Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:
1. | eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer, | |||||||||
2. | eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer, | |||||||||
3. | eine Prüfungskommission für Fallschirmsprunglehrer, | |||||||||
4. | eine Prüfungskommission für Lehrer für Hänge- beziehungsweise Paragleiter und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter, | |||||||||
5. | eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und | |||||||||
6. | eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals. | |||||||||
§ 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. |
0 Kommentare zu § 14 ZLPV 2006