Gesamte Rechtsvorschrift ZLPV 2006

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

ZLPV 2006
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Stand der Gesetzesgebung: 21.02.2021

I. ALLGEMEINER TEIL

§ 1 ZLPV 2006 Arten von Scheinen


  1. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 und der in Abs. 2 sowie § 1a genannten unionsrechtlichen Vorschriften Scheine, Lizenzen und sonstige Urkunden für Piloten und das sonstige Luftfahrtpersonal auszustellen.Die zuständige Behörde (Paragraph 140,) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, und der in Absatz 2, sowie Paragraph eins a, genannten unionsrechtlichen Vorschriften Scheine, Lizenzen und sonstige Urkunden für Piloten und das sonstige Luftfahrtpersonal auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Abs. 1 mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Absatz eins, mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsScheine für Piloten (lit. a bis g) und technisches Bedienungspersonal (lit. h bis k):Scheine für Piloten (Litera a bis g) und technisches Bedienungspersonal (Litera h bis k):
      1. a.Litera aUltraleichtschein,
      2. b.Litera bFreiballonfahrerschein,
      3. c.Litera cSegelfliegerschein,
      4. d.Litera dFallschirmspringerschein,
      5. e.Litera eHänge- beziehungsweise Paragleiterschein,
      6. f.Litera fSonderpilotenschein,
      7. g.Litera gLizenzen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1,Lizenzen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 Sitzung 1,
      8. h.Litera hBordnavigatorenschein,
      9. i.Litera iBordfunkerschein,
      10. j.Litera jBordtelefonistenschein und
      11. k.Litera kBordtechnikerschein.
    2. 2.Ziffer 2Scheine für sonstiges Luftfahrtpersonal:
      1. a.Litera aLuftfahrzeugwartschein,
      2. b.Litera bLuftfahrzeugwartschein I. Klasse,Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse,
      3. c.Litera cTeil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal,
      4. d.Litera dFlugdienstberaterschein und
      5. e.Litera eLizenzen und Bescheinigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.08.2011 S. 21, beziehungsweise Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 216/2008, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011, ABl. Nr. L 63/1 vom 6.3.2015 S. 1 sowie entsprechende Lizenzen und Berechtigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.Lizenzen und Bescheinigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.08.2011 Sitzung 21, beziehungsweise Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 216/2008, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011, ABl. Nr. L 63/1 vom 6.3.2015 Sitzung 1 sowie entsprechende Lizenzen und Berechtigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
  3. (3)Absatz 3Tätigkeiten als Zivilluftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal dürfen nur von Inhabern eines in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrt-Scheines und einer in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Berechtigung ausgeübt werden.
  4. (4)Absatz 4Form und Inhalt der Scheine gemäß Abs. 1 haben, sofern nicht unionsrechtliche Bestimmungen (§ 1a) anzuwenden sind, den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen. Die zuständige Behörde kann vom in Anlage 3 vorgesehenen Format abweichen, sofern sichergestellt ist, dass alle in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an den Inhalt des jeweiligen Scheins erfüllt sind. Die zuständige Behörde hat die Abweichung in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.Form und Inhalt der Scheine gemäß Absatz eins, haben, sofern nicht unionsrechtliche Bestimmungen (Paragraph eins a,) anzuwenden sind, den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen. Die zuständige Behörde kann vom in Anlage 3 vorgesehenen Format abweichen, sofern sichergestellt ist, dass alle in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an den Inhalt des jeweiligen Scheins erfüllt sind. Die zuständige Behörde hat die Abweichung in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
  5. (5)Absatz 5Wem ein Schein gemäß Abs. 1 abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.Wem ein Schein gemäß Absatz eins, abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
  6. (6)Absatz 6Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Abs. 1 auszustellen, wennDie zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Absatz eins, auszustellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Schein als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehr als einer Eintragung zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
    2. 2.Ziffer 2das Abhandenkommen des Scheines glaubhaft gemacht wird.

§ 1a ZLPV 2006 Unionsrechtliche Bestimmungen


  1. (1)Absatz einsSoweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (im Folgenden: EASA-Grundverordnung), ABl. Nr. L 212/1 vom 22.8.2018, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 und 3, § 38 und § 39 LFG und den §§ 13 ff sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (im Folgenden: EASA-Grundverordnung), ABl. Nr. L 212/1 vom 22.8.2018, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 Sitzung 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 3, Paragraph 38 und Paragraph 39, LFG und den Paragraphen 13, ff sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 sowie Art. 3 (3) der Verordnung (EU) Nr. 2015/445 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 74/1 vom 18.3.2015 wird bestimmt, dass unbeschadet der Abs. 3 bis 6 sämtliche in Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 oder Art. 3 (3) der Verordnung (EU) Nr. 2015/445 genannte Bestimmungen bis zum Ende des in Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 oder Art. 3 (3) der Verordnung (EU) Nr. 2015/445 jeweils zu der entsprechenden Bestimmung genannten Zeitraums nicht anzuwenden sind.Gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 sowie Artikel 3, (3) der Verordnung (EU) Nr. 2015/445 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 74/1 vom 18.3.2015 wird bestimmt, dass unbeschadet der Absatz 3 bis 6 sämtliche in Artikel 12, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 oder Artikel 3, (3) der Verordnung (EU) Nr. 2015/445 genannte Bestimmungen bis zum Ende des in Artikel 12, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 oder Artikel 3, (3) der Verordnung (EU) Nr. 2015/445 jeweils zu der entsprechenden Bestimmung genannten Zeitraums nicht anzuwenden sind.
  3. (3)Absatz 3Gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 wird bestimmt, dass unbeschadet der Abs. 5 und 6 sämtliche in Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 genannte Bestimmungen bis zum Ende des in Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 jeweils zu der entsprechenden Bestimmung genannten Zeitraums nicht anzuwenden sind.Gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 wird bestimmt, dass unbeschadet der Absatz 5 und 6 sämtliche in Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 genannte Bestimmungen bis zum Ende des in Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 jeweils zu der entsprechenden Bestimmung genannten Zeitraums nicht anzuwenden sind.
  4. (4)Absatz 4Abweichend der Regelung in Abs. 2 sind ab dem 1. Mai 2016 folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anzuwenden:Abweichend der Regelung in Absatz 2, sind ab dem 1. Mai 2016 folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsKapitel 1 (Allgemeine Anforderungen), Kapitel 2 (Besondere Anforderungen für die LAPL für Flugzeuge – LAPL(A)) und Kapitel 3 (Besondere Anforderungen für die LAPL für Hubschrauber – LAPL(H)) des Abschnitts B (Leichtluftfahrtzeug-Pilotenlizenz) des Anhangs I (Teil-FCL) undKapitel 1 (Allgemeine Anforderungen), Kapitel 2 (Besondere Anforderungen für die LAPL für Flugzeuge – LAPL(A)) und Kapitel 3 (Besondere Anforderungen für die LAPL für Hubschrauber – LAPL(H)) des Abschnitts B (Leichtluftfahrtzeug-Pilotenlizenz) des Anhangs römisch eins (Teil-FCL) und
    2. 2.Ziffer 2Unterabschnitt 3 (Besondere Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse für LAPL) des Abschnitts B (Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse für Piloten) des Anhangs IV (Teil-MED).Unterabschnitt 3 (Besondere Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse für LAPL) des Abschnitts B (Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse für Piloten) des Anhangs römisch IV (Teil-MED).
  5. (5)Absatz 5Die zuständige Behörde darf auch vor dem gemäß Abs. 2 und 3 bestimmten Zeitpunkt Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 anwenden, sofern dies im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit steht und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) genau bezeichnet wurden.Die zuständige Behörde darf auch vor dem gemäß Absatz 2 und 3 bestimmten Zeitpunkt Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 anwenden, sofern dies im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit steht und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) genau bezeichnet wurden.
  6. (6)Absatz 6Die Anwendung der gemäß Abs. 5 bezeichneten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 darf nur auf Antrag erfolgen. Sobald eine Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 erlangt wird, sind auch alle anderen mit dieser Berechtigung zusammenhängenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 anzuwenden.Die Anwendung der gemäß Absatz 5, bezeichneten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 darf nur auf Antrag erfolgen. Sobald eine Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 erlangt wird, sind auch alle anderen mit dieser Berechtigung zusammenhängenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Im Hinblick auf jene Sachverhalte, die vom Wortlaut des Art. 20 der EASA-Grundverordnung erfasst werden, jedoch gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit mittels eines Zivilluftfahrt-Personalhinweises gemäß § 57b LFG festlegen, dass genau zu bestimmende unionsrechtliche Regelungen anzuwenden sind. Die entsprechende Festlegung ist von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat, sofern die Erteilung der Berechtigung nicht durch Ausstellung eines Zivilluftfahrerscheins oder durch Eintragung in einen Zivilluftfahrerschein erfolgt, auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, mit welcher die erteilte Berechtigung beurkundet wird.Im Hinblick auf jene Sachverhalte, die vom Wortlaut des Artikel 20, der EASA-Grundverordnung erfasst werden, jedoch gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit mittels eines Zivilluftfahrt-Personalhinweises gemäß Paragraph 57 b, LFG festlegen, dass genau zu bestimmende unionsrechtliche Regelungen anzuwenden sind. Die entsprechende Festlegung ist von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat, sofern die Erteilung der Berechtigung nicht durch Ausstellung eines Zivilluftfahrerscheins oder durch Eintragung in einen Zivilluftfahrerschein erfolgt, auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, mit welcher die erteilte Berechtigung beurkundet wird.
  8. (8)Absatz 8Bescheinigungen für Flugbegleiter gemäß Art. 22 der EASA-Grundverordnung dürfen von zugelassenen Betreibern oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden.Bescheinigungen für Flugbegleiter gemäß Artikel 22, der EASA-Grundverordnung dürfen von zugelassenen Betreibern oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden.
  9. (9)Absatz 9Enthalten die Bestimmungen dieser Verordnung Verweise auf die Anlage 1 (JAR-FCL 1), Anlage 2 (JAR-FCL 3) oder Anlage 7 (JAR-FCL 2), sind diese als Verweise auf die inhaltlich entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu verstehen.
  10. (10)Absatz 10Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der in Abs. 5 genannten Erfordernisse auf Antrag Bestimmungen des Unionsrechts, deren Anwendung gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 ausgesetzt ist, auf inhaltlich entsprechende in dieser Verordnung geregelte Sachverhalte anwenden.Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der in Absatz 5, genannten Erfordernisse auf Antrag Bestimmungen des Unionsrechts, deren Anwendung gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, ausgesetzt ist, auf inhaltlich entsprechende in dieser Verordnung geregelte Sachverhalte anwenden.
  11. (11)Absatz 11Personen, die über eine Lizenz oder Genehmigung gemäß den in § 1 Abs. 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen verfügen, sind berechtigt, die in der entsprechenden Lizenz oder Genehmigung enthaltene Berechtigung auch in Bezug auf inhaltlich entsprechende in dieser Verordnung geregelte Tätigkeiten auszuüben. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen oder eine sonstige Beurkundung vorzunehmen, mit welcher die entsprechende Berechtigung beurkundet wird.Personen, die über eine Lizenz oder Genehmigung gemäß den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten unionsrechtlichen Bestimmungen verfügen, sind berechtigt, die in der entsprechenden Lizenz oder Genehmigung enthaltene Berechtigung auch in Bezug auf inhaltlich entsprechende in dieser Verordnung geregelte Tätigkeiten auszuüben. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen oder eine sonstige Beurkundung vorzunehmen, mit welcher die entsprechende Berechtigung beurkundet wird.

§ 1b ZLPV 2006 Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisung (ZPA)


§ 1b.Paragraph eins b,

Die zuständige Behörde ist ermächtigt, Informationen, Erläuterungen und Festlegungen im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Verordnung und die in § 1a genannten unionsrechtlichen Bestimmungen in Form von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) zu erlassen und zu veröffentlichen. Die entsprechenden Veröffentlichungen haben in luftfahrtüblicher Weise zu erfolgen. Die zuständige Behörde ist ermächtigt, Informationen, Erläuterungen und Festlegungen im Hinblick auf die Bestimmungen dieser Verordnung und die in Paragraph eins a, genannten unionsrechtlichen Bestimmungen in Form von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) zu erlassen und zu veröffentlichen. Die entsprechenden Veröffentlichungen haben in luftfahrtüblicher Weise zu erfolgen.

§ 1c ZLPV 2006 Sonderbestimmung aufgrund COVID-19


§ 1c.Paragraph eins c,

Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist gemäß dieser Verordnung wird bis 30. April 2020 gehemmt.

§ 2 ZLPV 2006 Anträge auf Ausstellung von Scheinen


  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Ausstellung eines Scheines gemäß § 1 Abs. 1 ist unter Verwendung der von der zuständigen Behörde aufzulegenden Formulare einzubringen. Der zuständigen Behörde sind jedenfalls vorzulegen:Der Antrag auf Ausstellung eines Scheines gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ist unter Verwendung der von der zuständigen Behörde aufzulegenden Formulare einzubringen. Der zuständigen Behörde sind jedenfalls vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsein amtlicher Lichtbildausweis,
    2. 2.Ziffer 2eine nicht mehr als sechs Monate alte Strafregisterbescheinigung,
    3. 3.Ziffer 3falls gemäß § 5 für die Ausübung der mit dem beantragten Zivilluftfahrt-Schein verbundenen Berechtigungen erforderlich, ein entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 beziehungsweise § 6,falls gemäß Paragraph 5, für die Ausübung der mit dem beantragten Zivilluftfahrt-Schein verbundenen Berechtigungen erforderlich, ein entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis gemäß Paragraph 5, beziehungsweise Paragraph 6,,
    4. 4.Ziffer 4im Falle von Scheinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Nachweis über die durchgeführte erforderliche Ausbildung,im Falle von Scheinen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Nachweis über die durchgeführte erforderliche Ausbildung,
    5. 5.Ziffer 5falls ein Wohnsitz im Inland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, BGBl. Nr. 67/1983 idgF, nicht nachgewiesen werden kann, die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland undfalls ein Wohnsitz im Inland oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1983, idgF, nicht nachgewiesen werden kann, die Bestellung eines Zustellbevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland und
    6. 6.Ziffer 6bei nicht eigenberechtigten Personen eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde kann bei Fallschirmspringern und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern vom Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 2 absehen, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Verlässlichkeit des Bewerbers hervorrufen.Die zuständige Behörde kann bei Fallschirmspringern und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern vom Erfordernis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, absehen, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Verlässlichkeit des Bewerbers hervorrufen.

§ 3 ZLPV 2006 Mindestalter


  1. (1)Absatz einsEs müssen vollendet haben:
    1. 1.Ziffer einsdas 14. Lebensjahr: Flugschüler,
    2. 2.Ziffer 2das 15. Lebensjahr: Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
    3. 3.Ziffer 3das 16. Lebensjahr: Segelflieger,
    4. 4.Ziffer 4das 17. Lebensjahr: Ultraleichtpiloten, Freiballonfahrer, Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug) sowie Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern,das 17. Lebensjahr: Ultraleichtpiloten, Freiballonfahrer, Inhaber von Berechtigungen gemäß Paragraph 64 a, (Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug) sowie Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
    5. 5.Ziffer 5das 18. Lebensjahr: Zivilfluglehrer, Bordfunker, Bordtelefonisten sowie Luftfahrzeugwarte
    6. 6.Ziffer 6das 21. Lebensjahr: Luftfahrzeugwarte 1. Klasse und Flugdienstberater.
  2. (2)Absatz 2Personen, die sich um einen Sonderpilotenschein (§ 90) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.Personen, die sich um einen Sonderpilotenschein (Paragraph 90,) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
  3. (3)Absatz 3Die Ausbildung zum Fallschirmspringer und Hänge- beziehungsweise Paragleiterpiloten darf bereits nach Vollendung des 14. Lebensjahres begonnen werden, wobei die zuständige Behörde vom Erfordernis der Vollendung des 14. Lebensjahres im Einzelfall absehen kann, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Eignung des Bewerbers, mit der Ausbildung vor Vollendung des 14. Lebensjahres zu beginnen, hervorrufen.

§ 4 ZLPV 2006 Verlässlichkeit


  1. (1)Absatz einsAls verlässlich im Sinne der §§ 28, 32 und 51 LFG ist ein Bewerber insbesondere dann nicht anzusehen, wenn er Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder wenn er sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig gemacht hat.Als verlässlich im Sinne der Paragraphen 28,, 32 und 51 LFG ist ein Bewerber insbesondere dann nicht anzusehen, wenn er Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder wenn er sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig gemacht hat.
  2. (2)Absatz 2Bei Vorliegen von Verfehlungen im Sinne von Abs. 1 ist auf die seither verstrichene Zeit und auf das Verhalten des Bewerbers während dieser Zeit Bedacht zu nehmen.Bei Vorliegen von Verfehlungen im Sinne von Absatz eins, ist auf die seither verstrichene Zeit und auf das Verhalten des Bewerbers während dieser Zeit Bedacht zu nehmen.

§ 5 ZLPV 2006 Tauglichkeit


  1. (1)Absatz einsDas Vorliegen der für einen Zivilluftfahrt-Schein und damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen flugmedizinischen Tauglichkeit haben nachzuweisen sowie damit im Zusammenhang stehende Verpflichtungen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsFreiballonfahrer, Segelflieger, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker durch ein gültiges flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und
    2. 2.Ziffer 2Ultraleichtpiloten, Inhaber von Fallschirmspringerberechtigungen gemäß den §§ 76 und 78 Abs. 4 sowie Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 85 durch ein gültiges flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für LAPL gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.Ultraleichtpiloten, Inhaber von Fallschirmspringerberechtigungen gemäß den Paragraphen 76 und 78 Absatz 4, sowie Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß Paragraph 85, durch ein gültiges flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für LAPL gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
  2. (2)Absatz 2Fallschirmspringer sowie Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern ohne Berechtigungen gemäß den §§ 76, 78 Abs. 4 oder 85 dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel über ihre gesundheitliche Eignung für die sichere Ausübung ihrer jeweiligen Berechtigung bestehen.Fallschirmspringer sowie Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern ohne Berechtigungen gemäß den Paragraphen 76,, 78 Absatz 4, oder 85 dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel über ihre gesundheitliche Eignung für die sichere Ausübung ihrer jeweiligen Berechtigung bestehen.
  3. (3)Absatz 3Die zuständige Behörde hat unter Anwendung der in § 3 Abs. 2 genannten Kriterien festzulegen, die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um einen bestimmten Sonderpilotenschein (§ 90) entsprechen müssen. Die zuständige Behörde kann dabei gegebenenfalls bestimmen, dass die Tauglichkeit unter Anwendung entsprechender Bestimmungen des Unionsrechts erfolgen kann.Die zuständige Behörde hat unter Anwendung der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Kriterien festzulegen, die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um einen bestimmten Sonderpilotenschein (Paragraph 90,) entsprechen müssen. Die zuständige Behörde kann dabei gegebenenfalls bestimmen, dass die Tauglichkeit unter Anwendung entsprechender Bestimmungen des Unionsrechts erfolgen kann.
  4. (4)Absatz 4Ein Flugschüler darf erst dann Alleinflüge durchführen, wenn er über ein gültiges flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis verfügt, das für die Erteilung der angestrebten Lizenz erforderlich ist.
  5. (5)Absatz 5Form und Inhalt der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse haben den in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und in den dazu von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) veröffentlichten Nachweisverfahren festgelegten Mustern zu entsprechen. Die zuständige Behörde oder flugmedizinische Stelle hat auf Antrag den in Abs. 1 genannten Piloten gemeinsam mit dem Tauglichkeitszeugnis eine Bescheinigung auszustellen oder eine sonstige Beurkundung durchzuführen, die bezeichnet, welche Berechtigungen auf Grund des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses ausgeübt werden dürfen.Form und Inhalt der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse haben den in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und in den dazu von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) veröffentlichten Nachweisverfahren festgelegten Mustern zu entsprechen. Die zuständige Behörde oder flugmedizinische Stelle hat auf Antrag den in Absatz eins, genannten Piloten gemeinsam mit dem Tauglichkeitszeugnis eine Bescheinigung auszustellen oder eine sonstige Beurkundung durchzuführen, die bezeichnet, welche Berechtigungen auf Grund des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses ausgeübt werden dürfen.
  6. (6)Absatz 6Die Voraussetzungen und Verfahren für die Erlangung und Beibehaltung der in Abs. 1 genannten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse sowie die in diesem Zusammenhang einzuhaltenden Verpflichtungen und die dabei durchzuführende behördliche Aufsicht haben, sofern nicht in den Bestimmungen des LFG ausdrücklich abweichendes geregelt ist, den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und den dazu von der EASA veröffentlichten Nachweisverfahren zu entsprechen.Die Voraussetzungen und Verfahren für die Erlangung und Beibehaltung der in Absatz eins, genannten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse sowie die in diesem Zusammenhang einzuhaltenden Verpflichtungen und die dabei durchzuführende behördliche Aufsicht haben, sofern nicht in den Bestimmungen des LFG ausdrücklich abweichendes geregelt ist, den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und den dazu von der EASA veröffentlichten Nachweisverfahren zu entsprechen.

§ 6 ZLPV 2006 Übergangsbestimmungen betreffend die Tauglichkeit


§ 6.Paragraph 6,

Inhaber der in § 5 Abs. 1 genannten Zivilluftfahrt-Scheine dürfen bis zum 31. Dezember 2016 oder bis zum Ablauf der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses, über welches sie am 30. April 2016 verfügen, ihre Tauglichkeit gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2012 nachweisen. Inhaber der in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Zivilluftfahrt-Scheine dürfen bis zum 31. Dezember 2016 oder bis zum Ablauf der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses, über welches sie am 30. April 2016 verfügen, ihre Tauglichkeit gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2012, nachweisen.

§ 7 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 7 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 8 ZLPV 2006 Gültigkeitsdauer der Scheine und Berechtigungen


  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Bestimmungen in Abs. 3 bis 8 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 bis 8 beträgt die Gültigkeitsdauer von Scheinen vom Zeitpunkt der Ausstellung gerechnet:
    1. 1.Ziffer eins60 Monate für Flugdienstberater sowie für Luftfahrzeugwarte mit einer eingeschränkten Grundberechtigung gemäß § 123 Abs. 4,60 Monate für Flugdienstberater sowie für Luftfahrzeugwarte mit einer eingeschränkten Grundberechtigung gemäß Paragraph 123, Absatz 4,,
    2. 2.Ziffer 224 Monate für Freiballonfahrer, nicht in Z 1 genannte Luftfahrzeugwarte sowie Luftfahrzeugwarte I. Klasse und24 Monate für Freiballonfahrer, nicht in Ziffer eins, genannte Luftfahrzeugwarte sowie Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse und
    3. 3.Ziffer 312 Monate für Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker.

    (Anm.: Abs. 2 bis 2c aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016)Anmerkung, Absatz 2 bis 2c aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2016,)

  2. (3)Absatz 3Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (§ 90) ist von der zuständigen Behörde nach den im § 3 Abs. 2 angeführten Grundsätzen festzusetzen.Die Gültigkeitsdauer eines Sonderpilotenscheines (Paragraph 90,) ist von der zuständigen Behörde nach den im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Grundsätzen festzusetzen.
  3. (4)Absatz 4Gemäß § 20 ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.Gemäß Paragraph 20, ausgestellte Anerkennungsscheine gelten jedenfalls nicht länger als der anerkannte ausländische Schein beziehungsweise eine mit dem ausländischen Schein verbundene Berechtigung.
  4. (5)Absatz 5Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 65 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung an gerechnet.Segelfliegerscheine und mit Segelfliegerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in Paragraph 65, angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt. Die Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung für Segelflieger beträgt 60 Monate vom Zeitpunkt der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung an gerechnet.
  5. (6)Absatz 6Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 77 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.Fallschirmspringerscheine und mit Fallschirmspringerscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in Paragraph 77, angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
  6. (7)Absatz 7Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 88 angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine und mit Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in Paragraph 88, angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
  7. (8)Absatz 8Ultraleichtscheine sind unbefristet gültig. Mit Ultraleichtscheinen verbundene Berechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in den entsprechenden Bestimmungen des Besonderen Teils angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.

§ 9 ZLPV 2006 Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Scheinen und Berechtigungen


§ 9.Paragraph 9,

Die zuständige Behörde hat Scheine und Berechtigungen, sofern nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eine unbefristete Gültigkeit beziehungsweise eine Aufrechterhaltung der Berechtigung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vorgesehen ist, für die im § 8 oder im Besonderen Teil bezeichnete Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn Die zuständige Behörde hat Scheine und Berechtigungen, sofern nicht gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eine unbefristete Gültigkeit beziehungsweise eine Aufrechterhaltung der Berechtigung bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vorgesehen ist, für die im Paragraph 8, oder im Besonderen Teil bezeichnete Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und
  2. 2.Ziffer 2der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teils nachweist.

§ 10 ZLPV 2006 Ruhen und Erlöschen von Scheinen und Berechtigungen


  1. (1)Absatz einsNach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Scheines oder einer Berechtigung dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen des Scheines oder der Berechtigung).
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 erlöschen ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen für:Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3, erlöschen ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen für:
    1. 1.Ziffer einsLuftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal drei Jahre und
    2. 2.Ziffer 2alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 ist auf Segelfliegerscheine, Ultraleichtscheine, Fallschirmspringerscheine, Hänge- und Paragleiterscheine nicht anzuwenden.Absatz 2, ist auf Segelfliegerscheine, Ultraleichtscheine, Fallschirmspringerscheine, Hänge- und Paragleiterscheine nicht anzuwenden.

§ 100 ZLPV 2006 Theoretische Bordfunkerprüfung


§ 100.Paragraph 100,

Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordfunker sind insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsOrganisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
  2. 2.Ziffer 2Luftrecht in dem Umfang, wie es für Bordfunker von Bedeutung ist (insbesondere Luftverkehrsvorschriften und Rechtsvorschriften für die Flugsicherung),
  3. 3.Ziffer 3Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  4. 4.Ziffer 4erste Hilfe bei Unfällen.

§ 101 ZLPV 2006 Praktische Bordfunkerprüfung


§ 101.Paragraph 101,

Die praktische Prüfung für Bordfunker besteht darin, dass der Bewerber bei einem Prüfungsflug Funkverbindung mit der Flugsicherungsstelle aufzunehmen, wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten und die aufgenommenen Weisungen weiterzugeben bzw. durchzuführen hat.

§ 102 ZLPV 2006 Verlängerung der Berechtigung für Bordfunker


§ 102.Paragraph 102,

Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 98 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als Bordfunker tätig war. Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Paragraph 98, hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als Bordfunker tätig war.

§ 103 ZLPV 2006 Lehrberechtigung für Bordfunker


  1. (1)Absatz einsDer Bordfunkerlehrer ist berechtigt, Bordfunker und Bordtelefonisten auszubilden (Lehrberechtigung für Bordfunker).
  2. (2)Absatz 2Die Lehrberechtigung für Bordfunker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Bordfunkerlehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Bordfunker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 17, nachgewiesen hat (Bordfunkerlehrerprüfung).
  3. (3)Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
    1. 1.Ziffer einseinen gültigen Bordfunkerschein besitzt und
    2. 2.Ziffer 2bei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgaben eines Bordfunkers durchgeführt hat.
  4. (4)Absatz 4Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordfunker hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Bordfunkerscheines Bordfunker erfolgreich ausgebildet hat.

§ 104 ZLPV 2006 Berechtigung für Bordtelefonisten


  1. (1)Absatz einsDer Bordtelefonistenschein berechtigt, den Funktelefoniedienst an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung).

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2012,)

§ 105 ZLPV 2006 Bewerbung um einen Bordtelefonistenschein


§ 105.Paragraph 105,

Wer sich um einen Bordtelefonistenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er

  1. 1.Ziffer einsdas entsprechende Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 besitzt, und
  2. 2.Ziffer 2bei Flügen von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Zivilluftfahrers mit der Berechtigung zur Ausübung des Funktelefoniedienstes (§ 104) die Aufgaben eines Bordtelefonisten durchgeführt hat.bei Flügen von insgesamt mindestens zehn Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Zivilluftfahrers mit der Berechtigung zur Ausübung des Funktelefoniedienstes (Paragraph 104,) die Aufgaben eines Bordtelefonisten durchgeführt hat.

§ 106 ZLPV 2006 Theoretische Bordtelefonistenprüfung


§ 106.Paragraph 106,

Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordtelefonisten sind insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsOrganisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
  2. 2.Ziffer 2Luftrecht in dem Umfang, wie es für Bordtelefonisten von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften für die Flugsicherung),
  3. 3.Ziffer 3Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  4. 4.Ziffer 4erste Hilfe bei Unfällen.

§ 107 ZLPV 2006 Praktische Bordtelefonistenprüfung


§ 107.Paragraph 107,

Die praktische Prüfung für Bordtelefonisten besteht darin, dass der Bewerber bei einem Prüfungsflug Funkverbindung mit der Flugsicherungsstelle aufzunehmen, wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten und die aufgenommenen Weisungen weiterzugeben bzw. durchzuführen hat.

§ 108 ZLPV 2006 Verlängerung der Berechtigung für Bordtelefonisten


§ 108.Paragraph 108,

Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 104 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer als Bordtelefonist tätig war. Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Paragraph 104, hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer als Bordtelefonist tätig war.

§ 109 ZLPV 2006 Lehrberechtigung für Bordtelefonisten


  1. (1)Absatz einsDer Bordtelefonistenlehrer ist berechtigt, Bordtelefonisten auszubilden (Lehrberechtigung für Bordtelefonisten).
  2. (2)Absatz 2Die Lehrberechtigung für Bordtelefonisten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Bordtelefonistenlehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Bordtelefonisten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 17, nachgewiesen hat (Bordtelefonistenlehrerprüfung).
  3. (3)Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
    1. 1.Ziffer einseinen gültigen Bordtelefonistenschein besitzt, und
    2. 2.Ziffer 2bei Flügen von insgesamt mindestens 500 Stunden Dauer die volle Sprechfunkberechtigung als Bordtelefonist, Bordfunker, Bordnavigator oder Pilot ausgeübt hat.
  4. (4)Absatz 4Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordtelefonisten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Bordtelefonistenscheines erfolgreich als Bordtelefonistenlehrer oder Bordfunkerlehrer tätig war.

§ 110 ZLPV 2006 Grundberechtigung für Bordtechniker


§ 110.Paragraph 110,

Der Bordtechnikerschein berechtigt, die Aufgaben eines Bordtechnikers, insbesondere die technische Überwachung von Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jenes Musters, für welche die Prüfung abgelegt worden ist (§ 112 Abs. 2) im Fluge selbständig durchzuführen (Grundberechtigung für Bordtechniker). Der Bordtechnikerschein berechtigt, die Aufgaben eines Bordtechnikers, insbesondere die technische Überwachung von Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jenes Musters, für welche die Prüfung abgelegt worden ist (Paragraph 112, Absatz 2,) im Fluge selbständig durchzuführen (Grundberechtigung für Bordtechniker).

§ 111 ZLPV 2006 Bewerbung um einen Bordtechnikerschein


  1. (1)Absatz einsWer sich um einen Bordtechnikerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
    1. 1.Ziffer einsein Lehrverhältnis in einem fachbereichs- oder technologiespezifischen Beruf erfolgreich abgeschlossen hat oder eine entsprechende Ausbildung an einer fachbereichs- oder technologiespezifischen Lehranstalt erfolgreich absolviert hat,
    2. 2.Ziffer 2nach Abschluss eines solchen Lehrverhältnisses oder Ausbildung mindestens zwei Jahre im technischen Instandhaltungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Instandhaltungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle tätig war,
    3. 3.Ziffer 310 Flugstunden Ausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten auf einem Zivilluftfahrzeug jenes Musters, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, absolviert hat, wovon 5 Flugstunden Ausbildungszeit auf einem von der zuständigen Behörde akzeptierten Verfahrenssimulator absolviert werden können und
    4. 4.Ziffer 4in Folge innerhalb von 6 Monaten 15 Flüge unter Aufsicht eines entsprechend berechtigten Bordtechnikers auf einem Zivilluftfahrzeug jenes Musters, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, absolviert hat, wobei die gesamte Dauer dieser Flüge wenigstens zehn Stunden betragen muss.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen können ersetzt werden durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren fachbereichs- oder technologiespezifischen Lehranstalt und eine Praxis im technischen Instandhaltungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Instandhaltungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der Dauer von mindestens einem Jahr, davon mindestens sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung.Die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Voraussetzungen können ersetzt werden durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren fachbereichs- oder technologiespezifischen Lehranstalt und eine Praxis im technischen Instandhaltungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Instandhaltungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der Dauer von mindestens einem Jahr, davon mindestens sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung.

§ 112 ZLPV 2006 Bordtechnikerprüfung


  1. (1)Absatz einsGegenstände der theoretischen Prüfung für Bordtechniker sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsBetrieb von Zivilluftfahrzeugen, insbesondere jenes Musters, für welche die Berechtigung angestrebt wird, und unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben des Bordtechnikers, Luftfahrzeugkunde (insbesondere Physik des Fliegens, Aufbau, Funktion, Wartung einschließlich Instandsetzung von Flugwerk, Triebwerk und Bordausrüstung von Luftfahrzeugen, Flugvorbereitung unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten und der Wetterlage),
    2. 2.Ziffer 2Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
    3. 3.Ziffer 3Grundbegriffe der Navigation,
    4. 4.Ziffer 4Grundbegriffe der Aerostatik, der Aerodynamik und der Meteorologie,
    5. 5.Ziffer 5Luftrecht, soweit es für Bordtechniker von Bedeutung ist,
    6. 6.Ziffer 6erste Hilfe bei Unfällen.
  2. (2)Absatz 2Die praktische Prüfung für Bordtechniker ist auf einem Zivilluftfahrzeug jenes Musters abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Gegenstände nachzuweisen ist.Die praktische Prüfung für Bordtechniker ist auf einem Zivilluftfahrzeug jenes Musters abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Gegenstände nachzuweisen ist.

§ 113 ZLPV 2006 Erweiterung der Grundberechtigung für Bordtechniker


§ 113.Paragraph 113,

Die Grundberechtigung gemäß § 110 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Muster, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Zusatzprüfung und bei einer praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen hat, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchzuführen. Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 110, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Muster, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Zusatzprüfung und bei einer praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen hat, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchzuführen.

§ 114 ZLPV 2006 Rollberechtigung für Bordtechniker


§ 114.Paragraph 114,

Die Bestimmungen des § 125 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Verlängerung der Nachweis gemäß § 115 zu erbringen ist. Die Bestimmungen des Paragraph 125, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Verlängerung der Nachweis gemäß Paragraph 115, zu erbringen ist.

§ 115 ZLPV 2006 Verlängerung der Berechtigungen für Bordtechniker


  1. (1)Absatz einsFür die Verlängerung einer Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer an Bord von Luftfahrzeugen oder an einem geeigneten Flugübungsgerät (FSTD), davon wenigstens zehn Stunden oder 50 Flügen an Bord von Luftfahrzeugen jedes Musters, für welche die Verlängerung angestrebt wird, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2Falls der Bewerber die Anforderungen gemäß den Bestimmungen des Abs. 1 zu mindestens 50% erfüllt, können die Voraussetzungen für die Verlängerung der Berechtigung auch dadurch erfüllt werden, dass zusätzlich innerhalb der letzten 3 Monate wenigstens 5 Flugstunden Fort- und Weiterbildung unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten auf einem von der zuständigen Behörde akzeptierten Flugübungsgerät absolviert und 3 Flüge unter der Aufsicht eines Bordtechnikers mit entsprechender Berechtigung auf Luftfahrzeugen jedes Musters, für welche die Verlängerung angestrebt wird, nachgewiesen werden.Falls der Bewerber die Anforderungen gemäß den Bestimmungen des Absatz eins, zu mindestens 50% erfüllt, können die Voraussetzungen für die Verlängerung der Berechtigung auch dadurch erfüllt werden, dass zusätzlich innerhalb der letzten 3 Monate wenigstens 5 Flugstunden Fort- und Weiterbildung unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten auf einem von der zuständigen Behörde akzeptierten Flugübungsgerät absolviert und 3 Flüge unter der Aufsicht eines Bordtechnikers mit entsprechender Berechtigung auf Luftfahrzeugen jedes Musters, für welche die Verlängerung angestrebt wird, nachgewiesen werden.
  3. (3)Absatz 3Die Anforderungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 können durch die erfolgreiche Befähigungsüberprüfung unter Anwendung der Bestimmungen des § 112 ersetzt werden.Die Anforderungen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, können durch die erfolgreiche Befähigungsüberprüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 112, ersetzt werden.

§ 116 ZLPV 2006 Lehrberechtigung für Bordtechniker


  1. (1)Absatz einsDer Bordtechnikerlehrer ist berechtigt, Bordtechniker auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung, jener Erweiterungen derselben und jener Rollberechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Bordtechniker).
  2. (2)Absatz 2Die Lehrberechtigung für Bordtechniker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Bordtechnikerlehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Bordtechniker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 17, nachgewiesen hat (Bordtechnikerlehrerprüfung).
  3. (3)Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
    1. 1.Ziffer einseinen gültigen Bordtechnikerschein besitzt und
    2. 2.Ziffer 2bei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.
  4. (4)Absatz 4Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordtechniker hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Bordtechnikerscheines erfolgreich als Bordtechnikerlehrer tätig war.

§ 117 ZLPV 2006 Sprechfunkberechtigung


  1. (1)Absatz einsAuf Antrag ist Ultraleichtpiloten, Freiballonfahrern, Segelfliegern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern die besondere Berechtigung zu erteilen, den Funktelefoniedienst auf Zivilluftfahrzeugen auszuüben, die sie im Fluge zu führen berechtigt sind (beschränkte Sprechfunkberechtigung), wenn die in Abs. 3 bezeichnete Voraussetzung gegeben ist und die fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 nachgewiesen wurde.Auf Antrag ist Ultraleichtpiloten, Freiballonfahrern, Segelfliegern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern die besondere Berechtigung zu erteilen, den Funktelefoniedienst auf Zivilluftfahrzeugen auszuüben, die sie im Fluge zu führen berechtigt sind (beschränkte Sprechfunkberechtigung), wenn die in Absatz 3, bezeichnete Voraussetzung gegeben ist und die fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß Absatz 4, nachgewiesen wurde.
  2. (2)Absatz 2Inhabern von Pilotenlizenzen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 steht die beschränkte Sprechfunkberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu. Als Nachweis der für solche Zivilluftfahrer erforderlichen theoretischen Ausbildung und Befähigung für die Durchführung des Flugfunkdienstes ist ein entsprechendes Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Die im Abs. 1 bezeichneten Piloten benötigen für den Erwerb der beschränkten Sprechfunkberechtigung gemäß Abs. 1 ein entsprechendes Funkerzeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998.Die im Absatz eins, bezeichneten Piloten benötigen für den Erwerb der beschränkten Sprechfunkberechtigung gemäß Absatz eins, ein entsprechendes Funkerzeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998.
  4. (4)Absatz 4Die praktische Zusatzprüfung für die im Abs. 1 bezeichneten Piloten besteht darin, dass der Bewerber bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und mindestens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten hat.Die praktische Zusatzprüfung für die im Absatz eins, bezeichneten Piloten besteht darin, dass der Bewerber bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und mindestens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten hat.

§ 118b ZLPV 2006 Unterschiedsschulung und Vertrautmachung


  1. (1)Absatz einsBeabsichtigt der Inhaber eines Zivilluftfahrerscheins ausgenommen eines Scheins gemäß § 23 oder § 25 im Rahmen seiner Berechtigung ein Luftfahrzeug eines Musters oder einer Baureihe zu steuern, mit welchem er bisher noch keine Flüge als steuernder Pilot durchgeführt hat, hat er zuvor eine unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt ausgestaltete Unterschiedsschulung im Hinblick auf das betreffende Luftfahrzeugmuster oder die betreffende Baureihe zu absolvieren. Eine Unterschiedsschulung ist von einem Fluglehrer oder einer Person, die durch entsprechende Erfahrung auf dem betreffenden Muster oder Baureihe qualifiziert ist, durchzuführen und im Flugbuch des Piloten zu dokumentieren.Beabsichtigt der Inhaber eines Zivilluftfahrerscheins ausgenommen eines Scheins gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 25, im Rahmen seiner Berechtigung ein Luftfahrzeug eines Musters oder einer Baureihe zu steuern, mit welchem er bisher noch keine Flüge als steuernder Pilot durchgeführt hat, hat er zuvor eine unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt ausgestaltete Unterschiedsschulung im Hinblick auf das betreffende Luftfahrzeugmuster oder die betreffende Baureihe zu absolvieren. Eine Unterschiedsschulung ist von einem Fluglehrer oder einer Person, die durch entsprechende Erfahrung auf dem betreffenden Muster oder Baureihe qualifiziert ist, durchzuführen und im Flugbuch des Piloten zu dokumentieren.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt bestimmte Fälle festlegen, in denen die Unterschiedsschulung durch eine Vertrautmachung ersetzt werden kann. Eine Vertrautmachung beinhaltet dabei den selbständigen Erwerb der erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse. Eine derartige Festlegung ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

§ 119 ZLPV 2006 Zivilluftfahrerschulen


  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung von Zivilluftfahrern ist von einer genehmigten Zivilluftfahrerschule (§ 46 LFG) durchzuführen, welche die Erfüllung der in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nachgewiesen hat.Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist von einer genehmigten Zivilluftfahrerschule (Paragraph 46, LFG) durchzuführen, welche die Erfüllung der in Absatz 2, angeführten Voraussetzungen nachgewiesen hat.
  2. (2)Absatz 2Zusätzlich zu den in § 44 Abs. 4 LFG genannten Erfordernissen hat eine Zivilluftfahrerschule folgende Voraussetzungen zu erfüllen:Zusätzlich zu den in Paragraph 44, Absatz 4, LFG genannten Erfordernissen hat eine Zivilluftfahrerschule folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsVorliegen der für die Durchführung des Ausbildungsbetriebes erforderlichen Benützungsrechte auf einem Flugplatz oder im Falle von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter auf einem entsprechenden Übungsgelände, wo die die nötigen technischen Einrichtungen vorliegen,
    2. 2.Ziffer 2Vorhandensein der erforderlichen Unterrichtsräume,
    3. 3.Ziffer 3Vorhandensein eines Übungsbereiches für den Flugplatz oder Übungsgeländes gemäß Z 1 (§ 7 LFG),Vorhandensein eines Übungsbereiches für den Flugplatz oder Übungsgeländes gemäß Ziffer eins, (Paragraph 7, LFG),
    4. 4.Ziffer 4Halterschaft (§ 13 LFG) an zumindest einem Luftfahrzeug sowie Halterschaft oder sonstige Verfügung über die für den Lehrbetrieb erforderlichen und geeigneten Luftfahrzeuge,Halterschaft (Paragraph 13, LFG) an zumindest einem Luftfahrzeug sowie Halterschaft oder sonstige Verfügung über die für den Lehrbetrieb erforderlichen und geeigneten Luftfahrzeuge,
    5. 5.Ziffer 5die für den angestrebten Schulbetrieb erforderlichen und geeigneten Zivilfluglehrer,
    6. 6.Ziffer 6die Namhaftmachung eines Geschäftsführers und allenfalls eines stellvertretenden Geschäftsführers mit entsprechender persönlicher und fachlicher Befähigung, der für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes verantwortlich ist (verantwortlicher Geschäftsführer der Zivilluftfahrerschule) und
    7. 7.Ziffer 7Erstellung einer nachvollziehbaren schriftlichen Darstellung der beabsichtigten Ausbildung sowie eines entsprechenden Organisationsplanes der Zivilluftfahrerschule.
  3. (3)Absatz 3Zivilluftfahrerschulen haben nach Genehmigung oder Registrierung unbeschadet anderer Verpflichtungen:
    1. 1.Ziffer einsals Nachweis für den Ausbildungsbetrieb eine Startliste zu führen, die folgende Aufzeichnungen enthalten muss:
      1. a)Litera aden Namen des Fluglehrers und Flugschülers,
      2. b)Litera bdas Baumuster des Luftfahrzeuges,
      3. c)Litera cdas Kennzeichen des Luftfahrzeuges,
      4. d)Litera dden Startort und Landeort mit Datum und Uhrzeit sowie
      5. e)Litera eden Zweck des Fluges,
    2. 2.Ziffer 2für jeden Flugschüler einen Lebenslaufakt zu führen, aus welchem die Personalangaben und der jeweilige Stand der theoretischen und praktischen Ausbildung des Schülers zu ersehen ist, einschließlich der Führung von Anwesenheitslisten über den durchgeführten Theorie-Unterricht,
    3. 3.Ziffer 3bis zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres einen entsprechenden Bericht über die Ausbildungstätigkeit im vergangenen Jahr an die zuständige Behörde zu übermitteln,
    4. 4.Ziffer 4alle Umstände, die eine Auswirkung auf die Erfüllung der für die Registrierung oder Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen haben können, unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
  4. (4)Absatz 4Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, im Genehmigungsbescheid bestimmen, ob und inwiefern von den Erfordernis der Führung einer Startliste (Abs. 3 Z 1) abgesehen werden kann.Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, im Genehmigungsbescheid bestimmen, ob und inwiefern von den Erfordernis der Führung einer Startliste (Absatz 3, Ziffer eins,) abgesehen werden kann.
  5. (5)Absatz 5Die zuständige Behörde kann vom Erfordernis des Abs. 2 Z 4 absehen, sofern für die angestrebte Ausbildungstätigkeit keine Luftfahrzeuge erforderlich sind.Die zuständige Behörde kann vom Erfordernis des Absatz 2, Ziffer 4, absehen, sofern für die angestrebte Ausbildungstätigkeit keine Luftfahrzeuge erforderlich sind.

§ 119a ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 119a ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 120 ZLPV 2006 Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte


  1. (1)Absatz einsDer Luftfahrzeugwartschein berechtigt (Grundberechtigung), die dem § 47 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 (ZLLV 2005), BGBl. II Nr. 424/2005, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem § 50 ZLLV 2005 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.Der Luftfahrzeugwartschein berechtigt (Grundberechtigung), die dem Paragraph 47, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 (ZLLV 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem Paragraph 50, ZLLV 2005 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Muster bzw. auf jenes zivile Luftfahrtgerät, welche im Luftfahrzeugwartschein gültig eingetragen sind.Die Berechtigung gemäß Absatz eins, erstreckt sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Muster bzw. auf jenes zivile Luftfahrtgerät, welche im Luftfahrzeugwartschein gültig eingetragen sind.

§ 121 ZLPV 2006 Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein


  1. (1)Absatz einsWer sich um einen Luftfahrzeugwartschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
    1. 1.Ziffer einsein Lehrverhältnis in einem fachbereichs- oder technologiespezifischen Beruf erfolgreich abgeschlossen oder eine fachbereichs- oder technologiespezifische Lehranstalt erfolgreich absolviert hat,
    2. 2.Ziffer 2nach Abschluss dieses Lehrverhältnisses oder nach Absolvierung dieser Lehranstalt eine wenigstens zweijährige Praxis in der Instandhaltung jener Luftfahrzeugmuster, für welche die Berechtigung angestrebt wird, ausgeübt hat und
    3. 3.Ziffer 3die Prüfung gemäß § 122 innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Einbringung der Bewerbung bei der zuständigen Behörde positiv beendet hat.die Prüfung gemäß Paragraph 122, innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Einbringung der Bewerbung bei der zuständigen Behörde positiv beendet hat.
  2. (2)Absatz 2Innerhalb des Zeitraumes gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung unzulässig. Nach Ablauf der im Abs. 1 Z 3 genannten Frist darf eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung nicht innerhalb der nächsten 12 Monate eingebracht werden.Innerhalb des Zeitraumes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung unzulässig. Nach Ablauf der im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Frist darf eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung nicht innerhalb der nächsten 12 Monate eingebracht werden.
  3. (3)Absatz 3Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe gilt die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Praxis als erfüllt.Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe gilt die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Praxis als erfüllt.
  4. (4)Absatz 4Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer
    1. 1.Ziffer einsfachbereichs- oder technologiespezifischen Fachhochschule oder Technischen Universität oder
    2. 2.Ziffer 2einer Ausbildung an einer höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt, jeweils Fachrichtung Flugtechnik,
    bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens einem Jahr gilt die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Praxis als erfüllt.bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens einem Jahr gilt die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Praxis als erfüllt.
  5. (5)Absatz 5Wird die Eintragung eines Musters für Motorluftfahrzeuge mit Turbinenantrieb in den Luftfahrzeugwartschein beantragt, so hat der Bewerber nachzuweisen, dass er einen Luftfahrzeug-Einschulungslehrgang im Sinne der Anlage III des Teil-66 (Kategorie B 1/B 2) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 absolviert hat.Wird die Eintragung eines Musters für Motorluftfahrzeuge mit Turbinenantrieb in den Luftfahrzeugwartschein beantragt, so hat der Bewerber nachzuweisen, dass er einen Luftfahrzeug-Einschulungslehrgang im Sinne der Anlage römisch III des Teil-66 (Kategorie B 1/B 2) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 absolviert hat.

§ 122 ZLPV 2006 Prüfung für Luftfahrzeugwarte


  1. (1)Absatz einsBei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Abs. 2 und 3 verfügt.Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Absatz 2 und 3 verfügt.
  2. (2)Absatz 2Gegenstände der theoretischen Prüfung sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsLuftfahrttechnische Grundlagen, Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
    2. 2.Ziffer 2Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen sowie Arbeitsmethoden und Werkstoffkunde,
    3. 3.Ziffer 3Luftrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte von Bedeutung ist (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen), und
    4. 4.Ziffer 4menschliche Faktoren.
  3. (2a)Absatz 2 aAls Nachweis der Befähigung in den in Abs. 2 Z 1, 2 und 4 genannten Gegenständen gelten positive vergleichbare Modulprüfungen gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Dieser Nachweis kann auch durch Vorlage einer uneingeschränkten Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, die die erforderlichen Gegenstände abdeckt, erbracht werden. Hinsichtlich des in Abs. 2 Z 3 genannten Gegenstands ist in jedem Fall eine Prüfung für Luftfahrzeugwarte gemäß dieser Verordnung abzulegen.Als Nachweis der Befähigung in den in Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 4 genannten Gegenständen gelten positive vergleichbare Modulprüfungen gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Dieser Nachweis kann auch durch Vorlage einer uneingeschränkten Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, die die erforderlichen Gegenstände abdeckt, erbracht werden. Hinsichtlich des in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Gegenstands ist in jedem Fall eine Prüfung für Luftfahrzeugwarte gemäß dieser Verordnung abzulegen.
  4. (3)Absatz 3Die praktische Prüfung ist nach positivem Abschluss der theoretischen Prüfung an Zivilluftfahrzeugen jener Muster bzw. an jenem zivilen Luftfahrtgerät abzulegen, auf welche sich die Grundberechtigung gemäß § 120 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.Die praktische Prüfung ist nach positivem Abschluss der theoretischen Prüfung an Zivilluftfahrzeugen jener Muster bzw. an jenem zivilen Luftfahrtgerät abzulegen, auf welche sich die Grundberechtigung gemäß Paragraph 120, erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Absatz 2, bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.

§ 123 ZLPV 2006 Eingeschränkte Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte


  1. (1)Absatz einsDie Grundberechtigung gemäß § 120 kann auf Antrag auf eine oder mehrere der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 120, kann auf Antrag auf eine oder mehrere der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:
    1. 1.Ziffer einsFlugwerk,
    2. 2.Ziffer 2Triebwerk oder
    3. 3.Ziffer 3Bordausrüstung.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 121 und 122 gelten sinngemäß, § 122 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.Die Bestimmungen der Paragraphen 121 und 122 gelten sinngemäß, Paragraph 122, Absatz 3, jedoch mit der Maßgabe, dass sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von § 121 Abs. 1 Z 2 genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung, die ein Lehrverhältnis in einem entsprechenden verwandten Gewerbe erfolgreich abgeschlossen haben, der Nachweis von einem Jahr Praxis in der Instandhaltung jener Luftfahrzeugmuster bzw. jenes zivilen Luftfahrtgeräts, für welche die Berechtigung angestrebt wird.Abweichend von Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 2, genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung, die ein Lehrverhältnis in einem entsprechenden verwandten Gewerbe erfolgreich abgeschlossen haben, der Nachweis von einem Jahr Praxis in der Instandhaltung jener Luftfahrzeugmuster bzw. jenes zivilen Luftfahrtgeräts, für welche die Berechtigung angestrebt wird.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von § 121 Abs. 1 genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Fallschirme, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM an Stelle des Nachweises gemäß § 121 Abs. 1 Z 1 der Nachweis einer Einweisung durch einen Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung oder durch den Hersteller oder einer von diesen autorisierten Person und an Stelle des Nachweises gemäß § 121 Abs. 1 Z 2 der Nachweis einer der angestrebten Berechtigung entsprechenden einjährigen Praxis.Abweichend von Paragraph 121, Absatz eins, genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Fallschirme, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM an Stelle des Nachweises gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, der Nachweis einer Einweisung durch einen Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung oder durch den Hersteller oder einer von diesen autorisierten Person und an Stelle des Nachweises gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 2, der Nachweis einer der angestrebten Berechtigung entsprechenden einjährigen Praxis.
  5. (5)Absatz 5Die Inhaber einer eingeschränkten Grundberechtigung dürfen nicht als Kontrollwart gemäß § 50 Abs. 4 ZLLV 2005 tätig werden oder eine Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen.Die Inhaber einer eingeschränkten Grundberechtigung dürfen nicht als Kontrollwart gemäß Paragraph 50, Absatz 4, ZLLV 2005 tätig werden oder eine Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen.

§ 124 ZLPV 2006 Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte


  1. (1)Absatz einsDie Grundberechtigung gemäß § 120 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in § 120 bezeichneten Tätigkeiten auch an Zivilluftfahrzeugen anderer Muster oder an anderem zivilen Luftfahrtgerät auszuüben, für welche der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 122 Abs. 3 nachgewiesen hat.Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 120, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in Paragraph 120, bezeichneten Tätigkeiten auch an Zivilluftfahrzeugen anderer Muster oder an anderem zivilen Luftfahrtgerät auszuüben, für welche der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 122, Absatz 3, nachgewiesen hat.
  2. (2)Absatz 2Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß § 123 ist auf Antrag auf andere in § 123 Abs. 1 bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 123 Abs. 2 nachgewiesen hat.Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß Paragraph 123, ist auf Antrag auf andere in Paragraph 123, Absatz eins, bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 123, Absatz 2, nachgewiesen hat.

§ 125 ZLPV 2006 Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte


  1. (1)Absatz einsLuftfahrzeugwarten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Zivilluftfahrzeuge solcher Muster, auf die sich die Berechtigungen gemäß den §§ 120 und 124 Abs. 1 erstrecken, auf Landflächen beziehungsweise auf Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft zu rollen oder zu fahren, wenn sie eine diesbezügliche Einweisung durch den Luftfahrzeughersteller oder durch einen Ausbildungsbetrieb oder durch eine Person mit entsprechender Berechtigung sowie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 nachgewiesen haben (Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte).Luftfahrzeugwarten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Zivilluftfahrzeuge solcher Muster, auf die sich die Berechtigungen gemäß den Paragraphen 120 und 124 Absatz eins, erstrecken, auf Landflächen beziehungsweise auf Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft zu rollen oder zu fahren, wenn sie eine diesbezügliche Einweisung durch den Luftfahrzeughersteller oder durch einen Ausbildungsbetrieb oder durch eine Person mit entsprechender Berechtigung sowie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung gemäß Absatz 2, nachgewiesen haben (Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte).
  2. (2)Absatz 2Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber ein Zivilluftfahrzeug jedes Musters, für welche die Rollberechtigung angestrebt wird, über eine Strecke von wenigstens 200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche beziehungsweise auf einer Wasserfläche rollt oder fährt, einen Vollkreis nach links und nach rechts ausführt und das Zivilluftfahrzeug an einer von der Prüfungskommission oder bestimmten Prüfer zu bezeichnenden Stelle abstellt. Weiters muss der Bewerber in einer theoretischen Prüfung nachweisen, dass er ausreichende Kenntnisse im Luftrecht (insbesondere Luftverkehrsregeln, Zivilflugplatz-Verordnung und Zivilflugplatz-Betriebsordnung) hat.
  3. (3)Absatz 3Die Rollberechtigung hat eine Gültigkeitsdauer von 2 Jahren. Für die Verlängerung ist der Nachweis gemäß § 126 zu erbringen.Die Rollberechtigung hat eine Gültigkeitsdauer von 2 Jahren. Für die Verlängerung ist der Nachweis gemäß Paragraph 126, zu erbringen.

§ 126 ZLPV 2006 Verlängerung der Berechtigungen für Luftfahrzeugwarte


  1. (1)Absatz einsFür die Verlängerung einer der in den §§ 120, 123, 124 oder 125 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt wenigstens sechs Monate als Luftfahrzeugwart in Ausübung der jeweiligen Berechtigung beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Für die Verlängerung einer eingeschränkten Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM gemäß § 123 Abs. 4 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 60 Monate vor Antragstellung insgesamt wenigstens 12 Monate als Luftfahrzeugwart seine Berechtigung ausgeübt oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Der Nachweis ist durch Vorlegen eines Prüfbuches oder anderer regelmäßig geführter Aufzeichnungen zu erbringen, wobei Art und Umfang der Instandhaltungsarbeiten darin vom Luftfahrzeugwart eindeutig nachvollziehbar festzuhalten sind. Dieser Nachweis muss mit dem Inhalt der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des jeweiligen Luftfahrzeuges gemäß § 55 ZLLV 2005 übereinstimmen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Nachweis der Praxis gemäß § 121 Abs. 1 Z 2.Für die Verlängerung einer der in den Paragraphen 120,, 123, 124 oder 125 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt wenigstens sechs Monate als Luftfahrzeugwart in Ausübung der jeweiligen Berechtigung beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Für die Verlängerung einer eingeschränkten Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM gemäß Paragraph 123, Absatz 4, hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 60 Monate vor Antragstellung insgesamt wenigstens 12 Monate als Luftfahrzeugwart seine Berechtigung ausgeübt oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Der Nachweis ist durch Vorlegen eines Prüfbuches oder anderer regelmäßig geführter Aufzeichnungen zu erbringen, wobei Art und Umfang der Instandhaltungsarbeiten darin vom Luftfahrzeugwart eindeutig nachvollziehbar festzuhalten sind. Dieser Nachweis muss mit dem Inhalt der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des jeweiligen Luftfahrzeuges gemäß Paragraph 55, ZLLV 2005 übereinstimmen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Nachweis der Praxis gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 2,
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 122 beziehungsweise § 123 Abs. 2 ersetzt werden.Der Nachweis gemäß Absatz eins, kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 122, beziehungsweise Paragraph 123, Absatz 2, ersetzt werden.

§ 127 ZLPV 2006


  1. (1)Absatz einsDer Luftfahrzeugwartschein I. Klasse berechtigt (Grundberechtigung), die dem § 47 ZLLV 2005 entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem § 50 ZLLV 2005 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.Der Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse berechtigt (Grundberechtigung), die dem Paragraph 47, ZLLV 2005 entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem Paragraph 50, ZLLV 2005 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Muster bzw. auf jenes zivile Luftfahrtgerät, welche im Luftfahrzeugwartschein I. Klasse gültig eingetragen sind.Die Berechtigung gemäß Absatz eins, erstreckt sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Muster bzw. auf jenes zivile Luftfahrtgerät, welche im Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse gültig eingetragen sind.

§ 128 ZLPV 2006


  1. (1)Absatz einsWer sich um einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse bewirbt, muss nachweisen, dass erWer sich um einen Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse bewirbt, muss nachweisen, dass er
    1. 1.Ziffer einseinen gültigen Luftfahrzeugwartschein besitzt und
    2. 2.Ziffer 2nach Ausstellung des Luftfahrzeugwartscheines eine mindestens dreijährige Instandhaltungspraxis in Ausübung der angestrebten Fachrichtung oder Fachrichtungsteile hat und
    3. 3.Ziffer 3die Prüfung gemäß § 129 innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Einbringung der Bewerbung bei der zuständigen Behörde positiv beendet hat.die Prüfung gemäß Paragraph 129, innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Einbringung der Bewerbung bei der zuständigen Behörde positiv beendet hat.
  2. (2)Absatz 2Innerhalb des Zeitraumes gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung unzulässig. Nach Ablauf der im Abs. 1 Z 3 genannten Frist darf eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung nicht innerhalb der nächsten 12 Monate eingebracht werden.Innerhalb des Zeitraumes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung unzulässig. Nach Ablauf der im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Frist darf eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung nicht innerhalb der nächsten 12 Monate eingebracht werden.
  3. (3)Absatz 3Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer
    1. 1.Ziffer einsfachbereichs- oder technologiespezifischen Fachhochschule oder Technischen Universität oder
    2. 2.Ziffer 2einer Ausbildung an einer höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt, jeweils Fachrichtung Flugtechnik,
    bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens einem Jahr gilt die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Praxis als erfüllt.bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens einem Jahr gilt die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Praxis als erfüllt.
  4. (4)Absatz 4Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer fachbereichs- oder technologiespezifischen höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt oder eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe, jeweils bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens zwei Jahren, gilt die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Praxis als erfüllt.Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer fachbereichs- oder technologiespezifischen höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt oder eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe, jeweils bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens zwei Jahren, gilt die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Praxis als erfüllt.
  5. (5)Absatz 5Für die gemäß den Abs. 1 bis 3 erforderliche Praxis dürfen nur Nachweise für Tätigkeiten als Luftfahrzeugwart herangezogen werden, Tätigkeiten als Luftfahrzeugwartschüler dürfen nicht angerechnet werden.Für die gemäß den Absatz eins bis 3 erforderliche Praxis dürfen nur Nachweise für Tätigkeiten als Luftfahrzeugwart herangezogen werden, Tätigkeiten als Luftfahrzeugwartschüler dürfen nicht angerechnet werden.
  6. (6)Absatz 6Wird die Eintragung eines Musters für Motorluftfahrzeuge mit Turbinenantrieb in den Luftfahrzeugwartschein I. Klasse beantragt, so hat der Bewerber nachzuweisen, dass er einen Luftfahrzeug-Einschulungslehrgang im Sinne der Anlage III des Teil-66 (Kategorie B 1/B 2) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 absolviert hat.Wird die Eintragung eines Musters für Motorluftfahrzeuge mit Turbinenantrieb in den Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse beantragt, so hat der Bewerber nachzuweisen, dass er einen Luftfahrzeug-Einschulungslehrgang im Sinne der Anlage römisch III des Teil-66 (Kategorie B 1/B 2) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 absolviert hat.

§ 129 ZLPV 2006


  1. (1)Absatz einsBei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß Abs. 2 und 3 verfügt.Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß Absatz 2 und 3 verfügt.
  2. (2)Absatz 2Gegenstände der theoretischen Prüfung sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsLuftfahrttechnische Grundlagen, Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
    2. 2.Ziffer 2Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen sowie Arbeitsmethoden und Werkstoffkunde,
    3. 3.Ziffer 3Luftrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte von Bedeutung ist (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen), und
    4. 4.Ziffer 4menschliche Faktoren.
  3. (2a)Absatz 2 aAls Nachweis der Befähigung in den in Abs. 2 Z 1, 2 und 4 genannten Gegenständen gelten positiv absolvierte vergleichbare Modulprüfungen gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Dieser Nachweis kann auch durch Vorlage einer uneingeschränkten Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, die die erforderlichen Gegenstände abdeckt, erbracht werden. Hinsichtlich des in Abs. 2 Z 3 genannte Gegenstands ist in jedem Fall eine Prüfung für Luftfahrzeugwarte gemäß dieser Verordnung abzulegen.Als Nachweis der Befähigung in den in Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 4 genannten Gegenständen gelten positiv absolvierte vergleichbare Modulprüfungen gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Dieser Nachweis kann auch durch Vorlage einer uneingeschränkten Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, die die erforderlichen Gegenstände abdeckt, erbracht werden. Hinsichtlich des in Absatz 2, Ziffer 3, genannte Gegenstands ist in jedem Fall eine Prüfung für Luftfahrzeugwarte gemäß dieser Verordnung abzulegen.
  4. (3)Absatz 3Die praktische Prüfung ist nach positivem Abschluss der theoretischen Prüfung an Zivilluftfahrzeugen jener Muster bzw. an jenem zivilen Luftfahrtgerät abzulegen, auf welche sich die Grundberechtigung gemäß § 127 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.Die praktische Prüfung ist nach positivem Abschluss der theoretischen Prüfung an Zivilluftfahrzeugen jener Muster bzw. an jenem zivilen Luftfahrtgerät abzulegen, auf welche sich die Grundberechtigung gemäß Paragraph 127, erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Absatz 2, bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.

§ 130 ZLPV 2006


  1. (1)Absatz einsDie Grundberechtigung gemäß § 127 kann auf Antrag auf eine oder mehrere der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 127, kann auf Antrag auf eine oder mehrere der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:
    1. 1.Ziffer einsFlugwerk,
    2. 2.Ziffer 2Triebwerk oder
    3. 3.Ziffer 3Bordausrüstung.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 128 und 129 gelten sinngemäß, § 129 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.Die Bestimmungen der Paragraphen 128 und 129 gelten sinngemäß, Paragraph 129, Absatz 3, jedoch mit der Maßgabe, dass sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.
  3. (3)Absatz 3Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer fachbereichs- oder technologiespezifischen höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt oder eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe oder in einem entsprechend fachbereichs- oder technologiespezifischen Lehrberuf, jeweils bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens zwei Jahren, gilt die gemäß § 128 Abs. 1 Z 2 erforderliche Praxis als erfüllt.Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer fachbereichs- oder technologiespezifischen höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt oder eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe oder in einem entsprechend fachbereichs- oder technologiespezifischen Lehrberuf, jeweils bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens zwei Jahren, gilt die gemäß Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Praxis als erfüllt.
  4. (4)Absatz 4Die Inhaber einer eingeschränkten Grundberechtigung dürfen nicht als Kontrollwart gemäß § 50 Abs. 4 ZLLV 2005 tätig werden oder eine Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen.Die Inhaber einer eingeschränkten Grundberechtigung dürfen nicht als Kontrollwart gemäß Paragraph 50, Absatz 4, ZLLV 2005 tätig werden oder eine Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen.

§ 131 ZLPV 2006


  1. (1)Absatz einsDie Grundberechtigung gemäß § 127 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in § 127 bezeichneten Tätigkeiten auch hinsichtlich von Zivilluftfahrzeugen anderer Muster oder an anderem zivilen Luftfahrtgerät auszuüben, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 129 Abs. 3 nachgewiesen hat.Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 127, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in Paragraph 127, bezeichneten Tätigkeiten auch hinsichtlich von Zivilluftfahrzeugen anderer Muster oder an anderem zivilen Luftfahrtgerät auszuüben, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 129, Absatz 3, nachgewiesen hat.
  2. (2)Absatz 2Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß § 130 ist auf Antrag auf andere im § 130 Abs. 1 bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 130 Abs. 2 nachgewiesen hat.Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß Paragraph 130, ist auf Antrag auf andere im Paragraph 130, Absatz eins, bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 130, Absatz 2, nachgewiesen hat.

§ 132 ZLPV 2006


§ 132.Paragraph 132,

Die Bestimmungen des § 125 sind anzuwenden. Die Bestimmungen des Paragraph 125, sind anzuwenden.

§ 133 ZLPV 2006


  1. (1)Absatz einsFür die Verlängerung einer der in den §§ 127, 130, 131 oder 132 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt mindestens sechs Monate als Luftfahrzeugwart I. Klasse in Ausübung der jeweiligen Berechtigung beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Der Nachweis ist durch Vorlegen eines Prüfbuches oder anderer regelmäßig geführter Aufzeichnungen zu erbringen, wobei Art und Umfang der Instandhaltungsarbeiten vom Luftfahrzeugwart I. Klasse eindeutig nachvollziehbar festzuhalten sind. Dieser Nachweis muss mit dem Inhalt der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des jeweiligen Luftfahrzeuges gemäß § 55 ZLLV 2005 übereinstimmen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Nachweis der Praxis gemäß § 128 Abs. 1 Z 2.Für die Verlängerung einer der in den Paragraphen 127,, 130, 131 oder 132 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt mindestens sechs Monate als Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse in Ausübung der jeweiligen Berechtigung beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Der Nachweis ist durch Vorlegen eines Prüfbuches oder anderer regelmäßig geführter Aufzeichnungen zu erbringen, wobei Art und Umfang der Instandhaltungsarbeiten vom Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse eindeutig nachvollziehbar festzuhalten sind. Dieser Nachweis muss mit dem Inhalt der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des jeweiligen Luftfahrzeuges gemäß Paragraph 55, ZLLV 2005 übereinstimmen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Nachweis der Praxis gemäß Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 2,
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 129 und § 130 Abs. 2 ersetzt werden.Der Nachweis gemäß Absatz eins, kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 129 und Paragraph 130, Absatz 2, ersetzt werden.

§ 134 ZLPV 2006 Berechtigungen und Ausbildungsbewilligungen


  1. (1)Absatz einsFür die Erteilung, die Untersagung und den Widerruf von Berechtigungen sowie von Ausbildungsbewilligungen für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind, unbeschadet der Abs. 2, 5, 6 und 7, die Bestimmungen des Anhanges III (Teil-66) und des Anhanges IV (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, verbindlich.Für die Erteilung, die Untersagung und den Widerruf von Berechtigungen sowie von Ausbildungsbewilligungen für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind, unbeschadet der Absatz 2,, 5, 6 und 7, die Bestimmungen des Anhanges römisch III (Teil-66) und des Anhanges römisch IV (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, verbindlich.
  2. (2)Absatz 2Gemäß Art. 7 Abs. 3 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird festgelegt, dass ab 28. September 2006 Anträge auf Ausstellung einer entsprechenden Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse bei der zuständigen Behörde gestellt werden können. Der 28. September 2006 ist das für die Umwandlung von gültigen nationalen Berechtigungen in eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 relevante In-Kraft-Tretens-Datum gemäß 66.A.70 des Anhanges III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Als gültige nationale Berechtigungen gelten auch jene Berechtigungen, die am 28. September 2006 ruhen und bis zur Antragstellung auf Umwandlung erneuert werden, sowie jene Berechtigungen, die vor dem 28. September 2006 beantragt wurden, wenn die Voraussetzungen zur Erlangung dieser Berechtigungen am 28. September 2006 erfüllt sind sowie zur erforderlichen theoretischen Prüfung spätestens am 28. September 2006 angetreten worden ist. Die praktische Prüfung kann auch nach diesem Datum abgelegt werden.Gemäß Artikel 7, Absatz 3, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird festgelegt, dass ab 28. September 2006 Anträge auf Ausstellung einer entsprechenden Berechtigung gemäß Anhang römisch III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse bei der zuständigen Behörde gestellt werden können. Der 28. September 2006 ist das für die Umwandlung von gültigen nationalen Berechtigungen in eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 relevante In-Kraft-Tretens-Datum gemäß 66.A.70 des Anhanges römisch III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Als gültige nationale Berechtigungen gelten auch jene Berechtigungen, die am 28. September 2006 ruhen und bis zur Antragstellung auf Umwandlung erneuert werden, sowie jene Berechtigungen, die vor dem 28. September 2006 beantragt wurden, wenn die Voraussetzungen zur Erlangung dieser Berechtigungen am 28. September 2006 erfüllt sind sowie zur erforderlichen theoretischen Prüfung spätestens am 28. September 2006 angetreten worden ist. Die praktische Prüfung kann auch nach diesem Datum abgelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung einer Berechtigung gemäß den §§ 120, 123, 124, 127, 130 und 131 in eine Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 dürfen weitere Berechtigungen für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Teil-66 fallen, nur mehr auf Grundlage der Bestimmungen des Teil-66 beantragt und erteilt werden.Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung einer Berechtigung gemäß den Paragraphen 120,, 123, 124, 127, 130 und 131 in eine Berechtigung gemäß Anhang römisch III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 dürfen weitere Berechtigungen für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Teil-66 fallen, nur mehr auf Grundlage der Bestimmungen des Teil-66 beantragt und erteilt werden.
  4. (4)Absatz 4Berechtigungen gemäß den §§ 120, 123, 124, 127, 130 und 131 dürfen, soweit für diese die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verbindlich sind, nicht mehr ausgeübt werden.Berechtigungen gemäß den Paragraphen 120,, 123, 124, 127, 130 und 131 dürfen, soweit für diese die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verbindlich sind, nicht mehr ausgeübt werden.
  5. (5)Absatz 5Dem Antrag für eine Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind vom Bewerber alle Umstände, die für die Erteilung der Berechtigung von Belang sind, darzulegen und glaubhaft zu machen.Dem Antrag für eine Berechtigung gemäß Anhang römisch III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind vom Bewerber alle Umstände, die für die Erteilung der Berechtigung von Belang sind, darzulegen und glaubhaft zu machen.
  6. (6)Absatz 6Vor Erteilung einer aufgabenbezogenen Berechtigung oder einer Musterberechtigung ist vom Bewerber, wenn er nicht einen der angestrebten Berechtigung entsprechenden ordnungsgemäßen Abschluss in Theorie und Praxis einer aufgabenbezogenen Ausbildung bzw. eines Musterlehrganges in einem gemäß Teil-147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Ausbildungsbetrieb oder die Theorieausbildung in einem gemäß Teil-147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Ausbildungsbetrieb und die Praxisausbildung in einem gemäß Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Instandhaltungsbetrieb mit einem entsprechend genehmigten Verfahren und Ausbildungsprogramm nachweisen kann, eine entsprechende praktische Prüfung abzulegen. Der Bewerber ist zu dieser praktischen Prüfung nur zuzulassen, wenn er eine auf die angestrebte Berechtigung bezogene theoretische und praktische Schulung oder Ausbildung nachweisen kann.
  7. (7)Absatz 7Die Ausübung der Berechtigungen gemäß Abs. 1 ist durch Führung eines Prüfbuches oder durch andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen darzulegen. Die Richtigkeit dieser Aufzeichnungen in ihrer Gesamtheit ist von einer diesbezüglich im jeweiligen Instandhaltungsbetriebshandbuch festzulegenden leitenden Person zu bestätigen.Die Ausübung der Berechtigungen gemäß Absatz eins, ist durch Führung eines Prüfbuches oder durch andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen darzulegen. Die Richtigkeit dieser Aufzeichnungen in ihrer Gesamtheit ist von einer diesbezüglich im jeweiligen Instandhaltungsbetriebshandbuch festzulegenden leitenden Person zu bestätigen.
  8. (8)Absatz 8Strebt der Inhaber einer Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 eine Rollberechtigung an, dann sind die Bestimmungen des § 125 anzuwenden.Strebt der Inhaber einer Berechtigung gemäß Anhang römisch III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 eine Rollberechtigung an, dann sind die Bestimmungen des Paragraph 125, anzuwenden.

§ 135 ZLPV 2006 Berechtigung für Flugdienstberater


§ 135.Paragraph 135,

Der Flugdienstberaterschein berechtigt, Flüge vom Standpunkt der Sicherheit des Flugbetriebes vorzubereiten und zu überwachen.

§ 136 ZLPV 2006 Bewerbung um einen Flugdienstberaterschein


§ 136.Paragraph 136,

Wer sich um einen Flugdienstberaterschein bewirbt, muss nachweisen, dass er mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung die Tätigkeit eines Flugdienstberaters unter der Aufsicht eines solchen ausgeübt hat oder mindestens 24 Monate innerhalb der letzten 36 Monate als Pilot, Bordnavigator, Bordfunker oder Bordtelefonist im Fluglinienverkehr tätig gewesen ist.

§ 137 ZLPV 2006 Flugdienstberaterprüfung


  1. (1)Absatz einsBei der Prüfung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung verfügt (Flugdienstberaterprüfung).
  2. (2)Absatz 2Gegenstände der Flugdienstberaterprüfung sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsLuftfahrzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung von mindestens eines in der gewerblichen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeugmusters (insbesondere der Flugleistung, der Leistungsänderung bei Motorenausfall, des Abflug- und Landegewichtes, der Nutzlast, des Kraftstofffassungsvermögens, des Kraftstoffverbrauches bei verschiedenen Flugleistungen und in verschiedenen Flughöhen, der wirtschaftlichsten Geschwindigkeit und des Ladeplanes),
    2. 2.Ziffer 2Navigation (insbesondere Kenntnisse, betreffend Gradnetz, Zeitrechnung, Kartenprojektion, Arten und Anwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Navigationsmethoden, Grundsätze des Instrumentenfluges, Handhabung der gebräuchlichen Navigationsinstrumente, Flugnavigationshilfen und deren Anwendung, Instrumentenlandeverfahren, Verfahren der Langstreckennavigation, navigatorische Flugvorbereitung),
    3. 3.Ziffer 3Meteorologie (insbesondere Elemente des Flugwetters, die Wetterlagen und ihre Auswirkungen auf die Luftfahrt, Wetterkartenlesen, internationaler Wetterschlüssel für Wettermeldungen und Wettervorhersagen an Luftfahrzeuge),
    4. 4.Ziffer 4Arbeitsweise und Gebrauch von Höhenmesser und Fahrtmesser,
    5. 5.Ziffer 5Flugsicherung (insbesondere Organisation und Aufgaben nach österreichischen und internationalen Rechtsvorschriften, Flugberatung, Such- und Rettungsdienst, Alarmdienst) und Fernmeldeverkehr für Flugsicherungszwecke (Organisation und Betriebsvorschriften, Fernmeldeverkehrsarten, Abkürzung der Namen der Flughäfen, Q-Gruppen und Schlüssel für Nachrichten für Luftfahrer),
    6. 6.Ziffer 6Luftrecht in dem Umfang, wie es für Flugdienstberater von Bedeutung ist, Flugbetriebsvorschriften eines österreichischen Fluglinienunternehmens,
    7. 7.Ziffer 7Gebrauch der Luftfahrthandbücher mehrerer Staaten, der Streckenhandbücher europäischer Fluglinienunternehmen, Auswertung von Nachrichten für Luftfahrer, Flugvorbereitung.

§ 138 ZLPV 2006 Verlängerung der Berechtigung für Flugdienstberater


§ 138.Paragraph 138,

Für die Verlängerung der Berechtigung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, dass er mindestens sechs Monate während der letzten 24 Monate vor der Antragstellung als Flugdienstberater in einem Luftfahrtunternehmen tätig war.

§ 139 ZLPV 2006 Lehrberechtigung für Flugdienstberater


  1. (1)Absatz einsDer Flugdienstberater-Lehrer ist berechtigt, Flugdienstberater auszubilden (Lehrberechtigung für Flugdienstberater).
  2. (2)Absatz 2Die Lehrberechtigung für Flugdienstberater ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Flugdienstberater).Die Lehrberechtigung für Flugdienstberater ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 17, nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Flugdienstberater).
  3. (3)Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
    1. 1.Ziffer einseinen gültigen Flugdienstberaterschein besitzt und
    2. 2.Ziffer 2mindestens fünf Jahre als Flugdienstberater tätig war.
  4. (4)Absatz 4Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Flugdienstberaterscheines erfolgreich als Flugdienstberater-Lehrer tätig war.

§ 139a ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 139a ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.08.2012 weggefallen.

§ 139b ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 139b ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.08.2012 weggefallen.

§ 140 ZLPV 2006


  1. (1)Absatz einsZuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
  2. (2)Absatz 2Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß § 57a LFG oder der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß Paragraph 57 a, LFG oder der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig:
    1. 1.Ziffer einssofern nicht gemäß Abs. 2 eine Zuständigkeit des Österreichischen Aero Club vorliegt, für die Bestellung von Mitgliedern von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen sowie Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und das sonstige Zivilluftfahrt-Personal undsofern nicht gemäß Absatz 2, eine Zuständigkeit des Österreichischen Aero Club vorliegt, für die Bestellung von Mitgliedern von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen sowie Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und das sonstige Zivilluftfahrt-Personal und
    2. 2.Ziffer 2Gemäß § 57a Abs. 4 LFG für Ausbildungsorganisationen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 beziehungsweise Verordnung (EU) Nr. 2015/340.Gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, LFG für Ausbildungsorganisationen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 beziehungsweise Verordnung (EU) Nr. 2015/340.

§ 141 ZLPV 2006 In- und Außer-Kraft-Treten


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die ZLPV mit Ausnahme der §§ 4, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges I tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.Die ZLPV mit Ausnahme der Paragraphen 4,, 8, 28 bis 35, 58, 60 bis 64 sowie des Anhanges römisch eins tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 39 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 346/2006 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Paragraph 39, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2006, tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 2a, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 4, § 14, §15 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 5, § 16 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 28, § 30 Abs. 1, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Z 2, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 5, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 58 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 59 samt Überschrift, § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 64 Abs. 2 bis 7, § 65 Abs. 1, § 65 Abs. 4, § 65 Abs. 6, § 65 Abs. 7, § 66 Abs. 5, § 67 Abs. 6, § 68 Abs. 5, § 77 Abs. 6, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 1, § 84 Abs. 4, § 85 Abs. 2, § 85 Abs. 3, § 85 Abs. 5, § 89 Abs. 3, § 119 Abs. 2, § 135, § 140 Abs. 3 Z 2, § 142 Abs. 4a, § 142 Abs. 10, § 142 Abs. 11, Anlage 1 1.016(a), Anlage 1 1.245(a), Anlage 1 1.245 (b), Anlage 1 1.355(a)(1), Anlage 2 Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 sowie Anlage 2 3.300 (b) in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 treten mit 15. März 2007 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 5, Absatz 2 a,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 14,, §15 Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 16, Absatz 8,, Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 28,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 3,, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz 4,, Paragraph 38, Absatz 5,, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz 4,, Paragraph 59, samt Überschrift, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 62, Absatz 3,, Paragraph 63, Absatz 4,, Paragraph 64, Absatz 2 bis 7, Paragraph 65, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz 4,, Paragraph 65, Absatz 6,, Paragraph 65, Absatz 7,, Paragraph 66, Absatz 5,, Paragraph 67, Absatz 6,, Paragraph 68, Absatz 5,, Paragraph 77, Absatz 6,, Paragraph 78, Absatz 2,, Paragraph 81, Absatz 4,, Paragraph 84, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 4,, Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 85, Absatz 3,, Paragraph 85, Absatz 5,, Paragraph 89, Absatz 3,, Paragraph 119, Absatz 2,, Paragraph 135,, Paragraph 140, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 142, Absatz 4 a,, Paragraph 142, Absatz 10,, Paragraph 142, Absatz 11,, Anlage 1 1.016(a), Anlage 1 1.245(a), Anlage 1 1.245 (b), Anlage 1 1.355(a)(1), Anlage 2 Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 sowie Anlage 2 3.300 (b) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2007, treten mit 15. März 2007 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2a, § 8 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 61 Abs. 2, § 64 Abs. 2, § 142 Abs. 17, Anlage 2 und Anlage 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 79/2008 treten mit 15. März 2008 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2 a,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 64, Absatz 2,, Paragraph 142, Absatz 17,, Anlage 2 und Anlage 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2008, treten mit 15. März 2008 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1a, § 7 Abs. 1b, § 7 Abs. 6 bis 6d, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 8, § 9, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 14, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 5, § 20, § 23, § 25, § 54 Abs. 4, § 64, § 64a, § 65 Abs. 4 bis 7, § 68a, § 118, 118a, § 119 Abs. 1a und Abs. 6, § 119a, § 139a, § 139b, § 140 Abs. 3, § 142 Abs. 3 sowie Abs. 18 bis 30, § 143, Anlage 1 JAR-FCL 1.160(a), Anlage 2 JAR-FCL 3.095(c), Anlage 2 Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C sowie die Anlagen 3 bis 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 71/2009 treten mit 15. März 2009 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins a,, Paragraph 7, Absatz eins b,, Paragraph 7, Absatz 6 bis 6d, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 14,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 5,, Paragraph 20,, Paragraph 23,, Paragraph 25,, Paragraph 54, Absatz 4,, Paragraph 64,, Paragraph 64 a,, Paragraph 65, Absatz 4 bis 7, Paragraph 68 a,, Paragraph 118,, 118a, Paragraph 119, Absatz eins a und Absatz 6,, Paragraph 119 a,, Paragraph 139 a,, Paragraph 139 b,, Paragraph 140, Absatz 3,, Paragraph 142, Absatz 3, sowie Absatz 18 bis 30, Paragraph 143,, Anlage 1 JAR-FCL 1.160(a), Anlage 2 JAR-FCL 3.095(c), Anlage 2 Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C sowie die Anlagen 3 bis 9 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2009, treten mit 15. März 2009 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§12 Abs. 5, 13 Abs. 2 Z 1 und Z 2, § 14 Z 1, die Überschrift vor § 25, die §§ 26 bis 45 samt den jeweiligen Überschriften und Gliederungsüberschriften sowie § 64 Abs. 7 treten mit Ablauf des 14. März 2009 außer Kraft.§12 Absatz 5,, 13 Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 14, Ziffer eins,, die Überschrift vor Paragraph 25,, die Paragraphen 26 bis 45 samt den jeweiligen Überschriften und Gliederungsüberschriften sowie Paragraph 64, Absatz 7, treten mit Ablauf des 14. März 2009 außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 23 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2011 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2011, tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 1 Abs. 2, § 1 Abs. 4, § 1a, § 1b, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 bis 2c, § 8 Abs. 8, § 9, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 5, § 13 Abs. 7 bis 9, § 14, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 20, § 21, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 3, § 23, § 24, die §§ 24a bis 24i samt Überschriften, § 60a samt Überschrift, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 7, § 64a Abs. 9, 12 und 13, § 65 Abs. 5, § 65 Abs. 8, § 68 Abs. 1, § 68a Abs. 1, § 68a Abs. 5, § 76, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 2 bis 4, § 81 Abs. 4 bis 5, § 81a samt Überschrift, § 84 Abs. 5, § 85 Abs. 2 bis 3, § 86 Abs. 2, § 89, § 89a samt Überschrift, § 104 Abs. 2, § 117, § 118 Abs. 4, § 118a, § 118b samt Überschrift, § 119 Abs. 2 bis 3, § 119 Abs. 7, 122 Abs. 2a, § 123 Abs. 4, § 126 Abs. 1, § 129 Abs. 2a, die Gliederungsüberschrift vor § 139a, § 139a samt Überschrift, § 139b samt Überschrift, § 142 Abs. 31 bis 37, Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 260/2012 treten mit 1. August 2012 in Kraft.§ 1 Absatz 2,, Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph eins a,, Paragraph eins b,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins bis 2c, Paragraph 8, Absatz 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 7 bis 9, Paragraph 14,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 3,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, die Paragraphen 24 a bis 24i samt Überschriften, Paragraph 60 a, samt Überschrift, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 64, Absatz 7,, Paragraph 64 a, Absatz 9,, 12 und 13, Paragraph 65, Absatz 5,, Paragraph 65, Absatz 8,, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 68 a, Absatz eins,, Paragraph 68 a, Absatz 5,, Paragraph 76,, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 80, Absatz 2 bis 4, Paragraph 81, Absatz 4, bis 5, Paragraph 81 a, samt Überschrift, Paragraph 84, Absatz 5,, Paragraph 85, Absatz 2 bis 3, Paragraph 86, Absatz 2,, Paragraph 89,, Paragraph 89 a, samt Überschrift, Paragraph 104, Absatz 2,, Paragraph 117,, Paragraph 118, Absatz 4,, Paragraph 118 a,, Paragraph 118 b, samt Überschrift, Paragraph 119, Absatz 2 bis 3, Paragraph 119, Absatz 7,, 122 Absatz 2 a,, Paragraph 123, Absatz 4,, Paragraph 126, Absatz eins,, Paragraph 129, Absatz 2 a,, die Gliederungsüberschrift vor Paragraph 139 a,, Paragraph 139 a, samt Überschrift, Paragraph 139 b, samt Überschrift, Paragraph 142, Absatz 31 bis 37, Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 8 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2012, treten mit 1. August 2012 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 1 Abs. 1, § 1 Abs.2, § 1 Abs. 4, § 1a, § 3 Abs. 1, § 5, § 6, § 8, § 9, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 17, § 19, § 20, § 24a Abs. 3, § 24a Abs. 6, § 24e Abs. 5, § 24f Abs. 1 bis 4, § 24f Abs. 8, § 24h Abs. 6, 7 und 9, § 24i, § 64, § 64a Abs. 5, 9 und 12, § 65 Abs. 5, § 68a Abs. 1 und 2, § 86 Abs. 2, 5 und 6, § 88 Abs. 1 und 2, § 89b samt Überschrift, § 111 Abs. 1, § 115, § 117, § 118 Abs. 1 bis 3, § 118a Abs. 2, § 119, § 140 sowie § 142 Abs. 38 und 39 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2016 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz ,, Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph eins a,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 17,, Paragraph 19,, Paragraph 20,, Paragraph 24 a, Absatz 3,, Paragraph 24 a, Absatz 6,, Paragraph 24 e, Absatz 5,, Paragraph 24 f, Absatz eins bis 4, Paragraph 24 f, Absatz 8,, Paragraph 24 h, Absatz 6,, 7 und 9, Paragraph 24 i,, Paragraph 64,, Paragraph 64 a, Absatz 5,, 9 und 12, Paragraph 65, Absatz 5,, Paragraph 68 a, Absatz eins und 2, Paragraph 86, Absatz 2,, 5 und 6, Paragraph 88, Absatz eins und 2, Paragraph 89 b, samt Überschrift, Paragraph 111, Absatz eins,, Paragraph 115,, Paragraph 117,, Paragraph 118, Absatz eins bis 3, Paragraph 118 a, Absatz 2,, Paragraph 119,, Paragraph 140, sowie Paragraph 142, Absatz 38 und 39 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2016, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11Die §§ 7, 12, 23 bis 25, 46 bis 52, 119a, 143 jeweils samt Überschrift, die Gliederungsüberschriften vor den §§ 25 und 46 sowie die Anlagen 2, 4 und 9 treten mit 1. Mai 2016 außer Kraft.Die Paragraphen 7,, 12, 23 bis 25, 46 bis 52, 119a, 143 jeweils samt Überschrift, die Gliederungsüberschriften vor den Paragraphen 25 und 46 sowie die Anlagen 2, 4 und 9 treten mit 1. Mai 2016 außer Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 1c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 192/2020 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins c, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 1a Abs. 1, Abs. 7 und 8, § 24a Abs. 1 bis Abs. 3, § 74, § 75, § 76, § 77 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 sowie § 78 Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2020 treten mit 15. September 2020 in KraftParagraph eins a, Absatz eins,, Absatz 7 und 8, Paragraph 24 a, Absatz eins bis Absatz 3,, Paragraph 74,, Paragraph 75,, Paragraph 76,, Paragraph 77, Absatz 3,, Absatz 3 a,, Absatz 4 und Absatz 7, sowie Paragraph 78, Absatz 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2020, treten mit 15. September 2020 in Kraft

§ 142 ZLPV 2006 Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsVor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, Berufspilotenscheine und Linienpilotenscheine mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Privatpilotenscheine gelten ab dem 1. Juni 2006 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen, Berufspilotenlizenzen und Linienpilotenlizenzen im Sinne von § 23 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) mit jenen Berechtigungen gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) sowie gemäß den §§ 21 und 22, die den mit dem betreffenden Privatpilotenschein, Berufspilotenschein und Linienpilotenschein verbundenen Berechtigungen gemäß ZLPV inhaltlich entsprechen.Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, Berufspilotenscheine und Linienpilotenscheine mit Ausnahme der im Absatz 2, bezeichneten Privatpilotenscheine gelten ab dem 1. Juni 2006 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen, Berufspilotenlizenzen und Linienpilotenlizenzen im Sinne von Paragraph 23, in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) mit jenen Berechtigungen gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) sowie gemäß den Paragraphen 21 und 22, die den mit dem betreffenden Privatpilotenschein, Berufspilotenschein und Linienpilotenschein verbundenen Berechtigungen gemäß ZLPV inhaltlich entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, welche den Vermerk, dass sie gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellt wurden, nicht aufweisen, gelten ab dem 1. Juni 2006 als eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit allen mit dem eingeschränkten Privatpilotenschein verbundenen Berechtigungen, die dem Betreffenden gemäß ZLPV erteilt wurden.Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Privatpilotenscheine, welche den Vermerk, dass sie gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellt wurden, nicht aufweisen, gelten ab dem 1. Juni 2006 als eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß Paragraph 24, mit allen mit dem eingeschränkten Privatpilotenschein verbundenen Berechtigungen, die dem Betreffenden gemäß ZLPV erteilt wurden.
  3. (3)Absatz 3Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen, Linienpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen der ZLPV für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zu erteilen, hinsichtlich Lizenzen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 14. März 2009 sowie die erforderliche praktische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Mai 2009 erfolgreich abgeschlossen wurde.Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privatpilotenscheinen, Berufspilotenscheinen, Linienpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen der ZLPV für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, zu erteilen, hinsichtlich Lizenzen und Berechtigungen gemäß Absatz eins, unter der Voraussetzung, dass die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 14. März 2009 sowie die erforderliche praktische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Mai 2009 erfolgreich abgeschlossen wurde.
  4. (4)Absatz 4Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 1 kann bis zum Ablauf des 30. November 2006 nach den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt werden und hat ab dem 1. Dezember 2006 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) zu erfolgen. Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 2 hat nach den Bestimmungen der ZLPV zu erfolgen.Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Absatz eins, kann bis zum Ablauf des 30. November 2006 nach den Bestimmungen der ZLPV durchgeführt werden und hat ab dem 1. Dezember 2006 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) zu erfolgen. Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Absatz 2, hat nach den Bestimmungen der ZLPV zu erfolgen.
  5. (4a)Absatz 4 aIm Falle von Motorflugzeuglehrern, die ihre Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erworben haben, kann auf Antrag die Lehrberechtigung auch nach dem 30. November 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden, sofern der Bewerber nachweist, dass mit 30. November 2006 die Voraussetzungen für eine Verlängerung gemäß den Bestimmungen der ZLPV vorgelegen sind. Die Gültigkeitsdauer einer so verlängerten Berechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der ZLPV, wobei der 30. November 2006 als Datum der Verlängerung zu gelten hat.
  6. (5)Absatz 5Gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 3 sowie für Piloten gemäß § 24 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erworben haben.Gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Absatz 3, sowie für Piloten gemäß Paragraph 24, ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) erworben haben.
  7. (6)Absatz 6Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nach den Bestimmungen der ZLPV abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder bei Scheinen gemäß Abs. 2 gemäß ZLPV mit diesem verbunden sind.Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, nach den Bestimmungen der ZLPV abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder bei Scheinen gemäß Absatz 2, gemäß ZLPV mit diesem verbunden sind.
  8. (7)Absatz 7Vor dem 1. Juni 2006 erteilte, zum Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung entsprechend den Bestimmungen der ZLPV gültige Schleppflugberechtigungen für Motorflugzeugpiloten gelten ab dem Zeitpunkt der im Abs. 6 bezeichneten Feststellung als für den Zeitraum von vier Jahren erteilt und sind ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verlängern.Vor dem 1. Juni 2006 erteilte, zum Zeitpunkt der im Absatz 6, bezeichneten Feststellung entsprechend den Bestimmungen der ZLPV gültige Schleppflugberechtigungen für Motorflugzeugpiloten gelten ab dem Zeitpunkt der im Absatz 6, bezeichneten Feststellung als für den Zeitraum von vier Jahren erteilt und sind ab diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verlängern.
  9. (8)Absatz 8Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Flugbücher gemäß Anlage 6 lit. a können von Piloten gemäß Abs. 1 bis zum Zeitpunkt der Feststellung gemäß Abs. 6, längstens jedoch bis zum 1. Juni 2007 verwendet werden.Vor dem 1. Juni 2006 begonnene Flugbücher gemäß Anlage 6 Litera a, können von Piloten gemäß Absatz eins bis zum Zeitpunkt der Feststellung gemäß Absatz 6,, längstens jedoch bis zum 1. Juni 2007 verwendet werden.
  10. (9)Absatz 9Alle nicht im Abs. 1 oder 2 genannten, gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise, Flugschülerausweise und Anerkennungsscheine sowie mit solchen verbundene gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Berechtigungen gelten ab dem 1. Juni 2006 als Scheine und Berechtigungen gemäß dieser Verordnung.Alle nicht im Absatz eins, oder 2 genannten, gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise, Flugschülerausweise und Anerkennungsscheine sowie mit solchen verbundene gemäß den Bestimmungen der ZLPV erteilte Berechtigungen gelten ab dem 1. Juni 2006 als Scheine und Berechtigungen gemäß dieser Verordnung.
  11. (10)Absatz 10Vor dem 1. Juni 2006 ausgestellte Segelfliegerscheine sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Die mit solchen Segelfliegerscheinen verbundenen Berechtigungen sind bis zur erstmaligen Beurkundung gemäß § 65 Abs. 3 insoweit gültig, als die Voraussetzungen für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung (§§ 65 bis 68) oder die Voraussetzungen für die Verlängerung des Segelfliegerscheines beziehungsweise einer damit verbundenen Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erfüllt sind. Inhaber von ruhenden Berechtigungen gemäß § 64 Abs. 4 dürfen ihre Berechtigung bis zum 30. Juni 2007 ausüben, sofern zum Zeitpunkt der Ausübung der Berechtigung zwölf Flugstunden auf Motorseglern im Motorflug, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, mit zwölf Starts und Landungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachgewiesen werden können.Vor dem 1. Juni 2006 ausgestellte Segelfliegerscheine sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Die mit solchen Segelfliegerscheinen verbundenen Berechtigungen sind bis zur erstmaligen Beurkundung gemäß Paragraph 65, Absatz 3, insoweit gültig, als die Voraussetzungen für die Verlängerung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung (Paragraphen 65 bis 68) oder die Voraussetzungen für die Verlängerung des Segelfliegerscheines beziehungsweise einer damit verbundenen Berechtigung gemäß den Bestimmungen der ZLPV erfüllt sind. Inhaber von ruhenden Berechtigungen gemäß Paragraph 64, Absatz 4, dürfen ihre Berechtigung bis zum 30. Juni 2007 ausüben, sofern zum Zeitpunkt der Ausübung der Berechtigung zwölf Flugstunden auf Motorseglern im Motorflug, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, mit zwölf Starts und Landungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachgewiesen werden können.
  12. (11)Absatz 11Vor dem 1. Juni 2006 erteilte Grundberechtigungen und Sichtnachtsprungberechtigungen für Fallschirmspringer sowie Grundberechtigungen und Überlandberechtigungen für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Lehrberechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 89 können bis zum 1. Juli 2007 auch gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden. Diesfalls ist dem Antragsteller durch die zuständige Behörde die Absolvierung eines entsprechenden Weiterbildungslehrganges für Fluglehrer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vorzuschreiben.Vor dem 1. Juni 2006 erteilte Grundberechtigungen und Sichtnachtsprungberechtigungen für Fallschirmspringer sowie Grundberechtigungen und Überlandberechtigungen für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sind ab dem 1. Juni 2006 unbefristet gültig. Lehrberechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß Paragraph 89, können bis zum 1. Juli 2007 auch gemäß den Bestimmungen der ZLPV verlängert werden. Diesfalls ist dem Antragsteller durch die zuständige Behörde die Absolvierung eines entsprechenden Weiterbildungslehrganges für Fluglehrer innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vorzuschreiben.
  13. (12)Absatz 12Alle vor dem 1. Juni 2006 begonnenen Ausbildungen für den Erwerb von Ausweisen oder Berechtigungen gemäß Abs. 9 können nach den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden und berechtigen zum Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung gemäß Abs. 9, sofern die in der ZLPV dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen auf Antrag auch die Bestimmungen dieser Verordnung der Erteilung eines Scheines oder einer Berechtigung zugrunde legen.Alle vor dem 1. Juni 2006 begonnenen Ausbildungen für den Erwerb von Ausweisen oder Berechtigungen gemäß Absatz 9, können nach den Bestimmungen der ZLPV fortgeführt werden und berechtigen zum Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung gemäß Absatz 9,, sofern die in der ZLPV dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und Ausbildung und Prüfung vor dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurde. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen auf Antrag auch die Bestimmungen dieser Verordnung der Erteilung eines Scheines oder einer Berechtigung zugrunde legen.
  14. (13)Absatz 13Sämtliche vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen des LFG bewilligten Zivilluftfahrerschulen, für die
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre odergemäß Paragraph 119, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre oder
    2. 2.Ziffer 2eine Genehmigung gemäß § 119 Abs. 2 erforderlich wäre,eine Genehmigung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, erforderlich wäre,
    gelten ab diesem Zeitpunkt als registrierte Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 Abs. 1 beziehungsweise als genehmigte Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 Abs. 2 und sind von der zuständigen Behörde in die von ihr zu führende öffentliche Liste der Zivilluftfahrerschulen einzutragen.gelten ab diesem Zeitpunkt als registrierte Zivilluftfahrerschulen gemäß Paragraph 119, Absatz eins, beziehungsweise als genehmigte Zivilluftfahrerschulen gemäß Paragraph 119, Absatz 2 und sind von der zuständigen Behörde in die von ihr zu führende öffentliche Liste der Zivilluftfahrerschulen einzutragen.
  15. (14)Absatz 14Vor dem 1. Juni 2006 bewilligte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 3 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) fortsetzen.Vor dem 1. Juni 2006 bewilligte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß Paragraph 119, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Absatz 3, handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß Paragraph 119, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) fortsetzen.
  16. (15)Absatz 15Am 1. Juni 2006 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Ausbildungs- oder Betriebsaufnahmebewilligung für eine Zivilluftfahrerschule sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortzusetzen.
  17. (16)Absatz 16Vor dem 1. Juni 2006 gemäß den Bestimmungen der ZLPV ausgestellte Zivilluftfahrt-Personalausweise können von der zuständigen Behörde anlässlich der nächsten Verlängerung oder Erweiterung von Amts wegen eingezogen und durch einen entsprechenden Schein gemäß Anlage 3 ausgetauscht werden.
  18. (17)Absatz 17Tauglichkeitszeugnisse dürfen bis zum 1. Mai 2008 unter Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 58/2007 ausgestellt werden.Tauglichkeitszeugnisse dürfen bis zum 1. Mai 2008 unter Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2007, ausgestellt werden.
  19. (18)Absatz 18Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 gültige oder ruhende Privat-Hubschrauberpilotenscheine und Beruf-Hubschrauberpilotenscheine gelten ab dem 15. März 2009 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen (Hubschrauber) beziehungsweise Berufspilotenlizenzen (Hubschrauber) im Sinne von § 25 in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 7) mit jenen damit verbundenen gültigen oder ruhenden Berechtigungen gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 2), die den mit dem betreffenden Privat-Hubschrauberpilotenschein beziehungsweise Berufs-Hubschrauberpilotenschein verbundenen Berechtigungen inhaltlich entsprechen.Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2008, gültige oder ruhende Privat-Hubschrauberpilotenscheine und Beruf-Hubschrauberpilotenscheine gelten ab dem 15. März 2009 als gemäß den Bestimmungen der ICAO ausgestellte Privatpilotenlizenzen (Hubschrauber) beziehungsweise Berufspilotenlizenzen (Hubschrauber) im Sinne von Paragraph 25, in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 7) mit jenen damit verbundenen gültigen oder ruhenden Berechtigungen gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 2), die den mit dem betreffenden Privat-Hubschrauberpilotenschein beziehungsweise Berufs-Hubschrauberpilotenschein verbundenen Berechtigungen inhaltlich entsprechen.
  20. (19)Absatz 19Vor dem 15. März 2009 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privat- Hubschrauberpilotenscheinen oder Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Abs. 18 unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die erforderliche Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen wurde.Vor dem 15. März 2009 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Privat- Hubschrauberpilotenscheinen oder Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen oder mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2008, fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2008, für den Erwerb eines Scheines oder einer Berechtigung zu erfüllenden Voraussetzungen ist dem Bewerber von der zuständigen Behörde eine Lizenz oder Berechtigung gemäß Absatz 18, unter der Voraussetzung zu erteilen, dass die erforderliche Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen wurde.
  21. (20)Absatz 20Inhabern von Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen, die mehr als 500 Flugstunden auf Hubschraubern mit zwei Piloten nachweisen können, ist ab dem 15. April 2009 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 von der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Ablegung einer theoretischen ATPL(H)-Prüfung gemäß ICAO im Sinne der Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) Anhang 1 zu JAR-FCL 2.005 zu geben. Der Bewerber hat bei dieser Prüfung, die in schriftlicher Form durchzuführen ist, die in Punkt 2.6.1.2 des Anhanges 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAOAbkommen, BGBl. Nr. 97/1949) in der am 15. März 2009 geltenden Fassung bezeichneten Kenntnisse nachzuweisen. Die §§ 16 und 18 sind bei der Durchführung der Prüfung sinngemäß anzuwenden. Vorbereitende Lehrgänge dürfen nur im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule durchgeführt werden und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen, sofern die angebotene Ausbildung eine angemessene Vorbereitung auf die Prüfung gewährleistet. Die zuständige Behörde hat auf Antrag, sofern die sonstigen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen ATPL(H)-Prüfung gemäß ICAO die entsprechende in Anlage 7 (JAR-FCL 2) Anhang 1 zu JAR-FCL 2.005 bezeichnete Lizenz einschließlich des Vermerkes „JAR-FCL ATPL(H) Theoriekredit“ auszustellen.Inhabern von Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen, die mehr als 500 Flugstunden auf Hubschraubern mit zwei Piloten nachweisen können, ist ab dem 15. April 2009 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 von der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Ablegung einer theoretischen ATPL(H)-Prüfung gemäß ICAO im Sinne der Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) Anhang 1 zu JAR-FCL 2.005 zu geben. Der Bewerber hat bei dieser Prüfung, die in schriftlicher Form durchzuführen ist, die in Punkt 2.6.1.2 des Anhanges 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAOAbkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,) in der am 15. März 2009 geltenden Fassung bezeichneten Kenntnisse nachzuweisen. Die Paragraphen 16 und 18 sind bei der Durchführung der Prüfung sinngemäß anzuwenden. Vorbereitende Lehrgänge dürfen nur im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule durchgeführt werden und sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen, sofern die angebotene Ausbildung eine angemessene Vorbereitung auf die Prüfung gewährleistet. Die zuständige Behörde hat auf Antrag, sofern die sonstigen in Anlage 7 (JAR-FCL 2) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen ATPL(H)-Prüfung gemäß ICAO die entsprechende in Anlage 7 (JAR-FCL 2) Anhang 1 zu JAR-FCL 2.005 bezeichnete Lizenz einschließlich des Vermerkes „JAR-FCL ATPL(H) Theoriekredit“ auszustellen.
  22. (21)Absatz 21Die zuständige Behörde kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 bei Inhabern von Berufs- Hubschrauberpilotenscheinen von den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) abweichende Voraussetzungen für den Erwerb eines ATPL(H) anwenden, sofern ein vergleichbares Niveau der fachlichen Befähigung gewährleistet ist. Die zuständige Behörde kann dabei insbesondere eine erfolgreich durchgeführte Ausbildung und Prüfung für die Erlangung eines ATPL(A) berücksichtigen. Entsprechende Richtlinien sind von der zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.
  23. (22)Absatz 22Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Abs. 18 kann bis zum Ablauf des 14. September 2009 nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 durchgeführt werden und hat ab dem 15. September 2009 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) zu erfolgen.Die Verlängerung oder Erneuerung von Scheinen und Berechtigungen gemäß Absatz 18, kann bis zum Ablauf des 14. September 2009 nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2008, durchgeführt werden und hat ab dem 15. September 2009 jedenfalls nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) zu erfolgen.
  24. (23)Absatz 23Gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 am 14. März 2009 gültige oder ruhende Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Hubschrauberpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Abs. 19 ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Hubschrauberpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erworben haben.Gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2008, am 14. März 2009 gültige oder ruhende Lehrberechtigungen für die Ausbildung von Hubschrauberpiloten können lediglich für Ausbildungen gemäß Absatz 19, ausgeübt werden. Alle anderen Ausbildungen für Hubschrauberpiloten sind von Fluglehrern durchzuführen, die eine entsprechende Lehrberechtigung nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) erworben haben.
  25. (24)Absatz 24Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Abs. 18 nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) mit diesem verbunden sind.Die zuständige Behörde hat auf Antrag spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeitsdauer eines Scheines gemäß Absatz 18, nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2008, abgelaufen wäre, durch Ausstellung eines neuen Scheines festzustellen, welche Berechtigungen gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) mit diesem verbunden sind.
  26. (25)Absatz 25Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 zur Ausbildung von Privat-Hubschrauberpiloten berechtigte Zivilluftfahrerschulen, für die gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre, gelten ab dem 15. März 2009 als registrierte Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 Abs. 1a und sind von der zuständigen Behörde in die von ihr zu führende öffentliche Liste der Zivilluftfahrerschulen einzutragen.Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2008, zur Ausbildung von Privat-Hubschrauberpiloten berechtigte Zivilluftfahrerschulen, für die gemäß Paragraph 119, Absatz eins a, in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) ein Registrierungsverfahren erforderlich wäre, gelten ab dem 15. März 2009 als registrierte Zivilluftfahrerschulen gemäß Paragraph 119, Absatz eins a und sind von der zuständigen Behörde in die von ihr zu führende öffentliche Liste der Zivilluftfahrerschulen einzutragen.
  27. (26)Absatz 26Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2008 zur Ausbildung von Beruf-Hubschrauberpiloten berechtigte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Abs. 19 handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß § 119 Abs. 1a in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) fortsetzen.Am 14. März 2009 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2008, zur Ausbildung von Beruf-Hubschrauberpiloten berechtigte Zivilluftfahrerschulen, die Ausbildungen durchführen, für die gemäß Paragraph 119, Absatz eins a, in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) ein Genehmigungsverfahren erforderlich wäre, dürfen, sofern es sich nicht um Ausbildungen gemäß Absatz 19, handelt, die betreffende Ausbildungstätigkeit erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Behörde gemäß Paragraph 119, Absatz eins a, in Verbindung mit Anlage 7 (JAR-FCL 2) fortsetzen.
  28. (27)Absatz 27Am 14. März 2009 anhängige Verfahren auf Grund eines Antrages auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung von Hubschrauberpiloten sind gemäß den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) fortzusetzen.
  29. (28)Absatz 28Bedienstete der Austro Control GmbH, die am 14. März 2009 zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Anlage 8 berechtigt waren, dürfen diese Tätigkeiten ab dem 15. März 2009 in selbem Umfang weiter ausüben. Sie haben Anspruch auf Ausstellung einer Lizenz gemäß § 139a mit jenen Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen einschließlich der Ausbilderlaubnis, die jenen Aufgaben, zu deren Ausübung sie am 14. März 2009 berechtigt waren, inhaltlich entsprechen.Bedienstete der Austro Control GmbH, die am 14. März 2009 zur Durchführung von Flugverkehrskontrolldiensten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Anlage 8 berechtigt waren, dürfen diese Tätigkeiten ab dem 15. März 2009 in selbem Umfang weiter ausüben. Sie haben Anspruch auf Ausstellung einer Lizenz gemäß Paragraph 139 a, mit jenen Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen einschließlich der Ausbilderlaubnis, die jenen Aufgaben, zu deren Ausübung sie am 14. März 2009 berechtigt waren, inhaltlich entsprechen.
  30. (29)Absatz 29Vor dem 15. März 2009 an die im Abs. 28 bezeichneten Personen ausgestellte gültige Bescheinigungen über deren Tauglichkeit sind weiter gültig. Die im Abs. 28 bezeichneten Personen haben ihrer Tauglichkeit spätestens mit Ablauf der Gültigkeit dieser Bescheinigung durch ein Tauglichkeitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 nachzuweisen.Vor dem 15. März 2009 an die im Absatz 28, bezeichneten Personen ausgestellte gültige Bescheinigungen über deren Tauglichkeit sind weiter gültig. Die im Absatz 28, bezeichneten Personen haben ihrer Tauglichkeit spätestens mit Ablauf der Gültigkeit dieser Bescheinigung durch ein Tauglichkeitszeugnis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, nachzuweisen.
  31. (30)Absatz 30Vor dem 15. März 2009 begonnene Ausbildungen für die im Abs. 28 genannten Personen sind nach den Bestimmungen der Anlage 8 weiterzuführen.Vor dem 15. März 2009 begonnene Ausbildungen für die im Absatz 28, genannten Personen sind nach den Bestimmungen der Anlage 8 weiterzuführen.
  32. (31)Absatz 31Am 31. Juli 2012 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2009 gültige oder ruhende eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß § 24 mit der Berechtigung für Führung von Ultraleichtflugzeugen gelten ab dem 1. August 2012 als gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellte Ultraleichtscheine. Dabei gelten die Berechtigungen für jene Klassen von Ultraleichtflugzeuge als mit der betreffenden Lizenz verbunden, mit welchen Flüge als verantwortlicher Pilot vor dem 1. August 2012 durchgeführt wurden oder wenn eine entsprechende Klassenberechtigung in einen nach dem 15. Jänner 2011 gemäß § 24 ausgestellten eingeschränkten Privatpilotenschein für Ultraleichtflugzeuge eingetragen wurde. Dem Inhaber eines derartigen Privatpilotenscheins ist von der zuständigen Behörde ein Ultraleichtschein mit den entsprechenden Berechtigungen auszustellen.Am 31. Juli 2012 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2009, gültige oder ruhende eingeschränkte Privatpilotenscheine gemäß Paragraph 24, mit der Berechtigung für Führung von Ultraleichtflugzeugen gelten ab dem 1. August 2012 als gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellte Ultraleichtscheine. Dabei gelten die Berechtigungen für jene Klassen von Ultraleichtflugzeuge als mit der betreffenden Lizenz verbunden, mit welchen Flüge als verantwortlicher Pilot vor dem 1. August 2012 durchgeführt wurden oder wenn eine entsprechende Klassenberechtigung in einen nach dem 15. Jänner 2011 gemäß Paragraph 24, ausgestellten eingeschränkten Privatpilotenschein für Ultraleichtflugzeuge eingetragen wurde. Dem Inhaber eines derartigen Privatpilotenscheins ist von der zuständigen Behörde ein Ultraleichtschein mit den entsprechenden Berechtigungen auszustellen.
  33. (32)Absatz 32Vor dem 1. August 2012 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Berechtigungen in Bezug auf Ultraleichtflugzeuge können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 ist der entsprechende Schein beziehungsweise die entsprechende Berechtigung gemäß § 24 zu erteilen, sofern die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen wurde. Alle anderen Ausbildungen in Bezug auf Ultraleichtluftfahrzeuge sind gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2012 fortzuführen. Die zuständige Behörde hat unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu bestimmen, inwieweit eine bereits durchgeführte Ausbildung angerechnet werden kann.Vor dem 1. August 2012 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Berechtigungen in Bezug auf Ultraleichtflugzeuge können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2012, unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2012, ist der entsprechende Schein beziehungsweise die entsprechende Berechtigung gemäß Paragraph 24, zu erteilen, sofern die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen wurde. Alle anderen Ausbildungen in Bezug auf Ultraleichtluftfahrzeuge sind gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2012, fortzuführen. Die zuständige Behörde hat unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu bestimmen, inwieweit eine bereits durchgeführte Ausbildung angerechnet werden kann.
  34. (33)Absatz 33Stehen nicht genügend Lehrberechtigte oder Prüfer in Bezug auf Ultraleichtscheine oder UL-Schleppstartberechtigungen für Hängegleiter zur Verfügung, kann die zuständige Behörde auch ohne gänzliche Erfüllung der Erfordernisse gemäß dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt geeigneten Personen die jeweilige Berechtigung beziehungsweise Ernennung mit einer Befristung von längstens einem Jahr erteilen. Diese Personen müssen für die vorgesehene Tätigkeit durch entsprechende Erfahrung auf dem betreffenden Luftfahrzeug besonders qualifiziert sein. Die Eignung einer Person ist durch die zuständige Behörde im Rahmen eines Prüfungsfluges, welcher dem Programm des Prüfungsfluges zum Erwerb der jeweiligen Berechtigung entsprechen muss, festzustellen.
  35. (34)Absatz 34In den Bestimmungen des § 24a bis 24i (Ultraleichtscheine) vorgesehene Kundmachungen der zuständigen Behörde haben ab dem 15. September 2012 zu erfolgen.In den Bestimmungen des Paragraph 24 a bis 24i (Ultraleichtscheine) vorgesehene Kundmachungen der zuständigen Behörde haben ab dem 15. September 2012 zu erfolgen.
  36. (35)Absatz 35Vor dem 1. August 2012 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Berechtigungen in Bezug auf Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2012 ist die entsprechende Berechtigung zu erteilen, sofern die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen wurde.Vor dem 1. August 2012 begonnene Ausbildungen für den Erwerb von Berechtigungen in Bezug auf Hänge- beziehungsweise Paragleiterscheine können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2012, unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen fortgeführt werden. Als Zeitpunkt des Beginnes der Ausbildung gilt dabei die erste Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung. Bei Erfüllung der gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2012, ist die entsprechende Berechtigung zu erteilen, sofern die erforderliche theoretische Ausbildung und Prüfung bis zum 31. Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen wurde.
  37. (36)Absatz 36Registrierte Zivilluftfahrerschulen, die am 31. Juli 2012 zur Durchführung von Ausbildungen für Ultraleichtluftfahrzeuge oder für die Ausbildung zum Kunst- beziehungsweise Schleppflug berechtigt waren, dürfen diese Berechtigung im Rahmen des von der zuständigen Behörde vorgenommenen Registereintrags ausüben und gelten ab dem 1. August 2012 als genehmigte Zivilluftfahrerschulen mit entsprechender Ausbildungsberechtigung.
  38. (37)Absatz 37Luftfahrzeugwartscheine mit einer am 31. Juli 2012 gültigen eingeschränkten Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM gemäß § 123 Abs. 4 sind für 60 Monate ab dem Zeitpunkt der Erteilung oder letzten Verlängerung gültig. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Eintragung in den Luftfahrzeugwartschein vorzunehmen oder einen entsprechenden neuen Luftfahrzeugwartschein auszustellen.Luftfahrzeugwartscheine mit einer am 31. Juli 2012 gültigen eingeschränkten Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM gemäß Paragraph 123, Absatz 4, sind für 60 Monate ab dem Zeitpunkt der Erteilung oder letzten Verlängerung gültig. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Eintragung in den Luftfahrzeugwartschein vorzunehmen oder einen entsprechenden neuen Luftfahrzeugwartschein auszustellen.
  39. (38)Absatz 38Die Bestimmung des § 24 ist im Hinblick auf jene Piloten, welche am 30. April 2016 über einen eingeschränkten Privatpilotenschein verfügen, bis zum 8. April 2018 weiter anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 24, ist im Hinblick auf jene Piloten, welche am 30. April 2016 über einen eingeschränkten Privatpilotenschein verfügen, bis zum 8. April 2018 weiter anzuwenden.
  40. (39)Absatz 39Die Bestimmungen des § 64 Abs.4 bis 7 sind bis zum 31. Dezember 2016 weiter anzuwenden, sofern die Antragstellung für die Erteilung einer entsprechenden Berechtigung bis 31. Juli 2016 erfolgt.Die Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz bis 7 sind bis zum 31. Dezember 2016 weiter anzuwenden, sofern die Antragstellung für die Erteilung einer entsprechenden Berechtigung bis 31. Juli 2016 erfolgt.

§ 143 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 143 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 118a ZLPV 2006 Berechtigung zur Beförderung von Fluggästen


  1. (1)Absatz einsSofern Regelungen dieser Verordnung nichts anderes bestimmen, darf ein Pilot eines Motorflugzeuges, eines Ultraleichtluftfahrzeugs oder eines Segelflugzeuges seine Berechtigung bei der Beförderung von Fluggästen als verantwortlicher Pilot nur ausüben, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage drei Flüge, die jeweils Start und Landung enthalten, als steuernder Pilot im Rahmen dieser Berechtigung durchgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2Ein Freiballonfahrer darf seine Berechtigung bei der Beförderung von Fluggästen als verantwortlicher Pilot nur ausüben, wenn er in den vergangenen 180 Tagen
    1. 1.Ziffer einsmindestens 3 Fahrten als steuernder Pilot in einem Ballon, davon mindestens eine Fahrt in einem Ballon der entsprechenden Klasse und Gruppe im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder
    2. 2.Ziffer 2eine Fahrt in der entsprechenden Ballonklasse und -gruppe unter der Aufsicht eines qualifizierten Lehrberechtigten nachweisen kann.

§ 118 ZLPV 2006 Flugbücher


  1. (1)Absatz einsDas von jedem Zivilluftfahrer und jedem Flugschüler zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler gemäß § 42 LFG zu führende Flugbuch hat für:Das von jedem Zivilluftfahrer und jedem Flugschüler zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler gemäß Paragraph 42, LFG zu führende Flugbuch hat für:
    1. 1.Ziffer einsFallschirmspringer (Fallschirmspringer-Sprungbuch) dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6c und
    2. 2.Ziffer 2allen anderen Zivilluftfahrer dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6 lit. a zu entsprechen, wobei die Eintragungen getrennt nach Berechtigungen zu erfolgen haben.allen anderen Zivilluftfahrer dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6 Litera a, zu entsprechen, wobei die Eintragungen getrennt nach Berechtigungen zu erfolgen haben.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde kann Abweichungen zu der gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 6 festgelegten Form und Inhalt von Flugbüchern einschließlich der Führung des Flugbuches in elektronischer Form zulassen, sofern ein ausreichender Nachweis der Tätigkeit als Zivilluftfahrer sichergestellt ist.Die zuständige Behörde kann Abweichungen zu der gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Anlage 6 festgelegten Form und Inhalt von Flugbüchern einschließlich der Führung des Flugbuches in elektronischer Form zulassen, sofern ein ausreichender Nachweis der Tätigkeit als Zivilluftfahrer sichergestellt ist.
  3. (3)Absatz 3Der Zivilluftfahrer hat die Richtigkeit seiner Eintragungen im Flugbuch oder Sprungbuch durch seine Unterschrift ausdrücklich zu bestätigen.
  4. (4)Absatz 4Als einzutragende Flugzeit im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt, sofern in den Bestimmungen dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich das Luftfahrzeug in Bewegung setzt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt.

§ 11 ZLPV 2006 Erneuerung ruhender Berechtigungen


  1. (1)Absatz einsRuhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen (§ 10) sind auf Antrag von der zuständigen Behörde innerhalb der Ruhenszeit (§ 10 Abs. 1) für die im § 8 oder im Besonderen Teil bezeichnete Gültigkeitsdauer zu erneuern oder, falls die Vorschriften im Besonderen Teil keine Verlängerung durch die zuständige Behörde vorsehen, gelten als erneuert, wenn der BewerberRuhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen (Paragraph 10,) sind auf Antrag von der zuständigen Behörde innerhalb der Ruhenszeit (Paragraph 10, Absatz eins,) für die im Paragraph 8, oder im Besonderen Teil bezeichnete Gültigkeitsdauer zu erneuern oder, falls die Vorschriften im Besonderen Teil keine Verlängerung durch die zuständige Behörde vorsehen, gelten als erneuert, wenn der Bewerber
    1. 1.Ziffer einsdie im § 9 bezeichneten Verlängerungsvoraussetzungen nachweist, und,die im Paragraph 9, bezeichneten Verlängerungsvoraussetzungen nachweist, und,
    2. 2.Ziffer 2soweit im Besonderen Teil außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung ruhender Berechtigungen vorgesehen sind, auch diese erfüllt.
  2. (2)Absatz 2Weist der Inhaber eines ruhenden Scheines oder einer ruhenden Berechtigung nach, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung zum Zeitpunkt des Ablaufens der Gültigkeitsdauer vorgelegen sind, ist der betreffende Schein oder die Berechtigung gemäß § 9 zu verlängern. Als Beginn der Gültigkeit des Scheines oder der Berechtigung gilt dabei das Ablaufdatum des ruhenden Scheines oder der Berechtigung.Weist der Inhaber eines ruhenden Scheines oder einer ruhenden Berechtigung nach, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung zum Zeitpunkt des Ablaufens der Gültigkeitsdauer vorgelegen sind, ist der betreffende Schein oder die Berechtigung gemäß Paragraph 9, zu verlängern. Als Beginn der Gültigkeit des Scheines oder der Berechtigung gilt dabei das Ablaufdatum des ruhenden Scheines oder der Berechtigung.

§ 12 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 12 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 13 ZLPV 2006 Gutachten über die fachliche Befähigung, Prüfung


  1. (1)Absatz einsDer Bewerber um einen Schein oder eine Berechtigung, ausgenommen Lehrberechtigung, hat seine fachliche Befähigung entweder
    1. 1.Ziffer einsdurch ein Gutachten einer Zivilluftfahrt-Prüfungskommission (Abs. 2) oderdurch ein Gutachten einer Zivilluftfahrt-Prüfungskommission (Absatz 2,) oder
    2. 2.Ziffer 2durch eine von der zuständigen Behörde durchgeführte theoretische Prüfung in Verbindung mit dem Gutachten eines von der zuständigen Behörde ernannten Prüfers (Abs. 3) oderdurch eine von der zuständigen Behörde durchgeführte theoretische Prüfung in Verbindung mit dem Gutachten eines von der zuständigen Behörde ernannten Prüfers (Absatz 3,) oder
    3. 3.Ziffer 3durch ein Gutachten zweier oder eines Zivilfluglehrers (Abs. 4)durch ein Gutachten zweier oder eines Zivilfluglehrers (Absatz 4,)
    nachzuweisen. Der Bewerber hat das Zivilluftfahrzeug beizustellen, auf dem eine praktische Prüfung abzulegen ist.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Zivilluftfahrtpersonal zu bilden:(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009)Anmerkung, Ziffer eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2009,)
    1. 3.Ziffer 3eine Prüfungskommission für Luftschiffpiloten,
    2. 4.Ziffer 4eine Prüfungskommission für Freiballonfahrer,
    3. 5.Ziffer 5eine Prüfungskommission für Sonderpiloten,
    4. 6.Ziffer 6eine Prüfungskommission für Bordnavigatoren,
    5. 7.Ziffer 7eine Prüfungskommission für Bordfunker,
    6. 8.Ziffer 8eine Prüfungskommission für Bordtelefonisten,
    7. 9.Ziffer 9eine Prüfungskommission für Bordtechniker,
    8. 10.Ziffer 10eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte,
    9. 11.Ziffer 11eine Prüfungskommission für Luftfahrzeugwarte 1. Klasse,
    10. 12.Ziffer 12eine Prüfungskommission für Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28. November 2003,
    11. 13.Ziffer 13eine Prüfungskommission für Flugdienstberater.
  3. (3)Absatz 3Die zuständige Behörde ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Zweckmäßigkeit ermächtigt, die fachliche Eignung für einen Schein oder eine Berechtigung auch ohne Hinzuziehung einer der in Abs. 2 oder § 14 genannten Prüfungskommissionen festzustellen. In solchen Fällen ist die theoretische Prüfung zur Erlangung dieses Scheins oder dieser Berechtigung von der zuständigen Behörde selbst durchzuführen. Die praktische Prüfung ist in diesen Fällen von einem durch die zuständige Behörde für diesen Zweck ernannten entsprechend qualifizierten Prüfer abzunehmen. Der praktische Prüfer hat ein schriftliches Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers an die zuständige Behörde binnen drei Tagen nach Durchführung der praktischen Prüfung zu übermitteln.Die zuständige Behörde ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Zweckmäßigkeit ermächtigt, die fachliche Eignung für einen Schein oder eine Berechtigung auch ohne Hinzuziehung einer der in Absatz 2, oder Paragraph 14, genannten Prüfungskommissionen festzustellen. In solchen Fällen ist die theoretische Prüfung zur Erlangung dieses Scheins oder dieser Berechtigung von der zuständigen Behörde selbst durchzuführen. Die praktische Prüfung ist in diesen Fällen von einem durch die zuständige Behörde für diesen Zweck ernannten entsprechend qualifizierten Prüfer abzunehmen. Der praktische Prüfer hat ein schriftliches Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers an die zuständige Behörde binnen drei Tagen nach Durchführung der praktischen Prüfung zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung einzuholen. Für mit den Segelfliegerscheinen, Fallschirmspringerscheinen und Hängebeziehungsweise Paragleiterscheinen verbundene Berechtigungen, ausgenommen Grund- und Lehrberechtigungen, kann die zuständige Behörde anordnen, dass das entsprechende Gutachten von einem Zivilfluglehrer zu erstellen ist.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2012,)

  5. (6)Absatz 6Die zuständige Behörde hat mit Bescheid die Ernennung eines Mitgliedes einer Prüfungskommission im Sinne von Abs. 2 oder die Ernennung eines Prüfers im Sinne von Abs. 3 zu widerrufen, wennDie zuständige Behörde hat mit Bescheid die Ernennung eines Mitgliedes einer Prüfungskommission im Sinne von Absatz 2, oder die Ernennung eines Prüfers im Sinne von Absatz 3, zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine der Voraussetzungen, die zur Ernennung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Ernennung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied der Prüfungskommission im Sinne von Abs. 2 oder der Prüfer im Sinne von Abs. 3 gegen bei der Ausübung seiner Befugnisse einzuhaltende Vorschriften verstößt.das Mitglied der Prüfungskommission im Sinne von Absatz 2, oder der Prüfer im Sinne von Absatz 3, gegen bei der Ausübung seiner Befugnisse einzuhaltende Vorschriften verstößt.
  6. (7)Absatz 7Die zuständige Behörde hat durch die Festlegung von allgemeinen Richtlinien den korrekten Ablauf der Prüfungen sicherzustellen.
  7. (8)Absatz 8Wird durch die zuständige Behörde oder durch die Prüfungskommission festgestellt, dass ein Bewerber während einer theoretischen Prüfung einen Täuschungsversuch unternimmt oder im Besitz von zum Prüfungsfach gehörenden Unterlagen ist, die nicht Teil der zulässigen Prüfungsunterlagen oder damit verbundener zulässiger Dokumentation sind, und den behördlich festgelegten Richtlinien zur Abhaltung der Prüfung nicht entspricht, so ist er von der Prüfung auszuschließen. Die Behörde hat auf Grund der Evaluierung der Umstände festzustellen, ob nur die betroffene Einzelprüfung oder die gesamte Prüfung nicht bestanden wurde. Die zuständige Behörde beziehungsweise die Prüfungskommission kann bei einem schweren Fehlverhalten festlegen, dass der Bewerber für einen Zeitraum von 12 Monaten nach dem Vorfall von der Wiederholung der Einzelprüfung ausgeschlossen wird.
  8. (9)Absatz 9Personen, die am 31. Juli 2012 über eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde verfügen, welche die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Prüfer gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 JAR-FCL 1.030 beziehungsweise der Anlage 7 JAR-FCL 2.030 bescheinigt (Prüferurkunde), sind im Rahmen der in der entsprechenden Urkunde vorgesehenen Bestimmungen zur Tätigkeit als Prüfer im Sinne von § 13 Abs. 3 berechtigt.Personen, die am 31. Juli 2012 über eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde verfügen, welche die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Prüfer gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 JAR-FCL 1.030 beziehungsweise der Anlage 7 JAR-FCL 2.030 bescheinigt (Prüferurkunde), sind im Rahmen der in der entsprechenden Urkunde vorgesehenen Bestimmungen zur Tätigkeit als Prüfer im Sinne von Paragraph 13, Absatz 3, berechtigt.

§ 14 ZLPV 2006 Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen Zivilluftfahrt-Personals


§ 14.Paragraph 14,

Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:

  1. 1.Ziffer einseine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
  2. 2.Ziffer 2eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
  3. 3.Ziffer 3eine Prüfungskommission für Fallschirmsprunglehrer,
  4. 4.Ziffer 4eine Prüfungskommission für Lehrer für Hänge- beziehungsweise Paragleiter und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter,
  5. 5.Ziffer 5eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
  6. 6.Ziffer 6eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
§ 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15 ZLPV 2006 Zusammensetzung der Prüfungskommissionen


  1. (1)Absatz einsDie im § 13 Abs. 2 Z 2, 3 und 5 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und vier sonstigen Prüfern. Die Prüfer dürfen an der praktischen Ausbildung des Bewerbers nicht maßgeblich teilgenommen haben.Die im Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 5 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und vier sonstigen Prüfern. Die Prüfer dürfen an der praktischen Ausbildung des Bewerbers nicht maßgeblich teilgenommen haben.
  2. (2)Absatz 2Alle übrigen im § 13 Abs. 2 und § 14 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und zwei sonstigen Prüfern. Von den Prüfern dürfen nicht mehr als einer an der praktischen Ausbildung des Bewerbers teilgenommen haben.Alle übrigen im Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 14, bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und zwei sonstigen Prüfern. Von den Prüfern dürfen nicht mehr als einer an der praktischen Ausbildung des Bewerbers teilgenommen haben.
  3. (3)Absatz 3Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen muss eine genaue und gründliche Überprüfung der fachlichen Befähigung des Bewerbers gewährleisten.

§ 16 ZLPV 2006 Durchführung der Prüfung durch Prüfungskommissionen


  1. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde hat gleichzeitig mit dem Ersuchen an die Prüfungskommission um Erstattung eines Gutachtens Ort und Zeit der Abhaltung der Prüfung zu bestimmen und den Bewerber hievon in Kenntnis zu setzen. Wenn der Bewerber zur Prüfung unentschuldigt nicht erscheint, ist sein Antrag (§ 2) abzuweisen. Die Bestimmungen der §§ 71 und 72 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gelten in einem solchen Falle sinngemäß.Die zuständige Behörde hat gleichzeitig mit dem Ersuchen an die Prüfungskommission um Erstattung eines Gutachtens Ort und Zeit der Abhaltung der Prüfung zu bestimmen und den Bewerber hievon in Kenntnis zu setzen. Wenn der Bewerber zur Prüfung unentschuldigt nicht erscheint, ist sein Antrag (Paragraph 2,) abzuweisen. Die Bestimmungen der Paragraphen 71 und 72 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 gelten in einem solchen Falle sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Bewerber nicht ungebührlich lange auf die Abhaltung einer Prüfung warten müssen.
  3. (3)Absatz 3Jede Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu beenden. Bei den Prüfungen, die vor einer der im § 13 Abs. 2 Z 2 bis Z 5 angeführten Prüfungskommission abzulegen sind, ist die theoretische Prüfung vor der praktischen Prüfung abzulegen.Jede Prüfung ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu beenden. Bei den Prüfungen, die vor einer der im Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 5, angeführten Prüfungskommission abzulegen sind, ist die theoretische Prüfung vor der praktischen Prüfung abzulegen.
  4. (4)Absatz 4Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Mündliche Prüfungen sind öffentlich abzuhalten.
  5. (5)Absatz 5Im Gutachten der Prüfungskommission ist die Auffassung jedes einzelnen Prüfers gesondert festzuhalten. Das Gutachten ist mit der Prüfungsniederschrift binnen fünf Werktagen der zuständigen Behörde zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Bei Zusatzprüfungen und bei Nachprüfungen gemäß § 18 Abs. 2 kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse beschließen, dass die Prüfung durch ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmendes Mitglied der Prüfungskommission abzunehmen ist. Als Zusatzprüfungen gelten Prüfungen zur Erlangung einer Erweiterung einer Grundberechtigung oder zur Erlangung einer anderen mit einem Zivilluft-Personalschein verbundenen Berechtigung.Bei Zusatzprüfungen und bei Nachprüfungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, kann die Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse beschließen, dass die Prüfung durch ein vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmendes Mitglied der Prüfungskommission abzunehmen ist. Als Zusatzprüfungen gelten Prüfungen zur Erlangung einer Erweiterung einer Grundberechtigung oder zur Erlangung einer anderen mit einem Zivilluft-Personalschein verbundenen Berechtigung.
  7. (7)Absatz 7Mehrere Prüfungen, die ein Bewerber vor der gleichen Prüfungskommission abzulegen hat, können von der zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Abs. 2 aus Vereinfachungsgründen miteinander verbunden werden.Mehrere Prüfungen, die ein Bewerber vor der gleichen Prüfungskommission abzulegen hat, können von der zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Absatz 2, aus Vereinfachungsgründen miteinander verbunden werden.
  8. (8)Absatz 8Die Prüfungskommission kann im Rahmen des theoretischen Teiles der Prüfung vom Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet bereits nachgewiesen worden ist.

§ 17 ZLPV 2006 Prüfungen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals


§ 17.Paragraph 17,

Unbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten jedenfalls zu umfassen: Unbeschadet im Besonderen Teil enthaltener weiterer Erfordernisse haben Prüfungen für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals sowie Zivilfluglehrer mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten jedenfalls zu umfassen:

  1. 1.Ziffer einseine theoretische Prüfung zum Nachweis der Kenntnisse in den Gegenständen, für welche die Lehrberechtigung angestrebt wird, in Form einer Besprechung von Fachproblemen, ohne besondere Vorbereitung,
  2. 2.Ziffer 2einen Probevortrag zum Nachweis der pädagogischen Eignung aus einem Fachgebiet der angestrebten Lehrberechtigung, das dem Bewerber spätestens eine Woche vor der Prüfung bekannt zu geben ist und
  3. 3.Ziffer 3einen Nachweis der praktischen Befähigung.

§ 18 ZLPV 2006 Beurteilung der fachlichen Befähigung


  1. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde hat auf Grund der durchgeführten Prüfung zu beurteilen, ob die fachliche Befähigung des Bewerbers gegeben ist. Ist die fachliche Befähigung nicht gegeben, so hat die zuständige Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Scheines oder auf Erteilung einer Berechtigung durch Bescheid abzuweisen. In diesem Bescheid ist unter Bedachtnahme auf die fachlichen Mängel des Bewerbers ein Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines gleichen Scheines oder die Erteilung der gleichen Berechtigung unzulässig ist.
  2. (2)Absatz 2Wenn auf Grund des Gutachtens einer Prüfungskommission anzunehmen ist, dass die im Gutachten aufgezeigten fachlichen Mängel des Bewerbers innerhalb eines absehbaren Zeitraumes behoben werden können, so hat die zuständige Behörde nach Ablauf einer angemessenen Frist ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Die Prüfungskommission hat diese Frist, welche zwei Wochen nicht unterschreiten soll, nach Maßgabe der fachlichen Mängel festzulegen und dem Kandidaten nach Ende der Prüfung mitzuteilen. Die Prüfungskommission hat das ergänzende Gutachten auf Grund einer Nachprüfung zu erstatten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Prüfung von Zivilfluglehrern und Lehrern des sonstigen Luftfahrtpersonals.

§ 19 ZLPV 2006 Prüfungstaxen und Prüfervergütungen


§ 19.Paragraph 19,

Die Prüfervergütung beträgt je Bewerber für die Teilnahme an Prüfungen von

  1. 1.Ziffer einsBordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro,Bordtelefonisten, Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten römisch eins. Klasse und Flugdienstberatern 4 Euro,
  2. 2.Ziffer 2Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals 5 Euro,
  3. 3.Ziffer 3Bordfunkern und Bordtechnikern 6 Euro,
  4. 4.Ziffer 4Bordnavigatoren 7 Euro,
  5. 5.Ziffer 5Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014und Zivilfluglehrern 8 Euro sowie
  6. 6.Ziffer 6Sonderpiloten nach Maßgabe der Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe und der Anzahl der Prüfer 4 Euro bis 8 Euro.
Den Vorsitzenden der Prüfungskommissionen gebührt das Eineinhalbfache der jeweiligen Beträge. Nachprüfungen und Zusatzprüfungen sind in gleicher Weise zu vergüten wie die oben genannten Prüfungen. Die Prüfervergütung steht den Prüfern jeweils in gleicher Höhe für die Abnahme von Prüfungen zur Erlangung einer Grundberechtigung, einer Erweiterung der Grundberechtigung oder einer besonderen Berechtigung zu.

§ 20 ZLPV 2006 Anerkennungsscheine


§ 20.Paragraph 20,

Die zuständige Behörde hat ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß den Bestimmungen des LFG beziehungsweise dieser Verordnung österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in § 40 LFG beziehungsweise in den Bestimmungen dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Die zuständige Behörde hat ausländische Scheine und Berechtigungen, welche nicht bereits gemäß den Bestimmungen des LFG beziehungsweise dieser Verordnung österreichischen Scheinen und Berechtigungen gleichgestellt sind, durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, dass die in Paragraph 40, LFG beziehungsweise in den Bestimmungen dieser Verordnung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

II. BESONDERER TEIL

A. Zivilluftfahrer

a. Motorflugzeugpiloten

§ 21 ZLPV 2006 Schleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten


  1. (1)Absatz einsMotorflugzeugpiloten mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Piloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder von Bannern zu erteilen, wenn sie die in den Abs. 3 und 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen haben.Motorflugzeugpiloten mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Piloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder von Bannern zu erteilen, wenn sie die in den Absatz 3 und 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen haben.
  2. (2)Absatz 2Die Erteilung von Schleppflugberechtigungen für Ultraleichtpiloten und Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Motorsegler im Motorflug) hat gemäß den entsprechenden Bestimmungen im § 24f beziehungsweise § 64a zu erfolgen.Die Erteilung von Schleppflugberechtigungen für Ultraleichtpiloten und Inhaber von Berechtigungen gemäß Paragraph 64 a, (Motorsegler im Motorflug) hat gemäß den entsprechenden Bestimmungen im Paragraph 24 f, beziehungsweise Paragraph 64 a, zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Wer sich um eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen bewirbt, muss nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Bei der von einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck ernannten Prüfer mit entsprechender Lehrberechtigung und gültiger Schleppflugberechtigung abzunehmenden Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Vollkreisen hintereinander in gleich bleibender Höhe auszuführen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Wer sich um eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Bannern bewirbt, muss nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Für Inhaber von Berechtigungen gemäß Abs. 3 (Segelschlepp) sind mindestens zwei Bannerschleppflüge erforderlich. Bei der von einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck ernannten Prüfer mit gültiger Lehrberechtigung und Schleppflugberechtigung abzunehmenden Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Vollkreisen hintereinander in gleich bleibender Höhe auszuführen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.Wer sich um eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Bannern bewirbt, muss nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Für Inhaber von Berechtigungen gemäß Absatz 3, (Segelschlepp) sind mindestens zwei Bannerschleppflüge erforderlich. Bei der von einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck ernannten Prüfer mit gültiger Lehrberechtigung und Schleppflugberechtigung abzunehmenden Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Vollkreisen hintereinander in gleich bleibender Höhe auszuführen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Die Schleppflugberechtigungen gemäß den Abs. 3 und 4 sind jeweils vier Jahre gültig. Für die Verlängerung der jeweiligen Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung in der jeweiligen Schleppflugart durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Abs. 3 bis 4 nachzuweisen.Die Schleppflugberechtigungen gemäß den Absatz 3 und 4 sind jeweils vier Jahre gültig. Für die Verlängerung der jeweiligen Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung in der jeweiligen Schleppflugart durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Absatz 3 bis 4 nachzuweisen.
  6. (6)Absatz 6Bei den gemäß Abs. 3 und 5 erforderlichen Schleppflügen muss das geschleppte Luftfahrzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Zivilluftfahrer geführt werden.Bei den gemäß Absatz 3 und 5 erforderlichen Schleppflügen muss das geschleppte Luftfahrzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Zivilluftfahrer geführt werden.

§ 22 ZLPV 2006 Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten


  1. (1)Absatz einsMotorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie eine von der zuständigen Behörde genehmigte und den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule absolviert sowie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 nachgewiesen haben.Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie eine von der zuständigen Behörde genehmigte und den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule absolviert sowie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 nachgewiesen haben.
  2. (2)Absatz 2Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber Kunstflugfiguren auszuführen:
    1. a)Litera azwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
    2. b)Litera bje zwei hochgezogene Kehrtkurven nach links und nach rechts,
    3. c)Litera cje zwei Rollen nach links und nach rechts,
    4. d)Litera dje zwei halbe Überschläge nach oben mit anschließender halber Rolle nach rechts und nach links,
    5. e)Litera eTrudeln mit mindestens drei Umdrehungen nach links und nach rechts,
    6. f)Litera feinen Rückenflug von wenigstens 15 Sekunden Dauer, wenn ein geeignetes Flugzeug vorhanden ist, und
    7. g)Litera gje zwei halbe Rollen nach links und nach rechts in einem Steigflug von ungefähr 30 Grad mit anschließendem Abschwung.
  3. (3)Absatz 3Diese Figuren sind in zwei Prüfungsflügen vorzuführen, wobei die Durchführung des Prüfungsprogramms nicht länger als jeweils 15 Minuten dauern darf. Vor Beginn der Prüfungsflüge hat der Bewerber dem Prüfer (§ 13 Abs. 3) ein schriftliches Programm der Prüfungsflüge auszuhändigen. Jede Abweichung von diesem Programm macht den betreffenden Flug ungültig. Jeder Flug ist mit einem Gleitflug aus mindestens 300 m Höhe über Platz und einer Ziellandung abzuschließen. Dabei ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts auszuführen.Diese Figuren sind in zwei Prüfungsflügen vorzuführen, wobei die Durchführung des Prüfungsprogramms nicht länger als jeweils 15 Minuten dauern darf. Vor Beginn der Prüfungsflüge hat der Bewerber dem Prüfer (Paragraph 13, Absatz 3,) ein schriftliches Programm der Prüfungsflüge auszuhändigen. Jede Abweichung von diesem Programm macht den betreffenden Flug ungültig. Jeder Flug ist mit einem Gleitflug aus mindestens 300 m Höhe über Platz und einer Ziellandung abzuschließen. Dabei ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts auszuführen.
  4. (4)Absatz 4Die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 und 3 ist von einem von der zuständigen Behörde gemäß § 13 Abs. 3 ernannten Prüfer mit gültiger Kunstflugberechtigung abzunehmen. Dieser hat ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.Die Zusatzprüfung gemäß Absatz 2 und 3 ist von einem von der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, ernannten Prüfer mit gültiger Kunstflugberechtigung abzunehmen. Dieser hat ein entsprechendes Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.

§ 23 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 23 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 24 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 24 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 24a ZLPV 2006 Ultraleichtschein


  1. (1)Absatz einsDer Ultraleichtschein berechtigt gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 4 Z 6 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung nach Sichtflugregeln.Der Ultraleichtschein berechtigt gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010, im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung nach Sichtflugregeln.
  2. (2)Absatz 2Klassenberechtigungen im Sinne von Abs. 1 sind:Klassenberechtigungen im Sinne von Absatz eins, sind:
    1. 1.Ziffer einsKlassenberechtigung für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge (UL/A),
    2. 2.Ziffer 2Klassenberechtigung für gewichtskraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge (UL/G),
    3. 3.Ziffer 3Klassenberechtigung für einsitzige und mehrsitzige Tragschrauber gemäß Anhang I lit. f der EASA-Grundverordnung (UL/T) undKlassenberechtigung für einsitzige und mehrsitzige Tragschrauber gemäß Anhang römisch eins Litera f, der EASA-Grundverordnung (UL/T) und
    4. 4.Ziffer 4Klassenberechtigung für Motorgleitschirme gemäß Anhang I lit. e der EASA-Grundverordnung (UL/M).Klassenberechtigung für Motorgleitschirme gemäß Anhang römisch eins Litera e, der EASA-Grundverordnung (UL/M).
  3. (3)Absatz 3Inhaber einer Lizenz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG, Inhaber einer SPL oder LAPL(S) Lizenz mit Erweiterung der Rechte auf TMG, welche die Anforderungen hinsichtlich der laufenden Flugerfahrung gemäß FCL.140.S (b) erfüllen oder Inhaber eines LAPL(A), welche die Anforderungen hinsichtlich der laufenden Flugerfahrung gemäß FCL.140.A erfüllen sowie Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Motorsegler im Motorflug) sind unter Beachtung der Bestimmung des § 118b (Unterschiedsschulung) zur Führung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen (Abs. 2 Z 1) berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung oder einen Ultraleichtschein mit der Klassenberechtigung für UL/A auszustellen, mit welcher die Berechtigung beurkundet wird.Inhaber einer Lizenz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG, Inhaber einer SPL oder LAPL(S) Lizenz mit Erweiterung der Rechte auf TMG, welche die Anforderungen hinsichtlich der laufenden Flugerfahrung gemäß FCL.140.S (b) erfüllen oder Inhaber eines LAPL(A), welche die Anforderungen hinsichtlich der laufenden Flugerfahrung gemäß FCL.140.A erfüllen sowie Inhaber von Berechtigungen gemäß Paragraph 64 a, (Motorsegler im Motorflug) sind unter Beachtung der Bestimmung des Paragraph 118 b, (Unterschiedsschulung) zur Führung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen (Absatz 2, Ziffer eins,) berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung oder einen Ultraleichtschein mit der Klassenberechtigung für UL/A auszustellen, mit welcher die Berechtigung beurkundet wird.
  4. (4)Absatz 4Der Ultraleichtschein ist unbefristet gültig. Mit Ultraleichtscheinen verbundene Klassenberechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in § 24g angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.Der Ultraleichtschein ist unbefristet gültig. Mit Ultraleichtscheinen verbundene Klassenberechtigungen sind so lange und insoweit gültig, als der Inhaber die in Paragraph 24 g, angeführten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erfüllt.
  5. (5)Absatz 5Die zuständige Behörde hat das geeignete Format für den Ultraleichtschein festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.
  6. (6)Absatz 6Die zuständige Behörde darf unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit in Form eines Zivilluftfahrt-Personalhinweises (§ 1b) festlegen, inwiefern im Hinblick auf die in Abs. 1 und 2 genannten Scheine und Berechtigungen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 angewendet werden dürfen.Die zuständige Behörde darf unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit in Form eines Zivilluftfahrt-Personalhinweises (Paragraph eins b,) festlegen, inwiefern im Hinblick auf die in Absatz eins und 2 genannten Scheine und Berechtigungen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 angewendet werden dürfen.

§ 24b ZLPV 2006 Bewerbung um einen Ultraleichtschein


§ 24b.Paragraph 24 b,

Wer sich um einen Ultraleichtschein bewirbt, muss nachweisen, dass er gemäß den nachstehenden Bestimmungen eine theoretische sowie praktische Ausbildung absolviert und seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Prüfung unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 3 nachgewiesen hat. Der Ultraleichtschein ist bei Erfüllung der Voraussetzungen gemeinsam mit der Klassenberechtigung für jene Klasse von Ultraleichtluftfahrzeugen im Sinne von § 24a Abs. 2 zu erteilen, auf welcher die praktische Ausbildung und Prüfung durchgeführt wurde. Wer sich um einen Ultraleichtschein bewirbt, muss nachweisen, dass er gemäß den nachstehenden Bestimmungen eine theoretische sowie praktische Ausbildung absolviert und seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Prüfung unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens gemäß Paragraph 13, Absatz 3, nachgewiesen hat. Der Ultraleichtschein ist bei Erfüllung der Voraussetzungen gemeinsam mit der Klassenberechtigung für jene Klasse von Ultraleichtluftfahrzeugen im Sinne von Paragraph 24 a, Absatz 2, zu erteilen, auf welcher die praktische Ausbildung und Prüfung durchgeführt wurde.

§ 24c ZLPV 2006 Theoretische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten


  1. (1)Absatz einsDie theoretische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten hat die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Ultraleichtpiloten im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung von Bedeutung sind, zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsLuftrecht,
    2. 2.Ziffer 2Menschliches Leistungsvermögen,
    3. 3.Ziffer 3Meteorologie,
    4. 4.Ziffer 4Kommunikation (einschließlich gegebenenfalls Funksprechzeugnis),
    5. 5.Ziffer 5Aerodynamik,
    6. 6.Ziffer 6Betriebliche Verfahren,
    7. 7.Ziffer 7Flugleistung und Flugplanung,
    8. 8.Ziffer 8Allgemeine Luftfahrzeugkunde und
    9. 9.Ziffer 9Navigation
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde hat gemäß § 44 Abs. 3 LFG auf der Grundlage der Bestimmungen im Abs. 1 theoretische Ausbildungsinhalte einschließlich der von den Zivilluftfahrerschulen zu beachtenden Lehrpläne festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.Die zuständige Behörde hat gemäß Paragraph 44, Absatz 3, LFG auf der Grundlage der Bestimmungen im Absatz eins, theoretische Ausbildungsinhalte einschließlich der von den Zivilluftfahrerschulen zu beachtenden Lehrpläne festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

§ 24d ZLPV 2006 Praktische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten


  1. (1)Absatz einsDie praktische Ausbildung hat jene praktischen Kenntnisse zu vermitteln, die für die sichere Führung der entsprechenden Klasse von Luftfahrzeugen erforderlich sind. Die gesamte praktische Ausbildung und Prüfung ist zur Gänze in einer Klasse von Luftfahrzeugen durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Für die Klassenberechtigung UL/A ist eine Gesamtflugzeit von mindestens 30 Stunden, darin enthalten mindestens 10 Stunden im Alleinflug, erforderlich. Die praktische Ausbildung hat insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsStarts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen,
    2. 2.Ziffer 2Notlandeübungen unter Aufsicht eines Fluglehrers,
    3. 3.Ziffer 3Überlandflüge mit wenigstens zwei Dreiecksflügen über eine Strecke von mindestens 150 Kilometern und
    4. 4.Ziffer 4theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände und in das Verhalten bei Notfällen.
  3. (3)Absatz 3Für die Klassenberechtigung UL/G ist eine Gesamtflugzeit von mindestens 30 Stunden, darin enthalten mindestens 10 Stunden im Alleinflug, erforderlich. Die praktische Ausbildung hat insbesondere zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsStarts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen,
    2. 2.Ziffer 2Notlandeübungen unter Aufsicht eines Fluglehrers,
    3. 3.Ziffer 3Überlandflüge mit wenigstens zwei Dreiecksflügen über eine Strecke von mindestens 50 Kilometer und
    4. 4.Ziffer 4theoretische und praktische Einweisung in besondere Flugzustände und in das Verhalten bei Notfällen.
  4. (4)Absatz 4Für die Klassenberechtigung UL/T ist eine Gesamtflugzeit von mindestens 35 Flugstunden und mindestens 150 Landungen mit Tragschraubern erforderlich. In der Gesamtflugzeit müssen enthalten sein:
    1. 1.Ziffer eins10 Flugstunden in Begleitung eines Fluglehrers,
    2. 2.Ziffer 2mindestens 5 Flugstunden im Alleinflug,
    3. 3.Ziffer 3mindestens 20 Alleinlandungen,
    4. 4.Ziffer 4Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen,
    5. 5.Ziffer 5Notlandeübungen mit Fluglehrer,
    6. 6.Ziffer 6mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 150 Kilometer mit Zwischenlandung,
    7. 7.Ziffer 7mindestens ein Überlandflug im Alleinflug über mind. 50 km Strecke mit Zwischenlandung auf einem anderen Flugplatz,
    8. 8.Ziffer 8eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Tragschraubers in besonderen Flugzuständen sowie
    9. 9.Ziffer 9eine theoretische und praktische Einweisung in das Verhalten in Notfällen.
  5. (5)Absatz 5Für die Klassenberechtigung UL/M hat die praktische Ausbildung zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsGrundberechtigung für Hänge- und Paragleiter gemäß § 79 und eine praktische Grundausbildung auf doppelsitzigen, von der zuständigen Behörde als schulungstauglich genehmigten Motorgleitschirmen,Grundberechtigung für Hänge- und Paragleiter gemäß Paragraph 79 und eine praktische Grundausbildung auf doppelsitzigen, von der zuständigen Behörde als schulungstauglich genehmigten Motorgleitschirmen,
    2. 2.Ziffer 2Mindestens 30 Starts und Landungen mit Motorgleitschirmschirmen (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung) und
    3. 3.Ziffer 3Überlandflüge von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Strecke.
  6. (6)Absatz 6Ein Alleinüberlandflug darf erst nach entsprechend durchgeführter theoretischer Ausbildung absolviert werden. Die praktische Prüfung ist innerhalb von 24 Monaten ab Abschluss der theoretischen Prüfung abzuschließen. Für Alleinüberlandflüge ist vom Lehrberechtigten unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt ein schriftlicher Flugauftrag zu erteilen.
  7. (7)Absatz 7Die zuständige Behörde hat gemäß § 44 Abs. 3 LFG auf der Grundlage der Bestimmungen für die praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich eines von der ausbildenden Zivilluftfahrerschule zu beachtenden Ausbildungsprogramms festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.Die zuständige Behörde hat gemäß Paragraph 44, Absatz 3, LFG auf der Grundlage der Bestimmungen für die praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich eines von der ausbildenden Zivilluftfahrerschule zu beachtenden Ausbildungsprogramms festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
  8. (8)Absatz 8Die praktische Prüfung hat gemäß dem von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Prüfungsprogramm zu erfolgen. Der Inhalt des Prüfungsprogramms ist von der zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.

§ 24e ZLPV 2006 Anrechnung bei Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten


  1. (1)Absatz einsDie zuständige Behörde kann hinsichtlich des theoretischen Teils der Ausbildung und Prüfung von der Ausbildung und dem Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet bereits nachgewiesen worden ist. Im Falle einer im Ausland abgelegten Prüfung ist von der zuständigen Behörde dabei sicherzustellen, dass Ausbildung und Prüfung im Hinblick auf den dabei gewährleisteten Standard den entsprechenden inländischen Anforderungen gleichwertig sind.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde kann bei Inhabern von inländischen Zivilluftfahrerscheinen oder gleichwertigen ausländischen Erlaubnissen unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die gemäß § 24d geforderte praktische Ausbildung vorher erfolgte praktische Ausbildungen und erworbene Flugerfahrung anrechnen.Die zuständige Behörde kann bei Inhabern von inländischen Zivilluftfahrerscheinen oder gleichwertigen ausländischen Erlaubnissen unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt im Hinblick auf die gemäß Paragraph 24 d, geforderte praktische Ausbildung vorher erfolgte praktische Ausbildungen und erworbene Flugerfahrung anrechnen.
  3. (3)Absatz 3Das Ausmaß der Anrechnung gemäß Abs. 2 kann im Hinblick auf den Erwerb von Klassenberechtigungen für UL/A bei Inhabern der in § 24a Abs. 3 genannten Scheine, Inhabern von Segelfliegerscheinen (§§ 61ff) sowie von Inhabern einer gleichwertigen und inhaltlich der angestrebten Berechtigung entsprechenden ausländischen Berechtigung auf Grund des Ergebnisses eines von einer Zivilluftfahrerschule durchgeführten Status-Überprüfungsfluges, bei welchem das Ausmaß der noch erforderlichen praktischen Ausbildung festgestellt wird, erfolgen. Die zuständige Behörde kann bei Inhabern von in § 24a Abs. 3 genannten Scheinen und Inhabern einer gleichwertigen und inhaltlich der angestrebten Berechtigung entsprechenden ausländischen Berechtigung vom Erfordernis weiterer praktischer Ausbildung beziehungsweise von der Durchführung eines Status-Überprüfungsfluges absehen, sofern insbesondere im Hinblick auf die nachgewiesene Erfahrung des Piloten die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist. Inhaber von Segelfliegerscheinen ausgenommen Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Motorsegler im Motorflug) müssen jedoch jedenfalls eine praktische Ausbildung auf Ultraleichtflugzeugen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden einschließlich mindestens 5 Stunden Alleinflugzeit absolvieren. Der Inhalt des Status-Überprüfungsfluges hat dem praktischen Prüfungsprogramm zu entsprechen. Über das Ergebnis des Status-Überprüfungsfluges ist von der Zivilluftfahrerschule ein schriftlicher Bericht zu erstellen und mit Stellung des Antrages auf Erteilung eines Scheins oder einer Berechtigung gemäß § 24a an die zuständige Behörde zu übermitteln.Das Ausmaß der Anrechnung gemäß Absatz 2, kann im Hinblick auf den Erwerb von Klassenberechtigungen für UL/A bei Inhabern der in Paragraph 24 a, Absatz 3, genannten Scheine, Inhabern von Segelfliegerscheinen (Paragraphen 61 f, f,) sowie von Inhabern einer gleichwertigen und inhaltlich der angestrebten Berechtigung entsprechenden ausländischen Berechtigung auf Grund des Ergebnisses eines von einer Zivilluftfahrerschule durchgeführten Status-Überprüfungsfluges, bei welchem das Ausmaß der noch erforderlichen praktischen Ausbildung festgestellt wird, erfolgen. Die zuständige Behörde kann bei Inhabern von in Paragraph 24 a, Absatz 3, genannten Scheinen und Inhabern einer gleichwertigen und inhaltlich der angestrebten Berechtigung entsprechenden ausländischen Berechtigung vom Erfordernis weiterer praktischer Ausbildung beziehungsweise von der Durchführung eines Status-Überprüfungsfluges absehen, sofern insbesondere im Hinblick auf die nachgewiesene Erfahrung des Piloten die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist. Inhaber von Segelfliegerscheinen ausgenommen Inhaber von Berechtigungen gemäß Paragraph 64 a, (Motorsegler im Motorflug) müssen jedoch jedenfalls eine praktische Ausbildung auf Ultraleichtflugzeugen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden einschließlich mindestens 5 Stunden Alleinflugzeit absolvieren. Der Inhalt des Status-Überprüfungsfluges hat dem praktischen Prüfungsprogramm zu entsprechen. Über das Ergebnis des Status-Überprüfungsfluges ist von der Zivilluftfahrerschule ein schriftlicher Bericht zu erstellen und mit Stellung des Antrages auf Erteilung eines Scheins oder einer Berechtigung gemäß Paragraph 24 a, an die zuständige Behörde zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Das Ausmaß der Anrechnung gemäß Abs. 2 im Hinblick auf den Erwerb von Klassenberechtigungen für UL/A beträgt bei Hubschrauberpiloten oder Inhabern einer Klassenberechtigung UL/T bis zu fünf Stunden.Das Ausmaß der Anrechnung gemäß Absatz 2, im Hinblick auf den Erwerb von Klassenberechtigungen für UL/A beträgt bei Hubschrauberpiloten oder Inhabern einer Klassenberechtigung UL/T bis zu fünf Stunden.
  5. (5)Absatz 5Bei Bewerbern um eine Klassenberechtigung UL/T, die über eine Berechtigung UL/A oder über einen Segelfliegerschein mit Startartberechtigung Hilfsmotorstart verfügen oder die über eine Berechtigung gemäß § 64a verfügen oder über eine entsprechende Lizenz und Berechtigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 verfügen, können bis zu 20 Flugstunden und 50 Starts und Landungen durch Flugzeit als verantwortlicher Pilot ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens 5 Stunden in Begleitung eines Fluglehrers, mindestens 5 Stunden im Alleinflug sowie mindestens 20 Alleinlandungen enthalten sein müssen. Die Überlandflugausbildung kann in solchen Fällen auf einen Überlandflug unter Aufsicht eines Fluglehrers mit mindestens 50 Kilometer und drei Landungen auf weiteren Plätzen reduziert werden. Bei Bewerbern mit gültiger Klassenberechtigung UL/G können fünf Stunden durch Flugzeit als verantwortlicher Pilot ersetzt werden.Bei Bewerbern um eine Klassenberechtigung UL/T, die über eine Berechtigung UL/A oder über einen Segelfliegerschein mit Startartberechtigung Hilfsmotorstart verfügen oder die über eine Berechtigung gemäß Paragraph 64 a, verfügen oder über eine entsprechende Lizenz und Berechtigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 verfügen, können bis zu 20 Flugstunden und 50 Starts und Landungen durch Flugzeit als verantwortlicher Pilot ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens 5 Stunden in Begleitung eines Fluglehrers, mindestens 5 Stunden im Alleinflug sowie mindestens 20 Alleinlandungen enthalten sein müssen. Die Überlandflugausbildung kann in solchen Fällen auf einen Überlandflug unter Aufsicht eines Fluglehrers mit mindestens 50 Kilometer und drei Landungen auf weiteren Plätzen reduziert werden. Bei Bewerbern mit gültiger Klassenberechtigung UL/G können fünf Stunden durch Flugzeit als verantwortlicher Pilot ersetzt werden.
  6. (6)Absatz 6Wird eine Klassenberechtigung UL/G angestrebt, kann eine Anrechnung gemäß Abs. 2 bei Hubschrauberpiloten, Inhabern einer Klassenberechtigung UL/T oder Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern (§§ 79ff) im Ausmaß von bis zu zehn Stunden erfolgen.Wird eine Klassenberechtigung UL/G angestrebt, kann eine Anrechnung gemäß Absatz 2, bei Hubschrauberpiloten, Inhabern einer Klassenberechtigung UL/T oder Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern (Paragraphen 79 f, f,) im Ausmaß von bis zu zehn Stunden erfolgen.
  7. (7)Absatz 7Wird eine Klassenberechtigung UL/M angestrebt, ist eine Anrechnung gemäß Abs. 2 bei Inhabern einer Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 86 insofern zulässig, als das Erfordernis gemäß § 24d. Abs. 5 Z 2 durch eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende Unterschiedsschulung durch einen berechtigten Fluglehrer ersetzt werden kann.Wird eine Klassenberechtigung UL/M angestrebt, ist eine Anrechnung gemäß Absatz 2, bei Inhabern einer Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß Paragraph 86, insofern zulässig, als das Erfordernis gemäß Paragraph 24 d, Absatz 5, Ziffer 2, durch eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende Unterschiedsschulung durch einen berechtigten Fluglehrer ersetzt werden kann.
  8. (8)Absatz 8Inhaber eines Ultraleichtscheins, die den Erwerb einer weiteren Klassenberechtigung anstreben, müssen eine auf die entsprechende Klasse bezogene theoretische Ausbildung und Prüfung in den Gegenständen allgemeine und spezielle Luftfahrzeugkenntnisse sowie flugbetriebliche Verfahren durchführen. Im Hinblick auf die praktische Ausbildung kann eine Anrechnung gemäß den vorstehenden Bestimmungen erfolgen. Wird eine Klassenberechtigung UL/A angestrebt, hat die praktische Ausbildung jedoch jedenfalls 25 Stunden Flugzeit einschließlich 10 Stunden Alleinflug zu betragen. Wird eine Klassenberechtigung UL/G angestrebt, hat die praktische Ausbildung jedenfalls 20 Stunden Flugzeit einschließlich 10 Stunden Alleinflug zu betragen. Wird eine Klassenberechtigung UL/M angestrebt, ist unbeschadet der Bestimmungen in Abs. 5 und 6 die gesamte praktische Ausbildung gemäß § 24d zu absolvieren.Inhaber eines Ultraleichtscheins, die den Erwerb einer weiteren Klassenberechtigung anstreben, müssen eine auf die entsprechende Klasse bezogene theoretische Ausbildung und Prüfung in den Gegenständen allgemeine und spezielle Luftfahrzeugkenntnisse sowie flugbetriebliche Verfahren durchführen. Im Hinblick auf die praktische Ausbildung kann eine Anrechnung gemäß den vorstehenden Bestimmungen erfolgen. Wird eine Klassenberechtigung UL/A angestrebt, hat die praktische Ausbildung jedoch jedenfalls 25 Stunden Flugzeit einschließlich 10 Stunden Alleinflug zu betragen. Wird eine Klassenberechtigung UL/G angestrebt, hat die praktische Ausbildung jedenfalls 20 Stunden Flugzeit einschließlich 10 Stunden Alleinflug zu betragen. Wird eine Klassenberechtigung UL/M angestrebt, ist unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 5 und 6 die gesamte praktische Ausbildung gemäß Paragraph 24 d, zu absolvieren.

§ 24f ZLPV 2006 Passagierberechtigung, Schleppberechtigung und Kunstflugberechtigung für Ultraleichtpiloten


  1. (1)Absatz einsDie Mitnahme von Fluggästen ist für einen Inhaber eines Ultraleichtscheins nur erlaubt, wenn er über die erforderliche Erfahrung gemäß Abs. 2 bis 4 verfügt.Die Mitnahme von Fluggästen ist für einen Inhaber eines Ultraleichtscheins nur erlaubt, wenn er über die erforderliche Erfahrung gemäß Absatz 2 bis 4 verfügt.
  2. (2)Absatz 2Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A und UL/G sind zur Mitnahme von Fluggästen berechtigt, wenn sie eine Erfahrung von 10 Stunden als verantwortlicher Pilot nach dem Erwerb dieser Klassenberechtigung nachweisen können. Dieses Erfordernis entfällt für Inhaber einer Lizenz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG sowie für Inhaber einer Berechtigung gemäß § 64a, sofern sie im Rahmen dieser Berechtigung eine Erfahrung von mindestens 10 Stunden als verantwortlicher Pilot nach dem Erwerb dieser Berechtigung nachweisen können.Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A und UL/G sind zur Mitnahme von Fluggästen berechtigt, wenn sie eine Erfahrung von 10 Stunden als verantwortlicher Pilot nach dem Erwerb dieser Klassenberechtigung nachweisen können. Dieses Erfordernis entfällt für Inhaber einer Lizenz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG sowie für Inhaber einer Berechtigung gemäß Paragraph 64 a,, sofern sie im Rahmen dieser Berechtigung eine Erfahrung von mindestens 10 Stunden als verantwortlicher Pilot nach dem Erwerb dieser Berechtigung nachweisen können.
  3. (3)Absatz 3Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/T sind zur Mitnahme von Fluggästen in mehrsitzigen Tragschraubern berechtigt, wenn sie mindestens 10 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot nach dem Erwerb dieser Klassenberechtigung, nachweisen.
  4. (4)Absatz 4Ultraleichtpiloten der Klassenberechtigung für Motorgleitschirme UL/M sind zur Mitnahme von Fluggästen berechtigt, wenn sie mindestens 100 Landungen mit Motorschirm nach dem Erwerb der entsprechenden Klassenberechtigung an mindestens 20 verschiedenen Kalendertagen nachweisen.
  5. (5)Absatz 5Einem Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A ist eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen zu erteilen, wenn er:
    1. 1.Ziffer eins30 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen einschließlich Ultraleichtflugzeugen, davon 5 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf für Segelflugschlepp geeigneten Ultraleichtflugzeugen nachweist,
    2. 2.Ziffer 2er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens fünf Segelschleppflüge mit einem Ultraleichtflugzeug unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten für die Klassenberechtigung UL/A mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat,
    3. 3.Ziffer 3er bei einer praktischen Prüfung seine fachliche Befähigung gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfungsprogramm nachgewiesen hat. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6Einem Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G ist eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Bannern zu erteilen, wenn er:
    1. 1.Ziffer eins30 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen einschließlich Ultraleichtflugzeugen, davon 5 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung auf für Bannerschlepp geeigneten Ultraleichtflugzeugen nachweist,
    2. 2.Ziffer 2er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens fünf Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten für die Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G mit gültiger Bannerschleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat,
    3. 3.Ziffer 3er bei einer praktischen Prüfung seine fachliche Befähigung gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfungsprogramm nachgewiesen hat. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Einem Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G ist eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Hängegleitern zu erteilen, wenn er:
    1. 1.Ziffer eins30 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen einschließlich Ultraleichtflugzeugen, davon 5 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung auf für Hängegleiterschlepp geeigneten Ultraleichtflugzeugen nachweist,
    2. 2.Ziffer 2er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens fünf Hängegleiterschleppflüge unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten für die Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G mit gültiger Hängegleiterschleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat,
    3. 3.Ziffer 3er bei einer praktischen Prüfung seine fachliche Befähigung gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfungsprogramm nachgewiesen hat. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8Die Schleppflugberechtigungen gemäß den Abs. 5 bis 7 sind unbefristet gültig. Um eine Berechtigung gemäß den Abs. 5 bis 7 ausüben zu dürfen, muss der Inhaber während der vergangenen 24 Monate mindestens 5 Schleppflüge durchgeführt haben. Wird diese Anforderung nicht erfüllt, müssen für die für die Ausübung der Berechtigung erforderlichen Schleppflüge unter Aufsicht eines Inhabers der entsprechenden Lehrberechtigung durchgeführt werden, bevor die Schleppflugberechtigung wieder ausgeübt werden darf.Die Schleppflugberechtigungen gemäß den Absatz 5 bis 7 sind unbefristet gültig. Um eine Berechtigung gemäß den Absatz 5 bis 7 ausüben zu dürfen, muss der Inhaber während der vergangenen 24 Monate mindestens 5 Schleppflüge durchgeführt haben. Wird diese Anforderung nicht erfüllt, müssen für die für die Ausübung der Berechtigung erforderlichen Schleppflüge unter Aufsicht eines Inhabers der entsprechenden Lehrberechtigung durchgeführt werden, bevor die Schleppflugberechtigung wieder ausgeübt werden darf.
  9. (9)Absatz 9Bei den gemäß Abs. 5, 7 und 8 erforderlichen Schleppflügen muss das geschleppte Luftfahrzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Zivilluftfahrer geführt werden.Bei den gemäß Absatz 5,, 7 und 8 erforderlichen Schleppflügen muss das geschleppte Luftfahrzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Zivilluftfahrer geführt werden.
  10. (10)Absatz 10Inhaber einer gültigen Schleppberechtigung gemäß dieser Verordnung (§§ 21 oder 64a) oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zur Durchführung von Schleppflügen mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen im Rahmen der jeweiligen Schleppflugberechtigung gemäß § 21 oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen oder, sofern der Pilot über einen Ultraleichtschein verfügt, eine entsprechende Eintragung in den Ultraleichtschein vorzunehmen.Inhaber einer gültigen Schleppberechtigung gemäß dieser Verordnung (Paragraphen 21, oder 64a) oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zur Durchführung von Schleppflügen mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen im Rahmen der jeweiligen Schleppflugberechtigung gemäß Paragraph 21, oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen oder, sofern der Pilot über einen Ultraleichtschein verfügt, eine entsprechende Eintragung in den Ultraleichtschein vorzunehmen.
  11. (11)Absatz 11Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge auszuführen (Kunstflugberechtigung für Ultraleichtpiloten), wenn sie eine von der zuständigen Behörde genehmigte und den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule absolviert sowie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung unter Anwendung der Bestimmungen des § 22 nachgewiesen haben. Inhaber einer gültigen Kunstflugberechtigung gemäß dieser Verordnung oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zur Durchführung von Kunstflügen mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen oder, sofern der Pilot über einen Ultraleichtschein verfügt, eine entsprechende Eintragung in den Ultraleichtschein vorzunehmen.Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge auszuführen (Kunstflugberechtigung für Ultraleichtpiloten), wenn sie eine von der zuständigen Behörde genehmigte und den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule absolviert sowie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 22, nachgewiesen haben. Inhaber einer gültigen Kunstflugberechtigung gemäß dieser Verordnung oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zur Durchführung von Kunstflügen mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen oder, sofern der Pilot über einen Ultraleichtschein verfügt, eine entsprechende Eintragung in den Ultraleichtschein vorzunehmen.

§ 24g ZLPV 2006 Aufrechterhaltung und Erneuerung von mit Ultraleichtscheinen verbundenen Klassenberechtigungen


  1. (1)Absatz einsKlassenberechtigungen für Inhaber von Ultraleichtscheinen sind ab dem Zeitpunkt der Erteilung vorbehaltlich der Erfüllung der Anforderungen für deren Aufrechterhaltung 2 Jahre gültig.
  2. (2)Absatz 2Für die Aufrechterhaltung einer Klassenberechtigung hat der Pilot ab dem Zeitpunkt des Ablaufens eines Zeitraums von zwei Jahren nach Erteilung der Berechtigung die Erfüllung folgender Voraussetzungen nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsFür Inhaber einer Klassenberechtigung UL/A während der vergangenen 24 Monate 25 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Motorseglern im Motorflug oder einmotorigen kolbengetriebenen Motorflugzeugen. Im Falle der Durchführung eines mindestens einstündigen und im Flugbuch dokumentierten Übungsflugs mit einem berechtigten Fluglehrer auf einem aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeug innerhalb der letzten 12 Monate reduziert sich die erforderliche Flugzeit auf 12 Stunden. In der Flugzeit müssen mindestens 12 Starts und 12 Landungen sowie, falls kein Übungsflug durchgeführt wird, mindestens 10 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate enthalten sein.
    2. 2.Ziffer 2Für Inhaber einer Klassenberechtigung UL/G während der vergangenen 24 Monate mindestens 12 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf gewichtskraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen, wobei in diesen 12 Stunden 12 Starts und 12 Landungen sowie mindestens 6 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate enthalten sein müssen,
    3. 3.Ziffer 3Für Inhaber einer Klassenberechtigung UL/T während der vergangenen 24 Monate mindestens 12 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Tragschraubern, wobei in diesen 12 Stunden 12 Starts und 12 Landungen sowie mindestens 6 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers enthalten sein müssen.
    4. 4.Ziffer 4Für Inhaber einer Klassenberechtigung UL/M während der vergangenen 24 Monate mindestens 30 Starts und 30 Landungen als verantwortlicher Pilot mit Motorgleitschirmen mit einer höchstzulässigen Leermasse von mehr als 120 kg, wobei mindestens 10 Starts und 10 Landungen innerhalb der letzten 12 Monate enthalten sein müssen.
  3. (3)Absatz 3Die zur Aufrechterhaltung gemäß Abs. 2 erforderlichen Flugstunden sowie Starts und Landungen sind durch entsprechende Eintragungen im Flugbuch zu dokumentieren. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung ist spätestens zwei Jahre nach Erteilung der Berechtigung durch einen Vermerk eines Prüfers im Flugbuch zu beurkunden (Prüfervermerk). Eine Kopie des Prüfervermerks ist innerhalb von vier Wochen nach Vornahme vom Prüfer an die zuständige Behörde zu übermitteln.Die zur Aufrechterhaltung gemäß Absatz 2, erforderlichen Flugstunden sowie Starts und Landungen sind durch entsprechende Eintragungen im Flugbuch zu dokumentieren. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung ist spätestens zwei Jahre nach Erteilung der Berechtigung durch einen Vermerk eines Prüfers im Flugbuch zu beurkunden (Prüfervermerk). Eine Kopie des Prüfervermerks ist innerhalb von vier Wochen nach Vornahme vom Prüfer an die zuständige Behörde zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Werden die Voraussetzungen gemäß den Abs. 2 und 3 nicht erfüllt, darf die entsprechende Klassenberechtigung nicht ausgeübt werden, bevor diese gemäß Abs. 5 erneuert wurde.Werden die Voraussetzungen gemäß den Absatz 2 und 3 nicht erfüllt, darf die entsprechende Klassenberechtigung nicht ausgeübt werden, bevor diese gemäß Absatz 5, erneuert wurde.
  5. (5)Absatz 5Für die Erneuerung einer Klassenberechtigung für Ultraleichtscheine ist ein einwandfreier Überprüfungsflug unter Anwendung von § 24d erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem berechtigten Prüfer für Ultraleichtpiloten (§ 24i) festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde. Beträgt der Zeitraum, in welchem die Klassenberechtigung gemäß Abs. 4 nicht ausgeübt werden durfte, mehr als 2 Jahre, so ist für eine Erneuerung der Berechtigung ein gesonderter Nachweis der fachlichen Befähigung durch eine theoretische und praktische Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, nachzuweisen. Eine Kopie des Protokolls des Überprüfungsflugs beziehungsweise des Prüfungsprotokolls ist innerhalb von vier Wochen vom Prüfer an die zuständige Behörde zu übermitteln.Für die Erneuerung einer Klassenberechtigung für Ultraleichtscheine ist ein einwandfreier Überprüfungsflug unter Anwendung von Paragraph 24 d, erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem berechtigten Prüfer für Ultraleichtpiloten (Paragraph 24 i,) festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde. Beträgt der Zeitraum, in welchem die Klassenberechtigung gemäß Absatz 4, nicht ausgeübt werden durfte, mehr als 2 Jahre, so ist für eine Erneuerung der Berechtigung ein gesonderter Nachweis der fachlichen Befähigung durch eine theoretische und praktische Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, nachzuweisen. Eine Kopie des Protokolls des Überprüfungsflugs beziehungsweise des Prüfungsprotokolls ist innerhalb von vier Wochen vom Prüfer an die zuständige Behörde zu übermitteln.

§ 24h ZLPV 2006 Lehrberechtigung für Ultraleichtpiloten


  1. (1)Absatz einsDie Lehrberechtigung zur Ausbildung für den Erwerb von Ultraleichtscheinen und damit verbundenen Klassenberechtigungen ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und in den Ultraleichtschein einzutragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind und der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß den nachstehenden Bestimmungen nachgewiesen hat.Die Lehrberechtigung zur Ausbildung für den Erwerb von Ultraleichtscheinen und damit verbundenen Klassenberechtigungen ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und in den Ultraleichtschein einzutragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt sind und der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß den nachstehenden Bestimmungen nachgewiesen hat.
  2. (2)Absatz 2Für die die Erteilung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 muss der Bewerber:Für die die Erteilung einer Lehrberechtigung gemäß Absatz eins, muss der Bewerber:
    1. 1.Ziffer einsüber eine gültigen Ultraleichtschein samt entsprechender gültiger Klassenberechtigung verfügen und
    2. 2.Ziffer 2unbeschadet der Bestimmung im Abs. 4 im Hinblick auf die Lehrberechtigung UL/A, G und T mindestens 150 Stunden Flugerfahrung und für UL/M wenigstens 100 Starts und 100 Landungen an 20 verschiedenen Kalendertagen im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung als verantwortlicher Pilot nach Erteilung der jeweiligen Klassenberechtigung nachweisen können undunbeschadet der Bestimmung im Absatz 4, im Hinblick auf die Lehrberechtigung UL/A, G und T mindestens 150 Stunden Flugerfahrung und für UL/M wenigstens 100 Starts und 100 Landungen an 20 verschiedenen Kalendertagen im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung als verantwortlicher Pilot nach Erteilung der jeweiligen Klassenberechtigung nachweisen können und
    3. 3.Ziffer 3eine theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß den nachstehenden Bestimmungen erfolgreich absolviert haben.
  3. (3)Absatz 3Die Ausbildung für die Erlangung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 hat einen von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang mit einem entsprechenden Ausbildungsprogramm zu umfassen. Die zuständige Behörde hat gemäß § 44 Abs. 3 LFG unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt einen Standardlehrplan für dieses Ausbildungsprogramm festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor der Zulassung zum Lehrgang ist durch einen ernannten Prüfer gemäß § 24i die Eignung des Bewerbers für die Teilnahme am Lehrgang zu bestätigen.Die Ausbildung für die Erlangung einer Lehrberechtigung gemäß Absatz eins, hat einen von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang mit einem entsprechenden Ausbildungsprogramm zu umfassen. Die zuständige Behörde hat gemäß Paragraph 44, Absatz 3, LFG unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt einen Standardlehrplan für dieses Ausbildungsprogramm festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor der Zulassung zum Lehrgang ist durch einen ernannten Prüfer gemäß Paragraph 24 i, die Eignung des Bewerbers für die Teilnahme am Lehrgang zu bestätigen.
  4. (4)Absatz 4Der Bewerber um eine Berechtigung gemäß Abs. 1 hat seine fachliche Befähigung zur Erteilung von praktischem Unterricht für Ultraleichtpiloten bei einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen ist. Diese Prüfung ist von einem ernannten Prüfer gemäß § 24i durchzuführen.Der Bewerber um eine Berechtigung gemäß Absatz eins, hat seine fachliche Befähigung zur Erteilung von praktischem Unterricht für Ultraleichtpiloten bei einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen ist. Diese Prüfung ist von einem ernannten Prüfer gemäß Paragraph 24 i, durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5Innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung gemäß Abs. 4 muss der Bewerber weiters eine erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bei der praktischen Ausbildung von Ultraleichtpiloten unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers in einem von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegendem Ausmaß durchgeführt haben.Innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung gemäß Absatz 4, muss der Bewerber weiters eine erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bei der praktischen Ausbildung von Ultraleichtpiloten unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers in einem von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegendem Ausmaß durchgeführt haben.
  6. (6)Absatz 6Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt bei Inhabern einer gültigen Lehrberechtigung gemäß dieser Verordnung oder gleichwertiger ausländischer Lehrberechtigungen erlangte Flugerfahrung und Ausbildung anrechnen. Inhabern einer Lizenz mit Lehrberechtigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für die Klassenberechtigung SEP oder TMG sowie Inhabern von Lehrberechtigungen gemäß § 68a ist die Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/A nach erfolgreicher Durchführung eines entsprechenden Prüfungsflugs auf einem Ultraleichtflugzeug mit einem berechtigten Prüfer zu erteilen und in den Ultraleichtschein einzutragen. Die zuständige Behörde kann bei Fluglehrern für die Klassenberechtigung SEP oder TMG gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder gemäß § 68a, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, vom Erfordernis des Prüfungsflugs absehen und die entsprechende Lehrberechtigung auch ohne vorherigen Erwerb eines Ultraleichtscheins erteilen. Dem Antragsteller ist diesfalls eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, in welcher die Berechtigung beurkundet wird.Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt bei Inhabern einer gültigen Lehrberechtigung gemäß dieser Verordnung oder gleichwertiger ausländischer Lehrberechtigungen erlangte Flugerfahrung und Ausbildung anrechnen. Inhabern einer Lizenz mit Lehrberechtigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für die Klassenberechtigung SEP oder TMG sowie Inhabern von Lehrberechtigungen gemäß Paragraph 68 a, ist die Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/A nach erfolgreicher Durchführung eines entsprechenden Prüfungsflugs auf einem Ultraleichtflugzeug mit einem berechtigten Prüfer zu erteilen und in den Ultraleichtschein einzutragen. Die zuständige Behörde kann bei Fluglehrern für die Klassenberechtigung SEP oder TMG gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder gemäß Paragraph 68 a,, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, vom Erfordernis des Prüfungsflugs absehen und die entsprechende Lehrberechtigung auch ohne vorherigen Erwerb eines Ultraleichtscheins erteilen. Dem Antragsteller ist diesfalls eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, in welcher die Berechtigung beurkundet wird.
  7. (7)Absatz 7Die Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 ist auf drei Jahre befristet zu erteilen. Für die Verlängerung durch die zuständige Behörde um weitere drei Jahre hat der Bewerber nachzuweisen, dass von den drei nachfolgend genannten Bedingungen wenigstens zwei während der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung erfüllt wurden:Die Lehrberechtigung gemäß Absatz eins, ist auf drei Jahre befristet zu erteilen. Für die Verlängerung durch die zuständige Behörde um weitere drei Jahre hat der Bewerber nachzuweisen, dass von den drei nachfolgend genannten Bedingungen wenigstens zwei während der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung erfüllt wurden:
    1. 1.Ziffer einsFlugausbildungstätigkeit als Lehrberechtigter im Ausmaß von 25 Stunden in der jeweiligen Klassenberechtigung UL/A, UL/G und UL/T gemäß § 24a Abs. 2. Für die Klassenberechtigung UL/A wird Inhabern einer Lizenz mit gültiger Lehrberechtigung und gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und für Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a die im Rahmen dieser Berechtigungen ausgeübte Lehrzeit angerechnet,Flugausbildungstätigkeit als Lehrberechtigter im Ausmaß von 25 Stunden in der jeweiligen Klassenberechtigung UL/A, UL/G und UL/T gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Für die Klassenberechtigung UL/A wird Inhabern einer Lizenz mit gültiger Lehrberechtigung und gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und für Inhaber von Berechtigungen gemäß Paragraph 64 a, die im Rahmen dieser Berechtigungen ausgeübte Lehrzeit angerechnet,
    2. 2.Ziffer 2Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde genehmigten oder von dieser selbst durchgeführten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer für Ultraleichtpiloten im letzten Jahr vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung,
    3. 3.Ziffer 3erfolgreiche Ablegung einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen im Abs. 4 im letzten Jahr vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung.erfolgreiche Ablegung einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen im Absatz 4, im letzten Jahr vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung.
  8. (8)Absatz 8Nach Ablauf der Gültigkeit der Frist gemäß Abs. 7 tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, bei einem bestellten Prüfer gesondert nachzuweisen.Nach Ablauf der Gültigkeit der Frist gemäß Absatz 7, tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, bei einem bestellten Prüfer gesondert nachzuweisen.
  9. (9)Absatz 9Bei Inhabern einer Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/M ist für eine Verlängerung der Lehrberechtigung eine Flugausbildungstätigkeit im Ausmaß von 100 Landungen als Lehrberechtigter nachzuweisen und die Fähigkeit zur Ausbildung von Ultraleichtpiloten in Form eines Prüfungsfluges unter Anwendung von Abs. 5 zu belegen.Bei Inhabern einer Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/M ist für eine Verlängerung der Lehrberechtigung eine Flugausbildungstätigkeit im Ausmaß von 100 Landungen als Lehrberechtigter nachzuweisen und die Fähigkeit zur Ausbildung von Ultraleichtpiloten in Form eines Prüfungsfluges unter Anwendung von Absatz 5, zu belegen.

§ 24i ZLPV 2006 Prüfer für Ultraleichtpiloten


  1. (1)Absatz einsPraktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen im Hinblick auf die Berechtigung zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 24a oder Lehrberechtigungen gemäß § 24h sind, sofern die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes bestimmen, von durch die Behörde für diesen Zweck ernannten Prüfern durchzuführen. Die Ernennungsdauer ist von der zuständigen Behörde auf drei Jahre zu befristen.Praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen im Hinblick auf die Berechtigung zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß Paragraph 24 a, oder Lehrberechtigungen gemäß Paragraph 24 h, sind, sofern die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes bestimmen, von durch die Behörde für diesen Zweck ernannten Prüfern durchzuführen. Die Ernennungsdauer ist von der zuständigen Behörde auf drei Jahre zu befristen.
  2. (2)Absatz 2Prüfer für UL/A, UL/G und UL/T müssen über eine gültige Lehrberechtigung für die entsprechende Klassenberechtigung von Ultraleichtluftfahrzeugen sowie über das für die Prüfungstätigkeit erforderliche Ausmaß an praktischer Erfahrung von 200 Stunden als Lehrberechtigter verfügen. Inhabern einer Lizenz mit Lehrberechtigung und gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Inhabern von Berechtigungen gemäß § 64a wird für die Lehrberechtigung UL/A ihre Lehrtätigkeit angerechnet. Inhaber einer Prüferberechtigung gemäß der für die Klassenberechtigung SEP oder TMG gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Inhaber von Prüferberechtigungen gemäß § 64a können von der zuständigen Behörde, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, auch ohne vollständige Erfüllung der vorstehend genannten Voraussetzungen zu Prüfern für die Klassenberechtigung UL/A ernannt werden.Prüfer für UL/A, UL/G und UL/T müssen über eine gültige Lehrberechtigung für die entsprechende Klassenberechtigung von Ultraleichtluftfahrzeugen sowie über das für die Prüfungstätigkeit erforderliche Ausmaß an praktischer Erfahrung von 200 Stunden als Lehrberechtigter verfügen. Inhabern einer Lizenz mit Lehrberechtigung und gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Inhabern von Berechtigungen gemäß Paragraph 64 a, wird für die Lehrberechtigung UL/A ihre Lehrtätigkeit angerechnet. Inhaber einer Prüferberechtigung gemäß der für die Klassenberechtigung SEP oder TMG gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Inhaber von Prüferberechtigungen gemäß Paragraph 64 a, können von der zuständigen Behörde, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, auch ohne vollständige Erfüllung der vorstehend genannten Voraussetzungen zu Prüfern für die Klassenberechtigung UL/A ernannt werden.
  3. (3)Absatz 3Prüfer für UL/M müssen über eine gültige Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/M sowie ein für die Prüfungstätigkeit erforderliches Ausmaß an praktischer Erfahrung von 200 Landungen als Lehrberechtigter verfügen.
  4. (4)Absatz 4Für eine Verlängerung der Prüferernennung um weitere drei Jahre ist nachzuweisen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Ernennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 weiter erfüllt sind,die Ernennungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 weiter erfüllt sind,
    2. 2.Ziffer 2der Prüfer jedes Jahr mindestens zwei praktische Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen für eine Erneuerung durchgeführt hat und
    3. 3.Ziffer 3der Prüfer während des Gültigkeitszeitraums der Prüferberechtigung an einem Prüfer-Auffrischungslehrgang bei der zuständigen Behörde teilgenommen hat.
b. Hubschrauberpiloten
Privat-Hubschrauberpiloten

§ 25 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 25 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 26 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 26 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 15.03.2009 weggefallen.

§ 27 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 27 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 15.03.2009 weggefallen.

§ 28 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 28 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 15.03.2009 weggefallen.

§ 29 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 29 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 15.03.2009 weggefallen.

§ 30 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 30 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 15.03.2009 weggefallen.

§ 31 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 31 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 15.03.2009 weggefallen.

§ 32 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 32 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 15.03.2009 weggefallen.

§ 33 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 33 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 15.03.2009 weggefallen.

§ 34 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 34 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 15.03.2009 weggefallen.

§ 35 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 35 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 15.03.2009 weggefallen.

§ 36 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 36 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 15.03.2009 weggefallen.

§ 37 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 37 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 15.03.2009 weggefallen.

§ 38 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 38 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 15.03.2009 weggefallen.

§ 39 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 39 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 15.03.2009 weggefallen.

§ 40 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 40 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 15.03.2009 weggefallen.

§ 41 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 41 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 15.03.2009 weggefallen.

§ 42 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 42 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 15.03.2009 weggefallen.

§ 43 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 43 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 15.03.2009 weggefallen.

§ 44 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 44 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 15.03.2009 weggefallen.

§ 45 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 45 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 15.03.2009 weggefallen.
c. Luftschiffpiloten

§ 46 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 46 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 47 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 47 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 48 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 48 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 49 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 49 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 50 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 50 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 51 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 51 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 52 ZLPV 2006 (weggefallen)


§ 52 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

§ 53 ZLPV 2006 Grundberechtigung für Freiballonfahrer


§ 53.Paragraph 53,

Der Freiballonfahrerschein berechtigt, Heißluftballone im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Freiballonfahrer).

§ 54 ZLPV 2006 Bewerbung um einen Freiballonfahrerschein


  1. (1)Absatz einsWer sich um einen Freiballonfahrerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 15 Freiballonflüge ausgeführt hat. Der gemäß § 57 vorgeschriebene Alleinflug über Land ist auf die Anzahl der geforderten Flüge anzurechnen.Wer sich um einen Freiballonfahrerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 15 Freiballonflüge ausgeführt hat. Der gemäß Paragraph 57, vorgeschriebene Alleinflug über Land ist auf die Anzahl der geforderten Flüge anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Anzahl von Freiballonflügen müssen 14 Übungsflüge gemäß Abs. 3 und ein Höhenkontrollflug gemäß Abs. 4 enthalten sein.In der gemäß Absatz eins, erforderlichen Anzahl von Freiballonflügen müssen 14 Übungsflüge gemäß Absatz 3 und ein Höhenkontrollflug gemäß Absatz 4, enthalten sein.
  3. (3)Absatz 3Die Übungsflüge müssen unter Aufsicht und nach den Anweisungen eines Freiballonfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung ausgeführt worden sein. Jeder Flug muss mindestens eine Stunde gedauert haben. Mindestens ein Flug muss in den Monaten Mai bis September bei einer Temperatur von über 20 ºCelsius und einer in den Monaten November bis Februar bei Bodenfrost ausgeführt worden sein.
  4. (4)Absatz 4Bei Höhenkontrollflug muss der Bewerber unter Aufsicht eines Freiballonfluglehrers die Aufgaben eines verantwortlichen Piloten ausgeführt haben. Der Ballon muss hierbei eine Höhe von wenigstens 3000 m über MSL erreichen.

§ 55 ZLPV 2006 Theoretische Freiballonfahrerprüfung


§ 55.Paragraph 55,

Inhalt der theoretischen Prüfung für Freiballonfahrer sind die in § 27 genannten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Freiballonfahrer von Bedeutung sind. Inhalt der theoretischen Prüfung für Freiballonfahrer sind die in Paragraph 27, genannten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Freiballonfahrer von Bedeutung sind.

§ 56 ZLPV 2006 Praktische Freiballonfahrerprüfung


  1. (1)Absatz einsBei der praktischen Prüfung für Freiballonfahrer hat der Bewerber einen Höhenkontrollflug unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 54 Abs. 4 und einen Überlandflug von wenigstens einer Stunde Dauer unter Aufsicht eines Freiballonfluglehrers auszuführen.Bei der praktischen Prüfung für Freiballonfahrer hat der Bewerber einen Höhenkontrollflug unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz 4 und einen Überlandflug von wenigstens einer Stunde Dauer unter Aufsicht eines Freiballonfluglehrers auszuführen.
  2. (2)Absatz 2Bei beiden Aufgaben hat der Bewerber alle technischen Vorbereitungsarbeiten und Beendigungsarbeiten selbständig zu leiten. Fluggäste dürfen beim Prüfungsflug nicht mitgenommen werden.

§ 57 ZLPV 2006 Alleinflug über Land vor Erteilung eines Freiballonfahrerscheines


§ 57.Paragraph 57,

Der Bewerber um einen Freiballonfahrerschein hat außer den in § 54 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, dass er nach Ablegung der Prüfung einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens einer Stunde ausgeführt hat. Der Bewerber um einen Freiballonfahrerschein hat außer den in Paragraph 54, angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, dass er nach Ablegung der Prüfung einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens einer Stunde ausgeführt hat.

§ 58 ZLPV 2006 Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer


  1. (1)Absatz einsWer sich um eine Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer auf Gasballone bewirbt, muss die Grundberechtigung zum Führen von Freiballonen gemäß § 53 besitzen und nachweisen, dass er vor der Antragstellung mindestens 50 Stunden als verantwortlicher Pilot mit einem Heißluftballon und innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung vier Gasballonfahrten von mindestens einer Stunde Dauer unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers ausgeführt hat.Wer sich um eine Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer auf Gasballone bewirbt, muss die Grundberechtigung zum Führen von Freiballonen gemäß Paragraph 53, besitzen und nachweisen, dass er vor der Antragstellung mindestens 50 Stunden als verantwortlicher Pilot mit einem Heißluftballon und innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung vier Gasballonfahrten von mindestens einer Stunde Dauer unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers ausgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2Wer sich um eine Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer auf Heißluft-Luftschiffe bis maximal 6000 m³ Hüllenvolumen bewirbt, muss die Grundberechtigung zum Führen von Freiballonen besitzen und zusätzlich folgende Flugerfahrung nachweisen:
    1. 1.Ziffer eins50 Flugstunden als verantwortlicher Pilot eines Heißluft-Ballons,
    2. 2.Ziffer 2zehn Fahrten als verantwortlicher Pilot eines Heißluft-Ballons innerhalb der vergangenen 24 Monate und
    3. 3.Ziffer 3vier Fahrten mit einem Heißluft-Luftschiff von mindestens einer halben Stunde Dauer unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung.
  3. (3)Absatz 3Bewerber um eine Erweiterung gemäß Abs. 1 und 2 haben die erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Rahmen einer theoretischen Zusatzprüfung nachzuweisen.Bewerber um eine Erweiterung gemäß Absatz eins und 2 haben die erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Rahmen einer theoretischen Zusatzprüfung nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Freiballonfahrern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Freiballonfahrer), wenn sie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen haben. Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber eine Freiballonfahrt bei Nacht nach Sichtflugregeln auszuführen hat. Der Prüfungsfahrt hat eine Freiballonfahrt bei Nacht nach Sichtflugregeln unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Berechtigung voranzugehen.

§ 59 ZLPV 2006 Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen für Freiballonfahrer


  1. (1)Absatz einsFür die Verlängerung der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Freiballonfahrten von wenigstens einer Stunde Dauer ausgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2Für die Verlängerung der Erweiterungen der Grundberechtigung auf das Führen von Gasballonen und Heißluft-Luftschiffen bis 6000 m³ Hüllenvolumen und der Sicht-Nachtflugberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb von 24 Monaten vor Antragstellung in Bezug auf die jeweilige Berechtigung mindestens zwei Flüge von wenigstens einer halben Stunde Dauer durchgeführt hat. Hat der Bewerber lediglich einen der geforderten Flüge durchgeführt, kann die Verlängerung der Erweiterung der Grundberechtigung erfolgen, wenn das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Freiballonfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung bei einem Überprüfungsflug festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.
  3. (3)Absatz 3Erfüllt der Inhaber einer Ballonfahrerberechtigung nicht die Voraussetzungen für die Verlängerung der Berechtigung gemäß den Abs. 1 und 2, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein. Für eine Erneuerung der betreffenden Berechtigung hat der Bewerber die für eine Verlängerung fehlenden Fahrten unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Berechtigung durchzuführen und anschließend mit einem entsprechend qualifizierten Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsfahrt zu absolvieren.Erfüllt der Inhaber einer Ballonfahrerberechtigung nicht die Voraussetzungen für die Verlängerung der Berechtigung gemäß den Absatz eins und 2, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein. Für eine Erneuerung der betreffenden Berechtigung hat der Bewerber die für eine Verlängerung fehlenden Fahrten unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Berechtigung durchzuführen und anschließend mit einem entsprechend qualifizierten Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsfahrt zu absolvieren.
  4. (4)Absatz 4Hat die Berechtigung länger als ein Jahr geruht, hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen.

§ 60 ZLPV 2006 Lehrberechtigung für Freiballonfahrer


  1. (1)Absatz einsDer Freiballonfluglehrer ist berechtigt, Freiballonfahrer auszubilden, und zwar hinsichtlich jener Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Freiballonfahrer).
  2. (2)Absatz 2Die Lehrberechtigung für Freiballonfluglehrer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Freiballon-Fluglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Freiballonfluglehrer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 17, nachgewiesen hat (Freiballon-Fluglehrerprüfung).
  3. (3)Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
    1. a)Litera aseit mindestens 24 Monaten einen gültigen Freiballonfahrerschein besitzt, und
    2. b)Litera bmindestens 100 Freiballonflüge als verantwortlicher Pilot, davon 50 innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführt hat.
  4. (4)Absatz 4Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Freiballonfahrer hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Freiballonfahrerscheines erfolgreich als Freiballonfluglehrer tätig war.

§ 60a ZLPV 2006 Berechtigung zur gewerblichen Beförderung für Freiballonfahrer


  1. (1)Absatz einsFreiballonfahrer dürfen ihre jeweilige Berechtigung zur gewerblichen Beförderung von Personen oder Sachen nur ausüben, wenn sie über die erforderliche Erfahrung für die entsprechende Kategorie von Freiballonen gemäß Abs. 2 verfügen und vor Antritt der ersten gewerblichen Fahrt ihre fachliche Befähigung mit der Durchführung einer positiv bewerteten Überprüfungsfahrt einschließlich Fachgespräch gegenüber einem Mitglied der Prüfungskommission für Freiballonfahrer nachgewiesen haben. Der Inhalt der Überprüfung ist von der zuständigen Behörde gemäß den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen. Der Prüfer hat das Protokoll über die durchgeführte Überprüfung an die zuständige Behörde zu übermitteln und die positiv absolvierte Überprüfungsfahrt im Flugbuch zu beurkunden.Freiballonfahrer dürfen ihre jeweilige Berechtigung zur gewerblichen Beförderung von Personen oder Sachen nur ausüben, wenn sie über die erforderliche Erfahrung für die entsprechende Kategorie von Freiballonen gemäß Absatz 2, verfügen und vor Antritt der ersten gewerblichen Fahrt ihre fachliche Befähigung mit der Durchführung einer positiv bewerteten Überprüfungsfahrt einschließlich Fachgespräch gegenüber einem Mitglied der Prüfungskommission für Freiballonfahrer nachgewiesen haben. Der Inhalt der Überprüfung ist von der zuständigen Behörde gemäß den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen. Der Prüfer hat das Protokoll über die durchgeführte Überprüfung an die zuständige Behörde zu übermitteln und die positiv absolvierte Überprüfungsfahrt im Flugbuch zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die erforderliche Mindesterfahrung für die Durchführung von gewerblichen Flügen mit Freiballonen gemäß Abs. 1 beträgtDie erforderliche Mindesterfahrung für die Durchführung von gewerblichen Flügen mit Freiballonen gemäß Absatz eins, beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür Fahrten mit Ballonen mit einem Hüllenvolumen von über 4500 m3 200 Fahrtstunden bei 200 Fahrten,
    2. 2.Ziffer 2für Fahrten mit Ballonen mit einem Hüllenvolumen von über 6500 m3 300 Fahrtstunden bei 300 Fahrten, hievon mindestens 50 Fahrtstunden mit Ballonen mit einem Hüllenvolumen von über 4500 m3,
    3. 3.Ziffer 3für Fahrten mit Ballonen mit einem Hüllenvolumen von über 9000 m3 400 Fahrtstunden bei 400 Fahrten, hievon mindestens 50 Fahrtstunden mit Ballonen mit einem Hüllenvolumen von über 6500 m3 und
    4. 4.Ziffer 4für die übrigen Ballone 100 Fahrtstunden bei 100 Fahrten.

§ 61 ZLPV 2006 Grundberechtigung für Segelflieger


  1. (1)Absatz einsDer Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und mehrsitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler im Rahmen einer Berechtigung für die Startart gemäß Abs. 2 Z 3 im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens zehn einwandfrei ausgeführte Abflüge unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung nachgewiesen hat.Der Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und mehrsitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler im Rahmen einer Berechtigung für die Startart gemäß Absatz 2, Ziffer 3, im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens zehn einwandfrei ausgeführte Abflüge unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung nachgewiesen hat.
  2. (2)Absatz 2Startarten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:Startarten im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsKraftwagen- und Windenschleppstart,
    2. 2.Ziffer 2Motorflugzeugschleppstart,
    3. 3.Ziffer 3Hilfsmotorstart (Motorflugzeug im Segelflug),
    4. 4.Ziffer 4Rollstart und
    5. 5.Ziffer 5Gummiseilstart.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 2 Z 3 bezeichnete Startart berechtigt den Inhaber zur Verwendung des Motors, umDie in Absatz 2, Ziffer 3, bezeichnete Startart berechtigt den Inhaber zur Verwendung des Motors, um
    1. 1.Ziffer einszu starten und Anschluss an Aufwindgebiete zu erreichen,
    2. 2.Ziffer 2Außenlandungen zu verhindern, und
    3. 3.Ziffer 3aus Sicherheitsgründen Landungen mit auf Leerlaufdrehzahl laufenden Motor durchzuführen.

§ 62 ZLPV 2006 Bewerbung um einen Segelfliegerschein


  1. (1)Absatz einsWer sich um einen Segelfliegerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer, davon mindestens drei Stunden und mindestens 30 einwandfreie Landungen allein an Bord, durchgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens eineinhalb Stunden Dauer und mindestens 15 einwandfreie Landungen allein an Bord.
  2. (2)Absatz 2Für den Erwerb einer Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer, davon mindestens vier Stunden und mindestens 35 einwandfreie Landungen allein an Bord, ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens zwei Stunden Dauer und mindestens 20 einwandfreie Landungen allein an Bord.Für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 3, hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer, davon mindestens vier Stunden und mindestens 35 einwandfreie Landungen allein an Bord, ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens zwei Stunden Dauer und mindestens 20 einwandfreie Landungen allein an Bord.
  3. (3)Absatz 3Auf die Flugzeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer anzurechnen. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.Auf die Flugzeiten gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer anzurechnen. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.

§ 63 ZLPV 2006 Segelfliegerprüfung


  1. (1)Absatz einsInhalt der theoretischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Segelflieger von Bedeutung sind:
    1. 1.Ziffer einsLuftrecht,
    2. 2.Ziffer 2Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse,
    3. 3.Ziffer 3Flugleistung und Flugplanung,
    4. 4.Ziffer 4Menschliches Leistungsvermögen,
    5. 5.Ziffer 5Meteorologie,
    6. 6.Ziffer 6Navigation,
    7. 7.Ziffer 7Flugbetriebliche Verfahren,
    8. 8.Ziffer 8Aerodynamik.(2) Inhalt der der praktischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die in Anhang 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen, BGBl. Nr. 97/1949) in diesem Zusammenhang bezeichneten Inhalte. Die zuständige Behörde hat diese Inhalte samt allfälligen ausführenden Regelungen in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.Aerodynamik.(2) Inhalt der der praktischen Ausbildung und Prüfung für Segelflieger sind die in Anhang 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,) in diesem Zusammenhang bezeichneten Inhalte. Die zuständige Behörde hat diese Inhalte samt allfälligen ausführenden Regelungen in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
  2. (3)Absatz 3Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 hat der Bewerber bei der praktischen Prüfung drei Segelflüge unmittelbar nacheinander auszuführen. Dabei müssen mindestens je zwei Vollkreise in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander nach Anweisung eines der beiden Prüfer abwechselnd nach links und nach rechts ausgeführt werden. Bei der Landung ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m aufzusetzen.Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, hat der Bewerber bei der praktischen Prüfung drei Segelflüge unmittelbar nacheinander auszuführen. Dabei müssen mindestens je zwei Vollkreise in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander nach Anweisung eines der beiden Prüfer abwechselnd nach links und nach rechts ausgeführt werden. Bei der Landung ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m aufzusetzen.
  3. (4)Absatz 4Jeder der im Abs. 3 bezeichneten Flüge muss wenigstens zwei Minuten gedauert haben. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.Jeder der im Absatz 3, bezeichneten Flüge muss wenigstens zwei Minuten gedauert haben. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.

§ 64 ZLPV 2006 Erweiterungen der Grundberechtigung und besondere Berechtigungen für Segelflieger


  1. (1)Absatz einsDie Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zwei- oder mehrsitzige, zwei- oder mehrsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens fünf einwandfreie Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen.Die Grundberechtigung für Segelflieger gemäß Paragraph 61, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zwei- oder mehrsitzige, zwei- oder mehrsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens fünf einwandfreie Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen.
  2. (2)Absatz 2Segelfliegern ist auf Antrag eine Erweiterung der Grundberechtigung im Hinblick auf jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie für jede Startart unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Abflüge alleine an Bord einwandfrei ausgeführt haben. Weiters ist eine theoretische Ausbildung und Prüfung (Zusatzprüfung) in Bezug auf jene Inhalte, wie sie für die jeweilige Startart von Bedeutung sind, zu absolvieren. Für eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Bewerber neben der erforderlichen Zusatzprüfung jedoch nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer durchgeführt hat, wobei wenigstens vier Alleinflugstunden an Bord von Segelflugzeugen und 15 einwandfreie Starts und Landungen allein an Bord von Motorseglern zu absolvieren sind. Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten mit gültiger Klassenberechtigung für Motorsegler ist eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 zu erteilen, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung zehn einwandfreie Starts und Landungen an Bord von Motorseglern nachweisen können.Segelfliegern ist auf Antrag eine Erweiterung der Grundberechtigung im Hinblick auf jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie für jede Startart unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Abflüge alleine an Bord einwandfrei ausgeführt haben. Weiters ist eine theoretische Ausbildung und Prüfung (Zusatzprüfung) in Bezug auf jene Inhalte, wie sie für die jeweilige Startart von Bedeutung sind, zu absolvieren. Für eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 3, hat der Bewerber neben der erforderlichen Zusatzprüfung jedoch nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer durchgeführt hat, wobei wenigstens vier Alleinflugstunden an Bord von Segelflugzeugen und 15 einwandfreie Starts und Landungen allein an Bord von Motorseglern zu absolvieren sind. Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten mit gültiger Klassenberechtigung für Motorsegler ist eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 3, zu erteilen, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung zehn einwandfreie Starts und Landungen an Bord von Motorseglern nachweisen können.
  3. (3)Absatz 3Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.Für die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.

    (Anm.: Abs. 4 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016)Anmerkung, Absatz 4 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2016,)

§ 64a ZLPV 2006 Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug


  1. (1)Absatz einsSegelfliegern, die über eine gültige Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 und § 64 Abs. 1 verfügen sowie Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß den Bestimmungen des Funker-Zeugnisgesetzes 1998 sind, ist auf Antrag die Berechtigung zur nichtgewerblichen Führung von Motorseglern im Motorflug unter Sichtflugregeln zu erteilen, wenn sie ihre für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderliche fachliche Befähigung nach einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Abs. 2 und 3 bei einer theoretischen und praktischen Prüfung gemäß Abs. 4 nachgewiesen haben.Segelfliegern, die über eine gültige Erweiterung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 64, Absatz eins, verfügen sowie Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß den Bestimmungen des Funker-Zeugnisgesetzes 1998 sind, ist auf Antrag die Berechtigung zur nichtgewerblichen Führung von Motorseglern im Motorflug unter Sichtflugregeln zu erteilen, wenn sie ihre für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderliche fachliche Befähigung nach einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Absatz 2 und 3 bei einer theoretischen und praktischen Prüfung gemäß Absatz 4, nachgewiesen haben.
  2. (2)Absatz 2Die erforderliche theoretische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Abs. 1 hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen theoretischen Kenntnisse zu vermitteln. Die Ausbildung hat insbesondere die folgenden Gegenstände zu beinhalten, insofern sie für Piloten von Motorseglern im Motorflug von Bedeutung sind:Die erforderliche theoretische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Absatz eins, hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen theoretischen Kenntnisse zu vermitteln. Die Ausbildung hat insbesondere die folgenden Gegenstände zu beinhalten, insofern sie für Piloten von Motorseglern im Motorflug von Bedeutung sind:
    1. 1.Ziffer einsLuftrecht mit besonderer Berücksichtigung der Luftverkehrsregeln einschließlich Luftraumklassifizierung und Regeln zur Durchführung des Sprechfunkverkehrs,
    2. 2.Ziffer 2Flugleistung und Flugplanung,
    3. 3.Ziffer 3Betriebliche Verfahren,
    4. 4.Ziffer 4Luftfahrzeugkunde und
    5. 5.Ziffer 5Navigation.
  3. (3)Absatz 3Die erforderliche praktische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Abs. 1 hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln. Sie ist auf Reisemotorseglern im Sinne der Bestimmungen der Anlage 1 (JARFCL 1) im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durch Fluglehrer, welche über eine gültige Lehrberechtigung gemäß § 68a (Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug) verfügen, durchzuführen. Die praktische Ausbildung hat wenigstens zehn Flugstunden auf Reisemotorseglern zu umfassen und insbesondere Folgendes zu beinhalten:Die erforderliche praktische Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Absatz eins, hat die für die sichere Führung von Motorseglern im Motorflug erforderlichen zusätzlichen praktischen Fähigkeiten zu vermitteln. Sie ist auf Reisemotorseglern im Sinne der Bestimmungen der Anlage 1 (JARFCL 1) im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durch Fluglehrer, welche über eine gültige Lehrberechtigung gemäß Paragraph 68 a, (Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug) verfügen, durchzuführen. Die praktische Ausbildung hat wenigstens zehn Flugstunden auf Reisemotorseglern zu umfassen und insbesondere Folgendes zu beinhalten:
    1. 1.Ziffer eins20 Alleinstarts und 20 Alleinlandungen,
    2. 2.Ziffer 2An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Verfahren, Sprechfunkverkehr sowie
    3. 3.Ziffer 3selbständige Vorbereitung von mindestens zwei Navigations- und Dreiecksflügen, davon einer in Begleitung eines berechtigten Fluglehrers und einer allein an Bord jeweils über eine Strecke von wenigstens 270 Kilometern, bei dem auf zwei vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind.
  4. (4)Absatz 4Die theoretische Prüfung ist von der Prüfungskommission für Segelfluglehrer durchzuführen. Die theoretische Prüfung hat jedenfalls die in Abs. 2 genannten Gegenstände zu umfassen. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der theoretischen Prüfung vom Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet nachgewiesen worden ist. Die praktische Prüfung ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung gemäß § 68a verfügt, auf einem Reisemotorsegler abzunehmen. Die praktische Prüfung hat insbesondere die folgenden Abschnitte zu umfassen:Die theoretische Prüfung ist von der Prüfungskommission für Segelfluglehrer durchzuführen. Die theoretische Prüfung hat jedenfalls die in Absatz 2, genannten Gegenstände zu umfassen. Die zuständige Behörde kann im Rahmen der theoretischen Prüfung vom Nachweis der erforderlichen fachlichen Befähigung in einem bestimmten Teilgebiet absehen, sofern anlässlich einer früheren Prüfung die fachliche Befähigung im betreffenden Teilgebiet nachgewiesen worden ist. Die praktische Prüfung ist von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung gemäß Paragraph 68 a, verfügt, auf einem Reisemotorsegler abzunehmen. Die praktische Prüfung hat insbesondere die folgenden Abschnitte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsFlugvorbereitung und Abflug,
    2. 2.Ziffer 2Allgemeine Flugübungen,
    3. 3.Ziffer 3Überlandflug,
    4. 4.Ziffer 4Anflug- und Landeverfahren,
    5. 5.Ziffer 5Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren sowie
    6. 6.Ziffer 6Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das betreffende Muster bezogene Flugübungen.
  5. (5)Absatz 5Die zuständige Behörde hat Inhabern einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug) mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf Antrag die Berechtigung gemäß Abs. 1 zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen. In solchen Fällen entfällt der Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß den Abs. 2 bis 4.Die zuständige Behörde hat Inhabern einer Privatpilotenlizenz (Flugzeug) mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf Antrag die Berechtigung gemäß Absatz eins, zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen. In solchen Fällen entfällt der Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß den Absatz 2 bis 4.
  6. (6)Absatz 6Inhaber einer Berechtigung gemäß § 64 Abs. 4, die ihre fachliche Befähigung gemäß dieser Bestimmung nachgewiesen haben, gelten mit 15. März 2009 als Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Eintragung in den Segelfliegerschein vorzunehmen. Als Zeitpunkt der Erteilung der Berechtigung gilt dabei die Beurkundung des Nachweises der fachlichen Befähigung gemäß § 64 Abs. 4.Inhaber einer Berechtigung gemäß Paragraph 64, Absatz 4,, die ihre fachliche Befähigung gemäß dieser Bestimmung nachgewiesen haben, gelten mit 15. März 2009 als Inhaber einer Berechtigung gemäß Absatz eins, Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Eintragung in den Segelfliegerschein vorzunehmen. Als Zeitpunkt der Erteilung der Berechtigung gilt dabei die Beurkundung des Nachweises der fachlichen Befähigung gemäß Paragraph 64, Absatz 4,
  7. (7)Absatz 7Die zuständige Behörde hat die näheren Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
  8. (8)Absatz 8Die Berechtigung gemäß Abs. 1 ist so lange gültig, als die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 65 erfüllt sind.Die Berechtigung gemäß Absatz eins, ist so lange gültig, als die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß Paragraph 65, erfüllt sind.
  9. (9)Absatz 9Inhabern einer Berechtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn sie:Inhabern einer Berechtigung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn sie:
    1. 1.Ziffer einsnachweisen, dass sie im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Segelfluglehrers, welcher über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppberechtigung gemäß § 64 Abs. (9) verfügt, durchgeführt haben undnachweisen, dass sie im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Segelfluglehrers, welcher über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Paragraph 68 a und über eine gültige Schleppberechtigung gemäß Paragraph 64, Abs. (9) verfügt, durchgeführt haben und
    2. 2.Ziffer 2ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweisen, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppberechtigung verfügt, abzunehmen ist.ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweisen, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Paragraph 68 a und über eine gültige Schleppberechtigung verfügt, abzunehmen ist.
  1. (10)Absatz 10Die Schleppflugberechtigung gemäß Abs. 9 ist vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung dieser Berechtigung für weitere vier Jahre hat der Bewerber durch entsprechende Eintragung in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß § 68a mit gültiger Schleppflugberechtigung durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 9 nachzuweisen.Die Schleppflugberechtigung gemäß Absatz 9, ist vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung dieser Berechtigung für weitere vier Jahre hat der Bewerber durch entsprechende Eintragung in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß Paragraph 68 a, mit gültiger Schleppflugberechtigung durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Absatz 9, nachzuweisen.
  2. (11)Absatz 11Bei den gemäß Abs. 9 und 10 durchgeführten Segelschleppflügen muss das Segelflugzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Segelflieger geführt werden.Bei den gemäß Absatz 9 und 10 durchgeführten Segelschleppflügen muss das Segelflugzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Segelflieger geführt werden.
  3. (12)Absatz 12Einem Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Bannern zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn er:Einem Inhaber einer Berechtigung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag von der zuständigen Behörde die Berechtigung zum Schleppen von Bannern zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn er:
    1. 1.Ziffer einsnachweist, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Segelfluglehrers, welcher über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppflugberechtigung für Banner gemäß § 64 Abs. (12) verfügt, durchgeführt hat undnachweist, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Segelfluglehrers, welcher über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Paragraph 68 a und über eine gültige Schleppflugberechtigung für Banner gemäß Paragraph 64, Abs. (12) verfügt, durchgeführt hat und
    2. 2.Ziffer 2seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweist, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß § 68a und über eine gültige Schleppberechtigung für Banner verfügt, abzunehmen ist.seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachweist, die von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer, welches über eine gültige Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Paragraph 68 a und über eine gültige Schleppberechtigung für Banner verfügt, abzunehmen ist.
    Weisen Inhaber einer Berechtigung gemäß Abs. 1 nach, dass sie über eine gültige Bannerschleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten gemäß § 21 verfügen, so ist von der zuständigen Behörde die besondere Berechtigung zum Schleppen von Bannern auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß Z 1 und Z 2 in den Segelfliegerschein einzutragen.Weisen Inhaber einer Berechtigung gemäß Absatz eins, nach, dass sie über eine gültige Bannerschleppflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten gemäß Paragraph 21, verfügen, so ist von der zuständigen Behörde die besondere Berechtigung zum Schleppen von Bannern auch ohne Nachweis der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, in den Segelfliegerschein einzutragen.
  4. (13)Absatz 13Die Bannerschleppflugberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Abs. 12 ist vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung dieser Berechtigung für weitere vier Jahre hat der Bewerber durch entsprechende Eintragung in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Bannerschleppflug unter Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß § 68a mit gültiger Bannerschleppflugberechtigung für Motorsegler im Motorflug durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Bannerschleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Abs. 9 nachzuweisen.Die Bannerschleppflugberechtigung für Motorsegler im Motorflug gemäß Absatz 12, ist vier Jahre gültig. Für die Aufrechterhaltung dieser Berechtigung für weitere vier Jahre hat der Bewerber durch entsprechende Eintragung in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Bannerschleppflug unter Aufsicht eines Inhabers einer Lehrberechtigung gemäß Paragraph 68 a, mit gültiger Bannerschleppflugberechtigung für Motorsegler im Motorflug durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Bannerschleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen des Absatz 9, nachzuweisen.

§ 65 ZLPV 2006 Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für Segelflieger


  1. (1)Absatz einsFür die Aufrechterhaltung der Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 und die Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 2 ist die Durchführung von mindestens 30 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens fünf Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens zehn Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate, durch entsprechende bestätigte Eintragungen im Flugbuch (§ 118) nachzuweisen. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier 15 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens drei Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens fünf Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate.Für die Aufrechterhaltung der Grundberechtigung für Segelflieger gemäß Paragraph 61 und die Erweiterung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, ist die Durchführung von mindestens 30 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens fünf Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens zehn Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate, durch entsprechende bestätigte Eintragungen im Flugbuch (Paragraph 118,) nachzuweisen. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier 15 Landungen innerhalb der vergangenen 60 Monate, davon mindestens drei Landungen innerhalb der vergangenen zwölf Monate und für jede von der Grundberechtigung umfasste Startart innerhalb der letzten 60 Monate mindestens fünf Abflüge, davon drei innerhalb der letzten zwölf Monate.
  2. (2)Absatz 2Für die Aufrechterhaltung der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 ist durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer und mindestens 60 Landungen, davon mindestens zehn Landungen während der letzten zwölf Monate durchgeführt wurden. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 30 Landungen, davon mindestens fünf Landungen während der letzten zwölf Monate.Für die Aufrechterhaltung der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, ist durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer und mindestens 60 Landungen, davon mindestens zehn Landungen während der letzten zwölf Monate durchgeführt wurden. Für Motorflugzeugpiloten mit gültiger Berechtigung genügen hier innerhalb der letzten 60 Monate Segelflüge von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer und mindestens 30 Landungen, davon mindestens fünf Landungen während der letzten zwölf Monate.
  3. (3)Absatz 3Die Aufrechterhaltung der Berechtigungen durch Eintragungen in das Flugbuch gemäß Abs. 1 und 2 sowie § 66 Abs. 5 und § 67 Abs. 6 ist durch die zuständige Behörde oder durch einen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen verantwortlichen Geschäftsführer einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger oder dessen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen Stellvertreter (§ 119 Abs. 3 Z 5) alle 60 Monate nach Erlangung der Grundberechtigung durch einen Vermerk im betreffenden Flugbuch zu beurkunden.Die Aufrechterhaltung der Berechtigungen durch Eintragungen in das Flugbuch gemäß Absatz eins und 2 sowie Paragraph 66, Absatz 5 und Paragraph 67, Absatz 6, ist durch die zuständige Behörde oder durch einen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen verantwortlichen Geschäftsführer einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger oder dessen von der zuständigen Behörde für diesen Zweck entsprechend eingewiesenen Stellvertreter (Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer 5,) alle 60 Monate nach Erlangung der Grundberechtigung durch einen Vermerk im betreffenden Flugbuch zu beurkunden.
  4. (4)Absatz 4Für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß § 64a zur Führung von Motorseglern im Motorflug sind jeweils innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf von 24 Monaten ab Erteilung der Berechtigung oder der Beurkundung gemäß Abs. 5 zwölf Flugstunden, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, auf Motorseglern im Motorflug mit zwölf Starts und Landungen sowie ein mindestens einstündiger Übungsflug unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit gültiger Lehrberechtigung gemäß § 68a nachzuweisen. Das Programm des Übungsfluges ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann durch einen Überprüfungsflug innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeit ersetzt werden, wobei die entsprechenden Bestimmungen des § 64a Abs. 4 und § 64a Abs. 7 anzuwenden sind.Für die Aufrechterhaltung der Berechtigung gemäß Paragraph 64 a, zur Führung von Motorseglern im Motorflug sind jeweils innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf von 24 Monaten ab Erteilung der Berechtigung oder der Beurkundung gemäß Absatz 5, zwölf Flugstunden, davon sechs Stunden als verantwortlicher Pilot, auf Motorseglern im Motorflug mit zwölf Starts und Landungen sowie ein mindestens einstündiger Übungsflug unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit gültiger Lehrberechtigung gemäß Paragraph 68 a, nachzuweisen. Das Programm des Übungsfluges ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann durch einen Überprüfungsflug innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Gültigkeit ersetzt werden, wobei die entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 64 a, Absatz 4 und Paragraph 64 a, Absatz 7, anzuwenden sind.
  5. (5)Absatz 5Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung im Sinne von Abs. 4 ist alle 24 Monate ab der Erteilung der Berechtigung gemäß § 64a unter Anwendung von Abs. 3 von der zuständigen Behörde im Flugbuch zu beurkunden. Für Inhaber einer Lizenz mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist die entsprechende Beurkundung nach Vorlage der entsprechenden Lizenz durch die zuständige Behörde vorzunehmen; in solchen Fällen entfällt der Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 4. Die Beurkundung ist in solchen Fällen jedoch nur so lange gültig, als eine gültige Klassenberechtigung TMG vorliegt.Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Berechtigung im Sinne von Absatz 4, ist alle 24 Monate ab der Erteilung der Berechtigung gemäß Paragraph 64 a, unter Anwendung von Absatz 3, von der zuständigen Behörde im Flugbuch zu beurkunden. Für Inhaber einer Lizenz mit gültiger Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist die entsprechende Beurkundung nach Vorlage der entsprechenden Lizenz durch die zuständige Behörde vorzunehmen; in solchen Fällen entfällt der Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, Die Beurkundung ist in solchen Fällen jedoch nur so lange gültig, als eine gültige Klassenberechtigung TMG vorliegt.
  6. (6)Absatz 6Erfüllt der Inhaber eines Segelfliegerscheines nicht die Voraussetzungen gemäß den Abs. 1 bis 5 für die Aufrechterhaltung einer Berechtigung, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein. Für eine Erneuerung der betreffenden Berechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug beziehungsweise im Falle des Ruhens der Berechtigung für eine Startart ein einwandfreier Abflug in der betreffenden Startart erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde. Im Falle des Ruhens einer Berechtigung gemäß § 64a ist der Überprüfungsflug von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer mit gültiger Lehrberechtigung gemäß § 68a unter Anwendung des § 64a Abs. 4 und § 64a Abs. 7 abzunehmen.Erfüllt der Inhaber eines Segelfliegerscheines nicht die Voraussetzungen gemäß den Absatz eins bis 5 für die Aufrechterhaltung einer Berechtigung, tritt Ruhen der betreffenden Berechtigung ein. Für eine Erneuerung der betreffenden Berechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug beziehungsweise im Falle des Ruhens der Berechtigung für eine Startart ein einwandfreier Abflug in der betreffenden Startart erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde. Im Falle des Ruhens einer Berechtigung gemäß Paragraph 64 a, ist der Überprüfungsflug von einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Prüfungskommission für Segelfluglehrer mit gültiger Lehrberechtigung gemäß Paragraph 68 a, unter Anwendung des Paragraph 64 a, Absatz 4 und Paragraph 64 a, Absatz 7, abzunehmen.
  7. (7)Absatz 7Hat eine mit einem Segelfliegerschein verbundene Berechtigung länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber für eine Erneuerung der Berechtigung seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen.
  8. (8)Absatz 8Werden von einem Segelflieger Flüge als zweiter Pilot am Doppelsteuer durchgeführt, können solche Flüge auf die für die Aufrechterhaltung von mit dem Segelfliegerschein verbundenen Berechtigungen erforderlichen Flüge angerechnet werden. Diese Anrechnung darf höchstens die Hälfte der für die Aufrechterhaltung jeweils erforderlichen Anzahl an Flügen betragen. Solche Flüge sind im Flugbuch des Piloten erkennbar als Flüge als zweiter Pilot zu dokumentieren.

§ 66 ZLPV 2006 Kunstflugberechtigung für Segelflieger


  1. (1)Absatz einsEinem Segelflieger ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer als verantwortlicher Pilot auszuführen (Kunstflugberechtigung für Segelflieger), wenn er Segelflüge im Ausmaß von 50 Stunden oder im Falle von Motorflugzeugpiloten im Ausmaß von 25 Stunden Dauer absolviert sowie seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 nachgewiesen hat.Einem Segelflieger ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer als verantwortlicher Pilot auszuführen (Kunstflugberechtigung für Segelflieger), wenn er Segelflüge im Ausmaß von 50 Stunden oder im Falle von Motorflugzeugpiloten im Ausmaß von 25 Stunden Dauer absolviert sowie seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 nachgewiesen hat.
  2. (2)Absatz 2Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber folgende Kunstflugfiguren auszuführen:
    1. 1.Ziffer einszwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
    2. 2.Ziffer 2je eine hochgezogene Kehrtkurve nach links und nach rechts,
    3. 3.Ziffer 3zweimal Trudeln mit mindestens je zwei Umdrehungen nach links und nach rechts.
  3. (3)Absatz 3Diese Figuren sind in zwei Flügen, beginnend in etwa 1000 m über Platz vorzuführen. Die Reihenfolge der Kunstflugfiguren ist vom Bewerber festzulegen. Jede Abweichung von der festgelegten Reihenfolge macht den betreffenden Flug ungültig.
  4. (4)Absatz 4Bei den Landeanflügen ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts in der Dauer von je fünf Sekunden auszuführen. Sodann ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m zu landen.
  5. (5)Absatz 5Für die Aufrechterhaltung der Kunstflugberechtigung gemäß Abs. 1 hat deren Inhaber durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb der vergangenen 60 Monate mindestens einen Kunstflug als verantwortlicher Pilot ausgeführt hat.Für die Aufrechterhaltung der Kunstflugberechtigung gemäß Absatz eins, hat deren Inhaber durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb der vergangenen 60 Monate mindestens einen Kunstflug als verantwortlicher Pilot ausgeführt hat.
  6. (6)Absatz 6Erfüllt der Inhaber der Kunstflugberechtigung nicht die Voraussetzungen in Abs. 5, tritt Ruhen der Kunstflugberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Kunstflugberechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.Erfüllt der Inhaber der Kunstflugberechtigung nicht die Voraussetzungen in Absatz 5,, tritt Ruhen der Kunstflugberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Kunstflugberechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der erforderlichen fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.

§ 67 ZLPV 2006 Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger


  1. (1)Absatz einsSegelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Wolken- und Sicht-Nachtflüge auszuführen (Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger), wenn sie die in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 nachgewiesen haben.Segelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Wolken- und Sicht-Nachtflüge auszuführen (Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger), wenn sie die in Absatz 2, bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 3 und 4 nachgewiesen haben.
  2. (2)Absatz 2Wer sich um die Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger bewirbt, muss nachweisen, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 30 Stunden Dauer ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von 15 Stunden Dauer. In dieser Flugzeit müssen drei Flugstunden am Doppelsteuer ohne Sicht unter Anleitung eines Segelfluglehrers enthalten sein.
  3. (3)Absatz 3Gegenstände der theoretischen Zusatzprüfung sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsInstrumentenkunde für Wolkenflüge,
    2. 2.Ziffer 2Navigation,
    3. 3.Ziffer 3Anwendung von Höhenatmungsgeräten,
    4. 4.Ziffer 4Luftrecht, soweit es für Segelflieger mit der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung von Bedeutung ist.
  4. (4)Absatz 4Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber bei zwei Schleppflügen über Platz folgende Prüfungsaufgaben auszuführen:
    1. 1.Ziffer einsein Horizontalflug geradeaus von zwei Minuten Dauer auf einem vorher bestimmten Kurs, eine Kehrtkurve links, Rückflug von zwei Minuten Dauer auf der Gegengeraden mit anschließender Kehrtkurve rechts. Abschließend sind zwei Vollkreise nach rechts zu fliegen. Die Kursabweichung im Horizontalflug geradeaus darf höchstens 20 Grad betragen,
    2. 2.Ziffer 2ein Langsamflug, Wiederherstellen der Normalfluglage nach Überziehen und Abkippen nach links und rechts. Abschließend sind zwei Vollkreise nach links zu fliegen.
  5. (5)Absatz 5Alle Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 4 sind mindestens 200 m über Platz abzuschließen. Die Flüge sind auf zweisitzigen Segelflugzeugen ohne Sicht auszuführen.Alle Prüfungsaufgaben gemäß Absatz 4, sind mindestens 200 m über Platz abzuschließen. Die Flüge sind auf zweisitzigen Segelflugzeugen ohne Sicht auszuführen.
  6. (6)Absatz 6Für die Aufrechterhaltung der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung gemäß Abs. 1 hat deren Inhaber durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb der vergangenen 60 Monate mindestens einen Wolken- und Sicht-Nachtflug als verantwortlicher Pilot ausgeführt hat.Für die Aufrechterhaltung der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung gemäß Absatz eins, hat deren Inhaber durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb der vergangenen 60 Monate mindestens einen Wolken- und Sicht-Nachtflug als verantwortlicher Pilot ausgeführt hat.
  7. (7)Absatz 7Erfüllt der Inhaber der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung nicht die Voraussetzungen in Abs. 6, tritt Ruhen der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.Erfüllt der Inhaber der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung nicht die Voraussetzungen in Absatz 6,, tritt Ruhen der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.

§ 68 ZLPV 2006 Lehrberechtigung für Segelflieger


  1. (1)Absatz einsDer Segelfluglehrer ist berechtigt, Segelflieger auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Segelflieger). Für die Erteilung der Lehrberechtigung für Wolken- und Sicht-Nachtflug ist der zuständigen Behörde zusätzlich eine entsprechende Erfahrung als verantwortlicher Pilot in Ausübung der jeweiligen Zusatzberechtigung nachzuweisen. Für die Erteilung der Lehrberechtigung für Kunstflug hat der Bewerber eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte praktische Ausbildung im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule zu absolvieren und seine fachliche Befähigung im Rahmen einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Die zuständige Behörde hat den Inhalt der praktischen Ausbildung und Prüfung für die Lehrberechtigung für Kunstflug unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Die Lehrberechtigung für Segelflieger ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Segelfluglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Segelflieger ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 17, nachgewiesen hat (Segelfluglehrerprüfung).
  3. (3)Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
    1. 1.Ziffer einseinen gültigen Segelfliegerschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 besitzt undeinen gültigen Segelfliegerschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, besitzt und
      1. a)Litera aüber eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 66) verfügt oderüber eine gültige Kunstflugberechtigung (Paragraph 66,) verfügt oder
      2. b)Litera bim Rahmen eines Lehrganges für Segelfluglehrer extreme Gefahreneinweisungen durchgeführt hat,
    2. 2.Ziffer 2Segelflüge von insgesamt wenigstens 120 Stunden Dauer ausgeführt hat, wobei vom Bewerber ausgeführte Motorflüge bis zum Ausmaß von 30 Stunden Dauer anzurechnen sind,
    3. 3.Ziffer 3im Rahmen der Fluglehrerprüfung ein Prüfungsprogramm gemäß § 63 Abs. 3 mit einem Prüfer an Bord ausgeführt hat,im Rahmen der Fluglehrerprüfung ein Prüfungsprogramm gemäß Paragraph 63, Absatz 3, mit einem Prüfer an Bord ausgeführt hat,
    4. 4.Ziffer 4im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule einen entsprechenden Kurs für Bewerber um eine Lehrberechtigung für Segelflieger absolviert hat und
    5. 5.Ziffer 5innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Segelfluglehrerprüfung:
      1. a)Litera aunter Aufsicht eines Segelfluglehrers drei Flugschüler bis zur Erlangung des Segelfliegerscheines ausgebildet hat oder
      2. b)Litera bunter Aufsicht eines Segelfluglehrers wenigstens 14 Tage als Segelfluglehrer tätig gewesen ist und während dieser Zeit mindestens 200 Schulungsabflüge überwacht hat oder
      3. c)Litera cim Rahmen einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger unter unmittelbarer Aufsicht des verantwortlichen Geschäftsführers (§ 119 Abs. 3 Z 6) in allen Ausbildungsabschnitten tätig war.im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger unter unmittelbarer Aufsicht des verantwortlichen Geschäftsführers (Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer 6,) in allen Ausbildungsabschnitten tätig war.
  4. (4)Absatz 4Für die Verlängerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Segelfluglehrer durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Segelfliegerscheines als Segelfluglehrer tätig war und innerhalb der letzten 60 Monate mindestens 20 Schulungsflüge als verantwortlicher Fluglehrer ausgeführt hat.
  5. (5)Absatz 5Erfüllt der Segelfluglehrer nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 4, tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Prüfung gegenüber einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Segelfluglehrer-Prüfungskommission nachzuweisen. Der zuständigen Behörde ist ein entsprechender schriftlicher Bericht zu übermitteln.Erfüllt der Segelfluglehrer nicht die Voraussetzungen gemäß Absatz 4,, tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Prüfung gegenüber einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Segelfluglehrer-Prüfungskommission nachzuweisen. Der zuständigen Behörde ist ein entsprechender schriftlicher Bericht zu übermitteln.

§ 68a ZLPV 2006 Lehrberechtigung für Motorsegler im Motorflug


  1. (1)Absatz einsDie Lehrberechtigung zur Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß § 64a ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind und der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß den Abs. 3 bis 5 nachgewiesen hat. Sofern der Bewerber über eine gültige Fluglehrerberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 verfügt, entfallen die Voraussetzungen gemäß den Abs. 3 bis 5.Die Lehrberechtigung zur Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung gemäß Paragraph 64 a, ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und in den Segelfliegerschein einzutragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt sind und der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß den Absatz 3 bis 5 nachgewiesen hat. Sofern der Bewerber über eine gültige Fluglehrerberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 verfügt, entfallen die Voraussetzungen gemäß den Absatz 3 bis 5.
  2. (2)Absatz 2Für die die Erteilung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 muss der Bewerber:Für die die Erteilung einer Lehrberechtigung gemäß Absatz eins, muss der Bewerber:
    1. 1.Ziffer einsüber eine gültige Lehrberechtigung für Segelflieger gemäß § 68,über eine gültige Lehrberechtigung für Segelflieger gemäß Paragraph 68,,
    2. 2.Ziffer 2über eine gültige Berechtigung zur Führung von Motorseglern im Motorflug gemäß § 64a verfügen undüber eine gültige Berechtigung zur Führung von Motorseglern im Motorflug gemäß Paragraph 64 a, verfügen und
    3. 3.Ziffer 3wenigstens 150 Stunden Flugerfahrung auf Motorflugzeugen und Reisemotorseglern im Motorflug als verantwortlicher Pilot oder als Segelfluglehrer mindestens 30 Flugstunden auf Reisemotorsegler in der Startart Hilfsmotorstart nachweisen und mindestens 30 Flugstunden als verantwortlicher Pilot auf Reisemotorseglern in Ausübung der Berechtigung gemäß § 64a nachweisen könnenwenigstens 150 Stunden Flugerfahrung auf Motorflugzeugen und Reisemotorseglern im Motorflug als verantwortlicher Pilot oder als Segelfluglehrer mindestens 30 Flugstunden auf Reisemotorsegler in der Startart Hilfsmotorstart nachweisen und mindestens 30 Flugstunden als verantwortlicher Pilot auf Reisemotorseglern in Ausübung der Berechtigung gemäß Paragraph 64 a, nachweisen können
  3. (3)Absatz 3Die Ausbildung für die Erlangung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 hat einen von der zuständigen Behörde genehmigten Kurs mit einem entsprechenden Ausbildungsprogramm zu umfassen.Die Ausbildung für die Erlangung einer Lehrberechtigung gemäß Absatz eins, hat einen von der zuständigen Behörde genehmigten Kurs mit einem entsprechenden Ausbildungsprogramm zu umfassen.
  4. (4)Absatz 4Der Bewerber um eine Berechtigung gemäß Abs. 1 hat seine fachliche Befähigung zur Erteilung von praktischem Unterricht für Motorsegler im Motorflug bei einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen ist. Diese Prüfung ist bei der Prüfungskommission für Segelfluglehrer abzulegen.Der Bewerber um eine Berechtigung gemäß Absatz eins, hat seine fachliche Befähigung zur Erteilung von praktischem Unterricht für Motorsegler im Motorflug bei einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen ist. Diese Prüfung ist bei der Prüfungskommission für Segelfluglehrer abzulegen.
  5. (5)Absatz 5Innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung gemäß Abs. 4 muss der Bewerber weiters eine erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bei der praktischen Ausbildung für die Berechtigung gemäß § 64a unter Aufsicht eines berechtigten Segelfluglehrers in einem von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegendem Ausmaß durchgeführt haben. Die zuständige Behörde hat von diesem Erfordernis abzusehen, wenn der Bewerber wenigstens 100 Schulungsflüge als Segelfluglehrer für die Startart Hilfsmotorstart nachweisen kann.Innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung gemäß Absatz 4, muss der Bewerber weiters eine erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bei der praktischen Ausbildung für die Berechtigung gemäß Paragraph 64 a, unter Aufsicht eines berechtigten Segelfluglehrers in einem von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegendem Ausmaß durchgeführt haben. Die zuständige Behörde hat von diesem Erfordernis abzusehen, wenn der Bewerber wenigstens 100 Schulungsflüge als Segelfluglehrer für die Startart Hilfsmotorstart nachweisen kann.
  6. (6)Absatz 6Die Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 ist auf zwei Jahre befristet zu erteilen. Für die Verlängerung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung mindestens 20 Schulungsflüge als verantwortlicher Fluglehrer im Rahmen einer Ausbildung für die Berechtigung gemäß § 64a durchgeführt hat.Die Lehrberechtigung gemäß Absatz eins, ist auf zwei Jahre befristet zu erteilen. Für die Verlängerung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung mindestens 20 Schulungsflüge als verantwortlicher Fluglehrer im Rahmen einer Ausbildung für die Berechtigung gemäß Paragraph 64 a, durchgeführt hat.
  7. (7)Absatz 7Nach Ablauf der Gültigkeit der Frist gemäß Abs. 6 tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen.Nach Ablauf der Gültigkeit der Frist gemäß Absatz 6, tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, gesondert nachzuweisen.

§ 69 ZLPV 2006 Grundberechtigung für Fallschirmspringer


§ 69.Paragraph 69,

Der Fallschirmspringerschein berechtigt zu nicht der Eigenrettung dienenden Absprüngen aus Luftfahrzeugen mit Fallschirmen üblicher Bauart bei Tag und Sichtflugwetterbedingungen aus einer Höhe von mindestens 600 m über Grund unter Mitführen eines Reservefallschirms sowie dazu, Hauptfallschirme üblicher Bauart zu packen und instand zu halten (Grundberechtigung für Fallschirmspringer).

§ 70 ZLPV 2006 Ausbildung


§ 70.Paragraph 70,

Wer sich um einen Fallschirmspringerschein bewirbt, muss vor Ablegung der Prüfung gemäß §§ 71 und 72 nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens acht Fallschirmabsprünge mit automatischer Auslösung aus einer Höhe von mindestens 800 m über Grund oder anstelle der Absprünge mit automatischer Auslösung solche mit Handauslösung im Rahmen einer die Absprünge mit automatischer Auslösung ersetzenden besonderen Ausbildung aus Höhen von mehr als 1000 m über Grund und mindestens 20 weitere Absprünge mit Handauslösung aus einer Höhe von mehr als 1000 m über Grund mit unterschiedlichen Verzögerungszeiten ausgeführt hat. Wer sich um einen Fallschirmspringerschein bewirbt, muss vor Ablegung der Prüfung gemäß Paragraphen 71 und 72 nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens acht Fallschirmabsprünge mit automatischer Auslösung aus einer Höhe von mindestens 800 m über Grund oder anstelle der Absprünge mit automatischer Auslösung solche mit Handauslösung im Rahmen einer die Absprünge mit automatischer Auslösung ersetzenden besonderen Ausbildung aus Höhen von mehr als 1000 m über Grund und mindestens 20 weitere Absprünge mit Handauslösung aus einer Höhe von mehr als 1000 m über Grund mit unterschiedlichen Verzögerungszeiten ausgeführt hat.

§ 71 ZLPV 2006 Theoretische Fallschirmspringerprüfung


§ 71.Paragraph 71,

Gegenstände der theoretischen Prüfung für Fallschirmspringer sind insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsLuftrecht sowie Organisation und Aufgaben der Flugsicherung in dem Umfang, wie es für Fallschirmspringer von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und das Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht),
  2. 2.Ziffer 2Fallschirmkunde unter besonderer Berücksichtigung aller Muster üblicher Bauart (insbesondere technische Kenntnisse, Handhabung von Fallschirmen vor dem Absprung, während des Absprunges und nach dem Absprung, Legen und Packen sowie Wartung und Pflege von Hauptfallschirmen),
  3. 3.Ziffer 3Verhaltensmaßregeln bei Absprüngen im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere in Notfällen,
  4. 4.Ziffer 4Bestimmung des Zeitpunkts des Absprunges unter besonderer Berücksichtigung der für Fallschirmsprünge notwendigen Vorsichtsmassnahmen und der Wind- und Wetterverhältnisse,
  5. 5.Ziffer 5Aerodynamik für Fallschirme,
  6. 6.Ziffer 6erste Hilfe bei Unfällen.

§ 72 ZLPV 2006 Praktische Fallschirmspringerprüfung


  1. (1)Absatz einsBei der praktischen Prüfung für Fallschirmspringer hat der Bewerber einen Fallschirmabsprung mit Handauslösung aus einer Höhe von wenigstens 1500 m über Grund mit einem Fallschirm üblicher Bauart mit einer Verzögerung von mindestens zwölf Sekunden auszuführen, wobei der Bewerber seine Fähigkeit zum Packen und Instandhalten des Hauptfallschirms und zur kontrollierten und sicheren Abwicklung des Sprunges sowohl während des Freifalls als auch während der Schirmfahrt und der Landung nachzuweisen hat.
  2. (2)Absatz 2Der Absprung ist unter Sichtflugwetterbedingungen und einer mittleren Bodenwindgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 m/sec in ein Landefeld von 100 m Durchmesser durchzuführen.

§ 73 ZLPV 2006 Erweiterung der Grundberechtigung für Fallschirmspringer


  1. (1)Absatz einsDie Grundberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Absprünge mit Fallschirmen eines anderen Musters als die üblicher Bauart auszuführen, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen hat.
  2. (2)Absatz 2Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in § 71 Z 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jenes Musters, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll. Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber mit einem Fallschirm jenes Musters, auf das sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll, die in § 72 bezeichnete Prüfungsaufgabe auszuführen hat.Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in Paragraph 71, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jenes Musters, auf die sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll. Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber mit einem Fallschirm jenes Musters, auf das sich die Erweiterung der Berechtigung erstrecken soll, die in Paragraph 72, bezeichnete Prüfungsaufgabe auszuführen hat.

§ 74 ZLPV 2006 Packberechtigung


§ 74.Paragraph 74,

Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, andere als Hauptfallschirme (Reservefallschirme, Lastenfallschirme, Rettungsfallschirme und ähnliches) zu packen und instand zu halten, wenn sie die fachliche Befähigung dazu nachgewiesen haben.

§ 75 ZLPV 2006 Sichtnachtsprungberechtigung


§ 75.Paragraph 75,

Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmabsprünge bei Nacht unter Sichtflugwetterbedingungen auszuführen, wenn der Bewerber nachweist, dass er nach mindestens 100 Absprüngen mit Handauslösung bei Tag mindestens drei Absprünge bei Nacht unter Sichtflugwetterbedingungen unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers mit Sichtnachtsprungberechtigung im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule ausgeführt und die erforderlichen theoretischen Kenntnisse über den Nachtsprungbetrieb gegenüber dem Fallschirmsprunglehrer nachgewiesen hat.

§ 76 ZLPV 2006 Tandemfallschirmberechtigung


§ 76.Paragraph 76,

Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Tandemfallschirmabsprünge (Fallschirmabsprünge mit Passagier mit dazu geeigneten Fallschirmsystemen) durchzuführen, sofern der Bewerber

  1. 1.Ziffer einsdie Fallschirmsprunglehrerprüfung bestanden hat,
  2. 2.Ziffer 2mindestens 500 Fallschirmabsprünge und mindestens sieben Stunden Freifallzeit absolviert und
  3. 3.Ziffer 3die fachliche Befähigung zu Tandemfallschirmabsprüngen im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachgewiesen hat.die fachliche Befähigung zu Tandemfallschirmabsprüngen im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach Paragraph 78, Absatz 5, nachgewiesen hat.
Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat. Die gewerbliche Ausübung der Berechtigung ist erst nach Durchführung von 25 nichtgewerblichen Tandemfallschirmabsprüngen zulässig.

§ 77 ZLPV 2006 Aufrechterhaltung und Erneuerung der Berechtigungen für Fallschirmspringer


  1. (1)Absatz einsDie Grundberechtigung gemäß § 69 sowie die Sichtnachtsprungberechtigung gemäß § 75 sind unbefristet gültig. Die Inhaber solcher Berechtigungen dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel am Fortbestehen der für die sichere Ausübung der betreffenden Berechtigung erforderlichen fachlichen Befähigung bestehen. Bei Vorliegen solcher Zweifel ist eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 69, sowie die Sichtnachtsprungberechtigung gemäß Paragraph 75, sind unbefristet gültig. Die Inhaber solcher Berechtigungen dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel am Fortbestehen der für die sichere Ausübung der betreffenden Berechtigung erforderlichen fachlichen Befähigung bestehen. Bei Vorliegen solcher Zweifel ist eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Für die Aufrechterhaltung der Tandemfallschirmberechtigung gemäß § 76 hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Abs. 1 während der letzten 24 Monate mindestens je 50 Tandemfallschirmabsprünge mit den Systemen, auf die sich seine Berechtigung erstreckt, davon mindestens 20 innerhalb der letzten zwölf Monate ausgeführt hat oder im Rahmen eines Überprüfungssprunges den Weiterbestand seiner fachlichen Befähigung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachgewiesen hat, der ihm dies in schriftlicher Form zu bestätigen hat.Für die Aufrechterhaltung der Tandemfallschirmberechtigung gemäß Paragraph 76, hat der Fallschirmspringer nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Absatz eins, während der letzten 24 Monate mindestens je 50 Tandemfallschirmabsprünge mit den Systemen, auf die sich seine Berechtigung erstreckt, davon mindestens 20 innerhalb der letzten zwölf Monate ausgeführt hat oder im Rahmen eines Überprüfungssprunges den Weiterbestand seiner fachlichen Befähigung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach Paragraph 78, Absatz 5, nachgewiesen hat, der ihm dies in schriftlicher Form zu bestätigen hat.
  3. (3)Absatz 3Für die Aufrechterhaltung der Packberechtigung gemäß § 74 hat der Berechtigte nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate mindestens 25 Fallschirme, die nicht Hauptfallschirme sind, gepackt oder einen von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang absolviert hat.Für die Aufrechterhaltung der Packberechtigung gemäß Paragraph 74, hat der Berechtigte nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate mindestens 25 Fallschirme, die nicht Hauptfallschirme sind, gepackt oder einen von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang absolviert hat.
  4. (3a)Absatz 3 aFür die Aufrechterhaltung der besonderen Berechtigung nach § 78 Abs. 5 hat der Berechtigte nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Abs. 2 während der letzten 24 Monate einen von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolviert hat.Für die Aufrechterhaltung der besonderen Berechtigung nach Paragraph 78, Absatz 5, hat der Berechtigte nachzuweisen, dass er neben den Voraussetzungen nach Absatz 2, während der letzten 24 Monate einen von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolviert hat.
  5. (4)Absatz 4Werden in den Abs. 2, 3 und 3a enthaltene Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt Ruhen der entsprechenden Berechtigung ein.Werden in den Absatz 2,, 3 und 3a enthaltene Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt Ruhen der entsprechenden Berechtigung ein.
  6. (5)Absatz 5Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 76 hat der Fallschirmspringer den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einem Überprüfungssprung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachzuweisen, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß Paragraph 76, hat der Fallschirmspringer den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einem Überprüfungssprung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach Paragraph 78, Absatz 5, nachzuweisen, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.
  7. (6)Absatz 6Für die Erneuerung der Packberechtigung gemäß § 74 ist der Fortbestand der fachlichen Befähigung im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgangs in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Die Zivilluftfahrerschule hat dies in schriftlicher Form zu bestätigen.Für die Erneuerung der Packberechtigung gemäß Paragraph 74, ist der Fortbestand der fachlichen Befähigung im Rahmen eines von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgangs in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Die Zivilluftfahrerschule hat dies in schriftlicher Form zu bestätigen.
  8. (7)Absatz 7Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 78 Abs. 5 hat der Fallschirmspringer den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einer Überprüfung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit aufrechter besonderer Berechtigung nach § 78 Abs. 5 nachzuweisen, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat. Zudem ist ein von der zuständigen Behörde genehmigter Standardisierungslehrgang zu absolvieren. Der Leiter des Lehrgangs hat dies in schriftlicher Form zu bestätigen.Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß Paragraph 78, Absatz 5, hat der Fallschirmspringer den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einer Überprüfung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit aufrechter besonderer Berechtigung nach Paragraph 78, Absatz 5, nachzuweisen, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat. Zudem ist ein von der zuständigen Behörde genehmigter Standardisierungslehrgang zu absolvieren. Der Leiter des Lehrgangs hat dies in schriftlicher Form zu bestätigen.

§ 78 ZLPV 2006 Fallschirmsprunglehrer


  1. (1)Absatz einsDer Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer). Davon ausgenommen ist die Ausbildung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung nach § 76, für die auch der Fallschirmsprunglehrer einer besonderen Berechtigung bedarf.Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer). Davon ausgenommen ist die Ausbildung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung nach Paragraph 76,, für die auch der Fallschirmsprunglehrer einer besonderen Berechtigung bedarf.
  2. (2)Absatz 2Die Lehrberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nachgewiesen hat (Fallschirmsprunglehrerprüfung). Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Absolvierung eines von der zuständigen Behörde genehmigten Fallschirmsprunglehrerlehrgangs in einer Zivilluftfahrerschule.Die Lehrberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nachgewiesen hat (Fallschirmsprunglehrerprüfung). Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Absolvierung eines von der zuständigen Behörde genehmigten Fallschirmsprunglehrerlehrgangs in einer Zivilluftfahrerschule.
  3. (3)Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
    1. 1.Ziffer einseinen bereits mindestens drei Jahre lang gültigen Fallschirmspringerschein besitzt,
    2. 2.Ziffer 2über eine ausreichende fallschirmspringerische Erfahrung verfügt und
    3. 3.Ziffer 3innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Fallschirmsprunglehrerprüfung unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers drei Flugschüler sowohl theoretisch als auch praktisch ausgebildet hat.
  4. (4)Absatz 4Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Flugschüler ohne vorangehende Absprünge mit automatischer Auslösung bei Absprüngen mit Handauslösung auszubilden, wobei die Ausbildungsmethode jeweils einzeln festzulegen ist, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist.
  5. (5)Absatz 5Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmspringer zur Erlangung der besonderen Berechtigung nach § 76 auszubilden, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist. Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat.Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmspringer zur Erlangung der besonderen Berechtigung nach Paragraph 76, auszubilden, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist. Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat.
  6. (6)Absatz 6Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Fallschirmspringer hat der Fallschirmsprunglehrer nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate theoretische und praktische Ausbildungstätigkeit durchgeführt hat. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für die Erneuerung einer ruhenden Lehrberechtigung hat der Fallschirmspringer im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule theoretische und praktische Ausbildungstätigkeit unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers durchzuführen. Der verantwortliche Geschäftsführer hat danach zu bestätigen, dass der Fallschirmspringer wiederum selbständig als Lehrer eingesetzt werden kann. Eine besondere Berechtigung nach Abs. 4 gilt nur dann als weiterhin aufrecht, wenn der Fallschirmsprunglehrer während der letzten 24 Monate mindestens 30 Absprünge mit Flugschülern nach der entsprechenden Ausbildungsmethode durchgeführt hat oder den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einer Überprüfung durch einen Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nachgewiesen hat, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Fallschirmspringer hat der Fallschirmsprunglehrer nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate theoretische und praktische Ausbildungstätigkeit durchgeführt hat. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für die Erneuerung einer ruhenden Lehrberechtigung hat der Fallschirmspringer im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule theoretische und praktische Ausbildungstätigkeit unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers durchzuführen. Der verantwortliche Geschäftsführer hat danach zu bestätigen, dass der Fallschirmspringer wiederum selbständig als Lehrer eingesetzt werden kann. Eine besondere Berechtigung nach Absatz 4, gilt nur dann als weiterhin aufrecht, wenn der Fallschirmsprunglehrer während der letzten 24 Monate mindestens 30 Absprünge mit Flugschülern nach der entsprechenden Ausbildungsmethode durchgeführt hat oder den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einer Überprüfung durch einen Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nachgewiesen hat, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.

§ 79 ZLPV 2006 Grundberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter


  1. (1)Absatz einsDer Inhaber der Grundberechtigung für den Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein ist befugt, einsitzige nichtmotorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startart (Hangstart, Windenschleppstart oder UL-Schleppstart) zu erteilen, für welche die entsprechende Ausbildung durchgeführt wurde.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber eines Hängegleiterscheines ist zum Führen von Paragleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung gemäß § 80 Abs. 1 für Paragleiter die Durchführung von fünf Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.Der Inhaber eines Hängegleiterscheines ist zum Führen von Paragleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung gemäß Paragraph 80, Absatz eins, für Paragleiter die Durchführung von fünf Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.
  3. (3)Absatz 3Der Inhaber eines Paragleiterscheines ist zum Führen von Hängegleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung gemäß § 80 Abs. 1 für Hängegleiter die Durchführung von fünf Höhenflügen mit Hängegleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.Der Inhaber eines Paragleiterscheines ist zum Führen von Hängegleitern berechtigt, wenn er neben einer gültigen Schulbestätigung gemäß Paragraph 80, Absatz eins, für Hängegleiter die Durchführung von fünf Höhenflügen mit Hängegleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers nachweist.

§ 80 ZLPV 2006 Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Startberechtigung Hangstart


  1. (1)Absatz einsZu Beginn der Ausbildung für den Erwerb eines Hängebeziehungsweise Paragleiterscheines für die Startart Hangstart ist eine entsprechende Einweisung durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule durchzuführen. Die Einweisung hat sicherzustellen, dass der Eingewiesene die Beherrschung von Start, Landung, Richtungsänderung und Landeeinteilung erlernt hat. Der Eingewiesene muss entsprechende theoretische Kenntnisse in den Gebieten Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde, Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz, Aerodynamik, Wetterkunde sowie Luftrecht erworben haben. Zum Abschluss der Ausbildung müssen fünf Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein. Die durchgeführte Einweisung ist dem Ausgebildeten von der Zivilluftfahrerschule schriftlich zu bestätigen (Schulbestätigung). Die Schulbestätigung berechtigt in Folge zur selbständigen Durchführung von Flügen in Schul- und Übungsbereichen von berechtigten Zivilluftfahrerschulen unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften. Die Gültigkeit der Schulbestätigung ist auf drei Jahre befristet und kann nicht verlängert werden.
  2. (2)Absatz 2Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Grundberechtigung für die Startart Hangstart bewirbt, muss zusätzlich zu einer Einweisung gemäß Abs. 1 nachweisen, dass er insgesamt 40 von einer berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte Höhenflüge, davon mindestens 25 unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers absolviert hat. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 Höhenflüge mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Grundberechtigung für die Startart Hangstart bewirbt, muss zusätzlich zu einer Einweisung gemäß Absatz eins, nachweisen, dass er insgesamt 40 von einer berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte Höhenflüge, davon mindestens 25 unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers absolviert hat. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 Höhenflüge mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung Windenschleppstart (§ 81) oder UL-Schleppstart (§ 81a) für eine Grundberechtigung für die Startart Hangstart bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren. Die praktische Ausbildung hat mindestens 20 Hangstarts, davon mindestens 15 mit Flügen mit über 500 m Höhenunterschied unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung Windenschleppstart (Paragraph 81,) oder UL-Schleppstart (Paragraph 81 a,) für eine Grundberechtigung für die Startart Hangstart bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren. Die praktische Ausbildung hat mindestens 20 Hangstarts, davon mindestens 15 mit Flügen mit über 500 m Höhenunterschied unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Grundberechtigung für die Startart Hangstart und der Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart und der Grundberechtigung für Hängegleiter für die Startart UL-Schleppstart gleichzeitig bewirbt, muss zusätzlich zu einer Einweisung gemäß Abs. 1, wobei sämtliche Startarten zu berücksichtigen sind, nachweisen, dass er insgesamt 40 von einer berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte Höhenflüge unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers absolviert hat. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 Höhenflüge mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein, wobei von diesen Flügen mindestens 20 in der Startart Hangstart und mindestens zehn in der Startart Windenschlepp und mindestens zehn in der Startart UL-Schleppstart erfolgen müssen.Wer sich für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Grundberechtigung für die Startart Hangstart und der Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart und der Grundberechtigung für Hängegleiter für die Startart UL-Schleppstart gleichzeitig bewirbt, muss zusätzlich zu einer Einweisung gemäß Absatz eins,, wobei sämtliche Startarten zu berücksichtigen sind, nachweisen, dass er insgesamt 40 von einer berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte Höhenflüge unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers absolviert hat. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 Höhenflüge mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein, wobei von diesen Flügen mindestens 20 in der Startart Hangstart und mindestens zehn in der Startart Windenschlepp und mindestens zehn in der Startart UL-Schleppstart erfolgen müssen.

§ 81 ZLPV 2006 Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Startberechtigung Windenschleppstart


  1. (1)Absatz einsDie Windenschleppstart-Berechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zum Start eines Hängebeziehungsweise Paragleiters mittels einer mobilen oder stationären Schleppwinde unter Mitwirkung eines Windenfahrers (§ 87) und, falls dies zur Gewährleistung der Sicherheit notwendig ist, unter Mitwirkung eines Startleiters, welcher eine entsprechende Einweisung durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule erhalten hat.Die Windenschleppstart-Berechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zum Start eines Hängebeziehungsweise Paragleiters mittels einer mobilen oder stationären Schleppwinde unter Mitwirkung eines Windenfahrers (Paragraph 87,) und, falls dies zur Gewährleistung der Sicherheit notwendig ist, unter Mitwirkung eines Startleiters, welcher eine entsprechende Einweisung durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule erhalten hat.
  2. (2)Absatz 2Zu Beginn der Ausbildung ist eine Schulbestätigung zu erwerben. § 80 Abs. 1 ist anzuwenden.Zu Beginn der Ausbildung ist eine Schulbestätigung zu erwerben. Paragraph 80, Absatz eins, ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die theoretische Ausbildung und Prüfung für die Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart hat neben den in § 82 genannten Gegenständen insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.Die theoretische Ausbildung und Prüfung für die Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart hat neben den in Paragraph 82, genannten Gegenständen insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Die praktische Ausbildung für die Grundberechtigung mit der Startart Windenschleppstart hat jedenfalls 40 Windenschleppstarts sowie zehn Startleitungen jeweils unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein.
  5. (5)Absatz 5Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung Hangstart (§ 80) oder der Startberechtigung UL-Schleppstart (§ 81a) für eine Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren. Die Ausbildung hat insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Die praktische Ausbildung hat in diesem Fall jedenfalls zehn Windenschleppstarts sowie zehn Startleitungen unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung Hangstart (Paragraph 80,) oder der Startberechtigung UL-Schleppstart (Paragraph 81 a,) für eine Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren. Die Ausbildung hat insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Die praktische Ausbildung hat in diesem Fall jedenfalls zehn Windenschleppstarts sowie zehn Startleitungen unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.

§ 81a ZLPV 2006 Hängegleiterschein mit der Startberechtigung UL-Schleppstart


  1. (1)Absatz einsDie UL-Schleppstart-Berechtigung für Hängegleiter berechtigt zum Start eines Hängegleiters mittels eines Ultraleichtflugzeugs, welches von einem Piloten geführt wird, der über die erforderlichen Berechtigungen gemäß den §§ 24a ff (Klassenberechtigung und Schleppberechtigung) verfügt.Die UL-Schleppstart-Berechtigung für Hängegleiter berechtigt zum Start eines Hängegleiters mittels eines Ultraleichtflugzeugs, welches von einem Piloten geführt wird, der über die erforderlichen Berechtigungen gemäß den Paragraphen 24 a, ff (Klassenberechtigung und Schleppberechtigung) verfügt.
  2. (2)Absatz 2Vor Beginn der Ausbildung ist eine Schulbestätigung zu erwerben. § 80 Abs. 1 ist anzuwenden.Vor Beginn der Ausbildung ist eine Schulbestätigung zu erwerben. Paragraph 80, Absatz eins, ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die theoretische Ausbildung und Prüfung für die Grundberechtigung für die Startart UL-Schleppstart hat neben den in § 82 genannten Gegenständen insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen und Verhalten auf Flugplätzen, einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.Die theoretische Ausbildung und Prüfung für die Grundberechtigung für die Startart UL-Schleppstart hat neben den in Paragraph 82, genannten Gegenständen insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen und Verhalten auf Flugplätzen, einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Die praktische Ausbildung für die Grundberechtigung mit der Startart UL-Schleppstart hat jedenfalls 40 von einer berechtigten Zivilluftfahrerschule schriftlich bestätigte UL-Schleppstarts, davon mindestens 25 unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 Höhenflüge mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein.
  5. (5)Absatz 5Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung Hangstart (§ 80) beziehungsweise der Grundberechtigung Windenschleppstart (§ 81) für die Startart UL-Schleppstart bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren. Die Ausbildung hat insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen und Verhalten auf Flugplätzen, einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Die praktische Ausbildung hat in diesem Fall jedenfalls zehn UL-Schleppstarts unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung Hangstart (Paragraph 80,) beziehungsweise der Grundberechtigung Windenschleppstart (Paragraph 81,) für die Startart UL-Schleppstart bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren. Die Ausbildung hat insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen und Verhalten auf Flugplätzen, einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Die praktische Ausbildung hat in diesem Fall jedenfalls zehn UL-Schleppstarts unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.

§ 82 ZLPV 2006 Theoretische Hänge- beziehungsweise Paragleiterprüfung


§ 82.Paragraph 82,

Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern für den Erwerb der Grundberechtigung Hangstart beziehungsweise Windenschleppstart sind insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsLuftrecht,
  2. 2.Ziffer 2Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde (besonders Auf- und Abbau sowie Sicherheitskontrollen),
  3. 3.Ziffer 3Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz,
  4. 4.Ziffer 4Meteorologie,
  5. 5.Ziffer 5Aerodynamik,
  6. 6.Ziffer 6Erste Hilfe bei Unfällen sowie Flugmedizin.

§ 83 ZLPV 2006 Praktische Hänge- beziehungsweise Paragleiterprüfung


§ 83.Paragraph 83,

Bei der praktischen Prüfung für Piloten von Hängebeziehungsweise Paragleitern hat der Bewerber in der jeweiligen Startart einen einwandfreien Prüfungsflug in der jeweiligen Startart mit einem entsprechenden Höhenunterschied und einer korrekten Landung auf einem vom Prüfer zugewiesenen Landeplatz mit entsprechender Größe auszuführen.

§ 84 ZLPV 2006 Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter


  1. (1)Absatz einsDie Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Durchführung von Streckenflügen.
  2. (2)Absatz 2Der Bewerber für eine Überlandberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat über eine gültige Grundberechtigung gemäß § 79 für die jeweilige Startart zu verfügen und die Absolvierung von 20 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m, davon mindestens zehn mit einem Höhenunterschied von mehr als 500 m und mindestens zehn mit einer Flugdauer von wenigstens je einer halben Stunde nachzuweisen. Mindestens zehn der Flüge haben in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers stattzufinden, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen durchzuführen sind. Die Flüge sind auf zumindest zwei verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.Der Bewerber für eine Überlandberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat über eine gültige Grundberechtigung gemäß Paragraph 79, für die jeweilige Startart zu verfügen und die Absolvierung von 20 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m, davon mindestens zehn mit einem Höhenunterschied von mehr als 500 m und mindestens zehn mit einer Flugdauer von wenigstens je einer halben Stunde nachzuweisen. Mindestens zehn der Flüge haben in einer Zivilluftfahrerschule unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers stattzufinden, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen durchzuführen sind. Die Flüge sind auf zumindest zwei verschiedenen Fluggeländen durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsNavigation,
    2. 2.Ziffer 2Geographie,
    3. 3.Ziffer 3Meteorologie,
    4. 4.Ziffer 4Luftrecht.
  4. (4)Absatz 4Bei der praktischen Prüfung für eine Überlandberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber einen einwandfreien Streckenflug mit einer Länge von mindestens zehn Kilometer auf einer festgelegten Übungsstrecke einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5Wird eine Überlandberechtigung auf einem Paragleiter erworben, berechtigt diese unter Beachtung der sonstigen Erfordernisse auch zu Streckenflügen mit Hängegleitern. Wird eine Überlandberechtigung auf einem Hängegleiter erworben, berechtigt diese unter Beachtung der sonstigen Erfordernisse auch zu Streckenflügen mit Paragleitern.

§ 85 ZLPV 2006 Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter


  1. (1)Absatz einsDie Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von Hänge- beziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot in der jeweiligen Startart.
  2. (2)Absatz 2Der Bewerber für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter muss im Besitz der Grundberechtigung für die jeweilige Startart seit mindestens 24 Monaten sein und mindestens eine Flugerfahrung im Ausmaß von 200 Höhenflügen, davon mindestens 30 Flüge in der jeweiligen Startart mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300 m nachweisen. Außerdem sind ein entsprechender Eingangstest durch einen von der zuständigen Behörde dazu bestimmten Fluglehrer mit entsprechender Berechtigung abzulegen und eine Ausbildung und Prüfung gemäß den Abs. 3 bis 5 sowie gemäß dem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren.Der Bewerber für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter muss im Besitz der Grundberechtigung für die jeweilige Startart seit mindestens 24 Monaten sein und mindestens eine Flugerfahrung im Ausmaß von 200 Höhenflügen, davon mindestens 30 Flüge in der jeweiligen Startart mit einem Höhenunterschied von wenigstens 300 m nachweisen. Außerdem sind ein entsprechender Eingangstest durch einen von der zuständigen Behörde dazu bestimmten Fluglehrer mit entsprechender Berechtigung abzulegen und eine Ausbildung und Prüfung gemäß den Absatz 3 bis 5 sowie gemäß dem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren.
  3. (3)Absatz 3Die praktische Ausbildung für Piloten mit einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat jedenfalls zu beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsmindestens einen Einweisungsflug mit einem berechtigten Fluglehrer als Piloten in der jeweiligen Startart,
    2. 2.Ziffer 2mindestens zehn Flüge in der jeweiligen Startart mit einem Passagier, der über einen gültigen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein verfügt, unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers,
    3. 3.Ziffer 3eine Einweisung in der jeweiligen Startart im Rahmen eines speziellen Lehrganges in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule, wobei entsprechende im Lehrplan vorgesehene Flugübungen einschließlich einer speziellen Gefahreneinweisung durchzuführen sind und
    4. 4.Ziffer 430 gemäß Flugauftrag einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchgeführte Höhenflüge mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m mit einem Passagier, der über einen gültigen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein verfügt. Mindestens 15 dieser Flüge müssen unter Aufsicht der Zivilluftfahrerschule stattfinden.
  4. (4)Absatz 4Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter sind, wobei die Besonderheiten der Startart, für welche die Doppelsitzerberechtigung angestrebt wird, zu berücksichtigen sind, insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsHänge- beziehungsweise Paragleiterkunde (Technik),
    2. 2.Ziffer 2Flugpraxis und Passagiereinweisung,
    3. 3.Ziffer 3Luftrecht.
  5. (5)Absatz 5Bei der praktischen Prüfung für eine Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat der Bewerber in der jeweiligen Startart einen einwandfreien Flug mit einem Passagier, der über einen gültigen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein verfügt, durchzuführen.

§ 86 ZLPV 2006 Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter


  1. (1)Absatz einsDie Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von einsitzigen motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern.
  2. (2)Absatz 2Der Bewerber um eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben einer entsprechenden gültigen Grundberechtigung gemäß § 79 30 Starts und Landungen nachzuweisen. Diese 30 Starts und Landungen können auch im Auftrag oder unter Aufsicht einer hiefür berechtigten Flugschule mit motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern durchgeführt werden.Der Bewerber um eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben einer entsprechenden gültigen Grundberechtigung gemäß Paragraph 79, 30 Starts und Landungen nachzuweisen. Diese 30 Starts und Landungen können auch im Auftrag oder unter Aufsicht einer hiefür berechtigten Flugschule mit motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Die theoretische Ausbildung und Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben den in den §§ 82 und 84 genannten Gegenständen, wobei besonderes Augenmerk auf die Bereiche Flugsicherung einschließlich Luftraumgliederung und Umweltschutz zu legen ist, die Gebiete Motorkunde sowie die durch den Motorbetrieb geänderten Flugeigenschaften zu umfassen.Die theoretische Ausbildung und Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat neben den in den Paragraphen 82 und 84 genannten Gegenständen, wobei besonderes Augenmerk auf die Bereiche Flugsicherung einschließlich Luftraumgliederung und Umweltschutz zu legen ist, die Gebiete Motorkunde sowie die durch den Motorbetrieb geänderten Flugeigenschaften zu umfassen.
  4. (4)Absatz 4Die praktische Prüfung für eine Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter hat nach einer praktischen Ausbildung unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers im Ausmaß von mindestens zehn Ausbildungsstunden zu erfolgen. Die erforderliche praktische Ausbildung kann bei Vorliegen von entsprechenden Vorkenntnissen vom praktischen Prüfer auf bis zu fünf Stunden verringert werden. Bei der praktischen Prüfung ist besonderes Augenmerk auf die Bedienung des Motors, die durch den Motorbetrieb geänderten Flugeigenschaften des jeweilig verwendeten Systems sowie Beachtung der Luftverkehrsregeln und Umweltschutz zu legen.
  5. (5)Absatz 5Für die Berechtigung zur Führung von motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot (Doppelsitzerberechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter) ist neben der Berechtigung gemäß Abs. 1 eine Flugerfahrung im Ausmaß von 50 Stunden mit einsitzigen motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern sowie die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Die erforderliche praktische Prüfung hat unter Anwendung von § 85 Abs. 5 zu erfolgen.Für die Berechtigung zur Führung von motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern mit Doppelsitz als verantwortlicher Pilot (Doppelsitzerberechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter) ist neben der Berechtigung gemäß Absatz eins, eine Flugerfahrung im Ausmaß von 50 Stunden mit einsitzigen motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern sowie die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Die erforderliche praktische Prüfung hat unter Anwendung von Paragraph 85, Absatz 5, zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Inhaber eines Ultraleichtscheins (§ 24a) mit gültiger Klassenberechtigung UL/G sind unter Anwendung der Bestimmung des § 118b (Unterschiedsschulung) auch ohne Erfüllung der in Abs. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen zur Führung von motorisierten Hängegleitern berechtigt. Inhaber eines Ultraleichtscheins (§ 24a) mit gültiger Klassenberechtigung UL/M sind unter Anwendung der Bestimmung des § 118b (Unterschiedsschulung) auch ohne Erfüllung der in Abs. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen zur Führung von motorisierten Paragleitern berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen oder gegebenenfalls die Berechtigung in den Hänge- oder Paragleiterschein einzutragen.Inhaber eines Ultraleichtscheins (Paragraph 24 a,) mit gültiger Klassenberechtigung UL/G sind unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 118 b, (Unterschiedsschulung) auch ohne Erfüllung der in Absatz eins bis 4 genannten Voraussetzungen zur Führung von motorisierten Hängegleitern berechtigt. Inhaber eines Ultraleichtscheins (Paragraph 24 a,) mit gültiger Klassenberechtigung UL/M sind unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 118 b, (Unterschiedsschulung) auch ohne Erfüllung der in Absatz eins bis 4 genannten Voraussetzungen zur Führung von motorisierten Paragleitern berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen oder gegebenenfalls die Berechtigung in den Hänge- oder Paragleiterschein einzutragen.

§ 87 ZLPV 2006 Windenfahrerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter


  1. (1)Absatz einsDie Windenfahrerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Tätigkeit als Fahrer einer mobilen oder stationären Schleppwinde im Rahmen eines Starts eines Hängebeziehungsweise Paragleiters gemäß § 81 Abs. 1.Die Windenfahrerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Tätigkeit als Fahrer einer mobilen oder stationären Schleppwinde im Rahmen eines Starts eines Hängebeziehungsweise Paragleiters gemäß Paragraph 81, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Der Bewerber für eine Windenfahrerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat eine erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung in einem Windenfahrtenbuch oder im Flugbuch zu beurkunden ist. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den in § 81 Abs. 3 genannten Gegenständen zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat die Durchführung von mindestens 60 auf einer bestimmten Type durchgeführte Windenschlepps unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.Der Bewerber für eine Windenfahrerberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat eine erfolgreiche theoretische und praktische Einweisung in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser durch Ausstellung einer Bestätigung in einem Windenfahrtenbuch oder im Flugbuch zu beurkunden ist. Die theoretische Einweisung hat insbesondere in den in Paragraph 81, Absatz 3, genannten Gegenständen zu erfolgen. Die praktische Einweisung hat die Durchführung von mindestens 60 auf einer bestimmten Type durchgeführte Windenschlepps unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Windenfahrerberechtigung gilt unbefristet. Bei Änderung der Windentype, auf der die Einweisung erfolgte oder im Falle der Nichtausübung der Berechtigung über einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten hat der Inhaber der Windenfahrerberechtigung eine theoretische Einweisung insbesondere mit Hilfe des Betriebshandbuches des Herstellers der entsprechenden Windentype durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule nachzuweisen, welche von dieser im Windenfahrtenbuch zu beurkunden ist.

§ 88 ZLPV 2006 Gültigkeit und Aufrechterhaltung der Berechtigungen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter


  1. (1)Absatz einsDie Grundberechtigung gemäß § 79, die Überlandberechtigung gemäß § 84 sowie die Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 86 Abs. 1 sind unbefristet gültig. Die Inhaber solcher Berechtigungen dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel am Fortbestehen der für die sichere Ausübung der betreffenden Berechtigung erforderlichen fachlichen Befähigung bestehen. Bei Vorliegen solcher Zweifel ist eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 79,, die Überlandberechtigung gemäß Paragraph 84, sowie die Berechtigung für motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß Paragraph 86, Absatz eins, sind unbefristet gültig. Die Inhaber solcher Berechtigungen dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel am Fortbestehen der für die sichere Ausübung der betreffenden Berechtigung erforderlichen fachlichen Befähigung bestehen. Bei Vorliegen solcher Zweifel ist eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 85 haben alle drei Jahre innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug durchzuführen, dessen einwandfreie Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu beurkunden ist. Sollte der Überprüfungsflug nach Ablauf von drei Jahren nicht durchgeführt worden sein, tritt Ruhen der Berechtigung ein. In diesem Fall hat für eine Erneuerung der Berechtigung zusätzlich zum Überprüfungsflug eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß Paragraph 85, haben alle drei Jahre innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Frist einen Überprüfungsflug durchzuführen, dessen einwandfreie Durchführung von einer Zivilluftfahrerschule im Flugbuch zu beurkunden ist. Sollte der Überprüfungsflug nach Ablauf von drei Jahren nicht durchgeführt worden sein, tritt Ruhen der Berechtigung ein. In diesem Fall hat für eine Erneuerung der Berechtigung zusätzlich zum Überprüfungsflug eine entsprechende Nachschulung in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Der gemäß Abs. 2 durchzuführende Überprüfungsflug ist auf dem entsprechenden Luftfahrzeug unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen Berechtigung durchzuführen.Der gemäß Absatz 2, durchzuführende Überprüfungsflug ist auf dem entsprechenden Luftfahrzeug unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen Berechtigung durchzuführen.

§ 89 ZLPV 2006 Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter


  1. (1)Absatz einsDer Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer ist, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, berechtigt, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung in der jeweiligen Startart sowie jener Zusatzberechtigungen, die er selbst besitzt.
  2. (2)Absatz 2Der Bewerber für eine Lehrberechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter hat über eine Grundberechtigung für die jeweilige Startart seit mindestens 24 Monaten sowie über eine Überlandberechtigung zu verfügen. Zusätzlich ist eine Flugerfahrung im Ausmaß von 200 Höhenflügen mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m nachzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Die theoretische und praktische Ausbildung für Hängebeziehungsweise Paragleiterlehrer hat die Absolvierung eines von der zuständigen Behörde oder einer Zivilluftfahrerschule nach einem bestandenen Vorauswahltest durchgeführten speziellen Fluglehrerlehrganges zu beinhalten. Weiters ist eine praktische Fluglehrertätigkeit von 300 Stunden in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Davon sind vor der theoretischen Fluglehrerprüfung zumindest 100 Stunden zu absolvieren. Zusätzlich hat der Bewerber während der Ausbildung eine theoretische Schulungstätigkeit im Ausmaß von 50 Stunden nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfung für Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer hat unter Anwendung von § 17 zu erfolgen.Die Prüfung für Hänge- beziehungsweise Paragleiterlehrer hat unter Anwendung von Paragraph 17, zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hängegleiter ist die Lehrberechtigung für Paragleiter auf Antrag zu erteilen, wenn er die Durchführung von 200 Höhenflügen mit Paragleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m sowie eine Fluglehrertätigkeit unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für Paragleiter in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule für Paragleiter im Ausmaß von 200 Stunden nachweist.
  6. (6)Absatz 6Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Paragleiter ist die Lehrberechtigung für Hängegleiter auf Antrag zu erteilen, wenn er die Durchführung von 200 Höhenflügen mit Hängegleitern mit einem Höhenunterschied von mindestens 300 m sowie eine Fluglehrertätigkeit unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für Hängegleiter in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule für Hängegleiter im Ausmaß von 200 Stunden nachweist.
  7. (7)Absatz 7Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist die Lehrberechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Streckenflügen mit motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern als verantwortlicher Pilot sowie zehn einwandfreie Einweisungsflüge mit motorisierten Hängebeziehungsweise Paragleitern unter Aufsicht und Anleitung eines Fluglehrers mit Lehrberechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter nachweist. Zusätzlich ist ein entsprechender Weiterbildungslehrgang in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule erfolgreich zu absolvieren, dessen Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
  8. (8)Absatz 8Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist unbeschadet der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen die Lehrberechtigung für die Startart Windenschleppstart und für die Ausbildung von Windenfahrern auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Flügen in der Startart Windenschleppstart als verantwortlicher Pilot sowie zehn einwandfreie Einweisungsflüge unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers nachweist. Zusätzlich ist ein entsprechender Weiterbildungslehrgang in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule erfolgreich zu absolvieren, dessen Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen ist.Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter ist unbeschadet der in Absatz 2, genannten Voraussetzungen die Lehrberechtigung für die Startart Windenschleppstart und für die Ausbildung von Windenfahrern auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Flügen in der Startart Windenschleppstart als verantwortlicher Pilot sowie zehn einwandfreie Einweisungsflüge unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers nachweist. Zusätzlich ist ein entsprechender Weiterbildungslehrgang in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule erfolgreich zu absolvieren, dessen Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
  9. (8a)Absatz 8 aDem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hängegleiter ist unbeschadet der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen die Lehrberechtigung für die Startart UL-Schleppstart auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Flügen in der Startart UL-Schleppstart sowie zehn einwandfreie Einweisungsflüge unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers nachweist. Zusätzlich ist ein entsprechender Weiterbildungslehrgang in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule erfolgreich zu absolvieren, dessen Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen ist.Dem Inhaber einer Lehrberechtigung für Hängegleiter ist unbeschadet der in Absatz 2, genannten Voraussetzungen die Lehrberechtigung für die Startart UL-Schleppstart auf Antrag zu erteilen, wenn dieser die Durchführung von 50 Flügen in der Startart UL-Schleppstart sowie zehn einwandfreie Einweisungsflüge unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers nachweist. Zusätzlich ist ein entsprechender Weiterbildungslehrgang in einer berechtigten Zivilluftfahrerschule erfolgreich zu absolvieren, dessen Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
  10. (9)Absatz 9Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Hänge- bzw. Paragleiter ist nachzuweisen, dass der Inhaber innerhalb der letzten drei Jahre einen von der zuständigen Behörde genehmigten entsprechenden Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer an einer Zivilluftfahrerschule absolviert hat, widrigenfalls Ruhen der Lehrberechtigung eintritt. Zur Verlängerung einer ruhenden Berechtigung ist neben einem Weiterbildungslehrgang für Fluglehrer an einer Zivilluftfahrerschule eine Lehrpraxis im Ausmaß von mindestens 50 Stunden erforderlich.

§ 89a ZLPV 2006 Berechtigung zur gewerblichen Beförderung mit Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern


  1. (1)Absatz einsInhaber von Berechtigungen gemäß § 85 und § 86 Abs. 5 dürfen ihre jeweilige Berechtigung bei der gewerblichen Beförderung von Personen oder Sachen nur ausüben, wenn sie mindestensInhaber von Berechtigungen gemäß Paragraph 85 und Paragraph 86, Absatz 5, dürfen ihre jeweilige Berechtigung bei der gewerblichen Beförderung von Personen oder Sachen nur ausüben, wenn sie mindestens
    1. 1.Ziffer eins1 Jahr über eine Berechtigung gemäß § 85 verfügen,1 Jahr über eine Berechtigung gemäß Paragraph 85, verfügen,
    2. 2.Ziffer 2100 Doppelsitzerflüge als verantwortlicher Pilot nach Erteilung der Berechtigung und
    3. 3.Ziffer 325 Doppelsitzerflüge während des vorangegangenen Zeitraums von 1 Jahr
    nachweisen können.
  2. (2)Absatz 2Im Falle einer Ausübung der Berechtigung gemäß § 86 Abs. 5 bei der gewerblichen Beförderung muss mindestens die Hälfte der gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 erforderlichen Doppelsitzerflüge mit motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern durchgeführt worden sein.Im Falle einer Ausübung der Berechtigung gemäß Paragraph 86, Absatz 5, bei der gewerblichen Beförderung muss mindestens die Hälfte der gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 erforderlichen Doppelsitzerflüge mit motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern durchgeführt worden sein.

§ 89b ZLPV 2006 Bescheinigung für Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- und Paragleitern mit Wohnsitz außerhalb Österreichs


  1. (1)Absatz einsPersonen mit ständigem Wohnsitz außerhalb Österreichs, die über eine ausländische Berechtigung verfügen, welche einer in den §§ 69 oder 79 bis 84 geregelten Berechtigungen inhaltlich entspricht, dürfen diese Berechtigung in Österreich ausüben, sofern sie eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 erwerben.Personen mit ständigem Wohnsitz außerhalb Österreichs, die über eine ausländische Berechtigung verfügen, welche einer in den Paragraphen 69, oder 79 bis 84 geregelten Berechtigungen inhaltlich entspricht, dürfen diese Berechtigung in Österreich ausüben, sofern sie eine Bescheinigung gemäß Absatz 2, erwerben.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannte Bescheinigung ist auf Antrag von einer zur Ausbildung für die entsprechende Berechtigung befugten Zivilluftfahrerschule nach einer Überprüfung und erforderlichenfalls Unterweisung des Antragstellers auszustellen. Die Überprüfung und gegebenenfalls Unterweisung haben sicherzustellen, dass der Pilot über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktische Befähigung zur sicheren Ausübung seiner Berechtigung verfügt.Die in Absatz eins, genannte Bescheinigung ist auf Antrag von einer zur Ausbildung für die entsprechende Berechtigung befugten Zivilluftfahrerschule nach einer Überprüfung und erforderlichenfalls Unterweisung des Antragstellers auszustellen. Die Überprüfung und gegebenenfalls Unterweisung haben sicherzustellen, dass der Pilot über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktische Befähigung zur sicheren Ausübung seiner Berechtigung verfügt.
  3. (3)Absatz 3Die Bescheinigung gemäß Abs. 1 und 2 ist ein Jahr gültig.Die Bescheinigung gemäß Absatz eins und 2 ist ein Jahr gültig.

§ 90 ZLPV 2006 Sonderberechtigungen


  1. (1)Absatz einsDer Sonderpilotenschein berechtigt, Zivilluftfahrzeuge eines bestimmten Musters im Fluge zu führen, für die in dieser Verordnung keine Bestimmungen über die Berechtigung zum Führen im Fluge getroffen werden (Sonderberechtigung). Eine Sonderberechtigung kann auch als Erweiterung einer Grundberechtigung in einem gültigen Pilotenschein eingetragen werden.
  2. (2)Absatz 2Der Umfang der Sonderberechtigung ist unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des betreffenden Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die zuständige Behörde hat nach den in Abs. 2 bezeichneten Grundsätzen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sonderberechtigung festzulegen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Sonderberechtigung zu erteilen.Die zuständige Behörde hat nach den in Absatz 2, bezeichneten Grundsätzen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sonderberechtigung festzulegen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Sonderberechtigung zu erteilen.
  4. (4)Absatz 4In Form eines Sonderpilotenscheines sind Sonderberechtigungen nur dann zu erteilen, wenn sie nicht als Erweiterung einer Grundberechtigung in einem gültigen Pilotenschein eingetragen werden können.
  5. (5)Absatz 5Für die Verlängerung und die Erneuerung von ruhenden Sonderberechtigungen gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.Für die Verlängerung und die Erneuerung von ruhenden Sonderberechtigungen gelten die Bestimmungen des Absatz 3, sinngemäß.

§ 91 ZLPV 2006 Grundberechtigung für Bordnavigatoren


§ 91.Paragraph 91,

Der Bordnavigatorenschein berechtigt, die Aufgaben eines Bordnavigators an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge, insbesondere die Feststellung des jeweiligen Standortes und die Berechnung des Kurses, selbständig durchzuführen (Grundberechtigung für Bordnavigatoren).

§ 92 ZLPV 2006 Bewerbung um einen Bordnavigatorenschein


  1. (1)Absatz einsWer sich um einen Bordnavigatorenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
    1. 1.Ziffer einsbei Überlandflügen von insgesamt wenigstens 200 Stunden Dauer, wovon Flüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer auf Nachtflüge entfallen müssen, unter der Aufsicht eines Bordnavigators oder eines Linienpiloten die Aufgaben eines Bordnavigators durchgeführt hat, und
    2. 2.Ziffer 2mindestens je 25 Standortbestimmungen bei Tag und bei Nacht mittels astronomischer Navigation in Verbindung mit Funk, Höhenmessung und anderen in Betracht kommenden Navigationsmitteln an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge durchgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2Für Motorflugzeugpiloten verringert sich die gemäß Abs. 1 erforderliche Flugzeit von 200 auf 100 Stunden. Hievon müssen jedoch 50 Stunden auf Nachtflüge entfallen.Für Motorflugzeugpiloten verringert sich die gemäß Absatz eins, erforderliche Flugzeit von 200 auf 100 Stunden. Hievon müssen jedoch 50 Stunden auf Nachtflüge entfallen.
  3. (3)Absatz 3Mindestens die Hälfte der erforderlichen Flugzeit muss auf die letzten 12 Monate vor der Antragstellung fallen.

§ 93 ZLPV 2006 Theoretische Bordnavigatorenprüfung


§ 93.Paragraph 93,

Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordnavigatoren sind insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsInstrumentenkunde (insbesondere Eichen und Bedienen der Navigationsinstrumente, deren Funktionsweise, Kenntnis der Ungenauigkeiten, denen sie unterworfen sind, und Korrektur dieser Ungenauigkeiten),
  2. 2.Ziffer 2Navigation bei Sichtflug und bei Instrumentenflug (insbesondere Kenntnis der geographischen Bezugssysteme, der üblichen Projektionssysteme für Fliegerkarten, praktischer Gebrauch von Fliegerkarten, die in der Navigation gebräuchlichen Fachausdrücke, Messen und Berechnen von Entfernungen und Kursen (Loxodrome, Orthodrome), Berechnung von Kurs, Abtrift von Wind, Flugplanung, Führen von Bordbüchern, Koppelnavigation, Auffinden eines bestimmten Ortes mit Hilfe einer einzigen Standlinie, Bewegung der Gestirne, astronomische Ortsbestimmung nach verschiedenen Systemen) einschließlich Funknavigation (Kenntnis der gebräuchlichen Funknavigationssysteme, Navigationshilfe durch Vergleich von elektrischem und Aneroidhöhenmesser, Geben und Aufnehmen von je 35 Morse- und Blinkzeichen in der Minute), Erkennen und Auswerten von Consolsignalen,
  3. 3.Ziffer 3Meteorologie (Grundbegriffe der Meteorologie, Elemente des Flugwetters, Luftdruckverteilung, Luftströmungen, Winde, Wetterfronten, Wolkenformen, Wetterlagen und ihre Auswirkungen auf die Luftfahrt, Lesen von Wetterkarten, meteorologische Navigation, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst, Grundsätze der Wettervorhersage),
  4. 4.Ziffer 4Organisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
  5. 5.Ziffer 5Luftrecht in dem Umfang, wie es für Bordnavigatoren von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und die Rechtsvorschriften für die Flugsicherung),
  6. 6.Ziffer 6Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  7. 7.Ziffer 7erste Hilfe bei Unfällen.

§ 94 ZLPV 2006 Praktische Bordnavigatorenprüfung


  1. (1)Absatz einsDie praktische Prüfung für Bordnavigatoren besteht aus zwei Prüfungsflügen in der Dauer von je drei Stunden bei Tag und bei Nacht.
  2. (2)Absatz 2Bei diesen Flügen hat der Bewerber die Aufgaben eines Bordnavigators mittels Koppelnavigation, Sichtflugnavigation, Funknavigation, astronomischer Navigation und anderer in Betracht kommender Navigationsmethoden zu erfüllen.

§ 95 ZLPV 2006 Volle Sprechfunkberechtigung für Bordnavigatoren


§ 95.Paragraph 95,

Bordnavigatoren ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, an Bord von Zivilluftfahrzeugen den Funktelefoniedienst selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung), wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen des § 107 nachgewiesen haben. Bordnavigatoren ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, an Bord von Zivilluftfahrzeugen den Funktelefoniedienst selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung), wenn sie die Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 107, nachgewiesen haben.

§ 96 ZLPV 2006 Verlängerung der Berechtigung für Bordnavigatoren


  1. (1)Absatz einsFür die Verlängerung der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer, wovon wenigstens 30 Stunden auf Nachtflüge entfallen müssen, die Aufgaben eines Bordnavigators durchgeführt hat. Bei diesen Flügen muss er mindestens zwölf Mal eine genaue Standortbestimmung mittels astronomischer Navigation, verbunden mit anderen Navigationsmitteln, vorgenommen haben.
  2. (2)Absatz 2Für die Verlängerung der vollen Sprechfunkberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer den Funktelefoniedienst ausgeübt hat.

§ 97 ZLPV 2006 Lehrberechtigung für Bordnavigatoren


  1. (1)Absatz einsDer Bordnavigatorenlehrer ist berechtigt, Bordnavigatoren auszubilden (Lehrberechtigung für Bordnavigatoren).
  2. (2)Absatz 2Die Lehrberechtigung für Bordnavigatoren ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung gemäß § 17 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Bordnavigatoren).Die Lehrberechtigung für Bordnavigatoren ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung gemäß Paragraph 17, nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Bordnavigatoren).
  3. (3)Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
    1. 1.Ziffer einseinen gültigen Bordnavigatorenschein besitzt und
    2. 2.Ziffer 2bei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgabe eines Bordnavigators durchgeführt hat.
  4. (4)Absatz 4Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordnavigatoren hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Bordnavigatorenscheines erfolgreich als Bordnavigatorenlehrer tätig war.

§ 98 ZLPV 2006 Berechtigung für Bordfunker


§ 98.Paragraph 98,

Der Bordfunkerschein berechtigt, den Funktelegraphiedienst und den Funktelefoniedienst an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge selbständig auszuüben.

§ 99 ZLPV 2006 Bewerbung um einen Bordfunkerschein


§ 99.Paragraph 99,

Wer sich um einen Bordfunkerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er

  1. 1.Ziffer einsein entsprechendes Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 besitzt,
  2. 2.Ziffer 2bei Flügen von insgesamt mindestens 35 Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Bordfunkers die Aufgaben eines Bordfunkers ausgeführt hat, und
  3. 3.Ziffer 3mindestens vier Monate den Funktelegraphiedienst ausgeübt hat.
Anlage

Anl. 1 ZLPV 2006


Bestimmungen für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten und Inhaber einer Lizenz für Flugzeuge mit zwei Piloten (JAR-FCL 1)

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 2 ZLPV 2006 (weggefallen)


Anl. 2 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

Anl. 3 ZLPV 2006


(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 4 ZLPV 2006 (weggefallen)


Anl. 4 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

Anl. 5 ZLPV 2006


(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 6 ZLPV 2006


(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 7 ZLPV 2006


(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 8 ZLPV 2006 (weggefallen)


Anl. 8 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.08.2012 weggefallen.

Anl. 9 ZLPV 2006 (weggefallen)


Anl. 9 ZLPV 2006 (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.
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