegt. Ergibt sich auch nach diesen Merkmalen keine Zuordnung zu einem beteiligten Land, so unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, wenn Tirol im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist oder war.
(6) Im Fall der Beteiligung des Landes Tirol und anderer Länder beziehungsweise von Gemeinden und Gemeindeverbänden anderer Länder an Unternehmen im Sinn des Abs. 2 Z 3 unterliegt die Nachprüfung diesem Gesetz, sofern der Anteil des Landes Tirol und der Gemeinden und Gemeindeverbände in Tirol am geschätzten Auftragswert größer ist als jener der anderen Länder und der anderen Gemeinden und Gemeindeverbände. Ergibt sich daraus keine Zuordnung zum Land Tirol oder zu einem anderen Land, so ist Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.