§ 64 ZLPV 2006 Erweiterungen der Grundberechtigung und besondere Berechtigungen für Segelflieger

ZLPV 2006 - Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2024

(1) Die Grundberechtigung für Segelflieger gemäß § 61 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, zwei- oder mehrsitzige, zwei- oder mehrsitzig geflogene Segelflugzeuge im Fluge zu führen, wenn der Bewerber nachweist, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 20 Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 20 Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen einwandfrei ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens fünf einwandfreie Landungen mit zwei- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen.

(2) Segelfliegern ist auf Antrag eine Erweiterung der Grundberechtigung im Hinblick auf jene Startarten zu erteilen, die sie nicht bereits im Rahmen der Grundberechtigung besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie für jede Startart unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Abflüge alleine an Bord einwandfrei ausgeführt haben. Weiters ist eine theoretische Ausbildung und Prüfung (Zusatzprüfung) in Bezug auf jene Inhalte, wie sie für die jeweilige Startart von Bedeutung sind, zu absolvieren. Für eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Bewerber neben der erforderlichen Zusatzprüfung jedoch nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer durchgeführt hat, wobei wenigstens vier Alleinflugstunden an Bord von Segelflugzeugen und 15 einwandfreie Starts und Landungen allein an Bord von Motorseglern zu absolvieren sind. Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten mit gültiger Klassenberechtigung für Motorsegler ist eine Erweiterung der Grundberechtigung auf eine Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 zu erteilen, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung zehn einwandfreie Starts und Landungen an Bord von Motorseglern nachweisen können.

(3) Für die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flugzeiten zählen nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.

(Anm.: Abs. 4 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 89/2016)

In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64 ZLPV 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 ZLPV 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 64 ZLPV 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64 ZLPV 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64 ZLPV 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZLPV 2006 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 63 ZLPV 2006
§ 64a ZLPV 2006