Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDer Bordtelefonistenschein berechtigt, den Funktelefoniedienst an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung).
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2012,)
In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
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