§ 14 ZLPV 2006 (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006), Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen Zivilluftfahrt-Personals - JUSLINE Österreich
§ 14 ZLPV 2006 Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen Zivilluftfahrt-Personals
Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:
1.Ziffer einseine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
2.Ziffer 2eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
3.Ziffer 3eine Prüfungskommission für Fallschirmsprunglehrer,
4.Ziffer 4eine Prüfungskommission für Lehrer für Hänge- beziehungsweise Paragleiter und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter,
5.Ziffer 5eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
6.Ziffer 6eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
§ 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
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