Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAls verlässlich im Sinne der §§ 28, 32 und 51 LFG ist ein Bewerber insbesondere dann nicht anzusehen, wenn er Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder wenn er sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig gemacht hat.Als verlässlich im Sinne der Paragraphen 28,, 32 und 51 LFG ist ein Bewerber insbesondere dann nicht anzusehen, wenn er Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder wenn er sich einer schweren Zuwiderhandlung oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Verkehrsvorschriften oder gegen die Vorschriften zum Schutz der körperlichen Sicherheit schuldig gemacht hat.
(2)Absatz 2Bei Vorliegen von Verfehlungen im Sinne von Abs. 1 ist auf die seither verstrichene Zeit und auf das Verhalten des Bewerbers während dieser Zeit Bedacht zu nehmen.Bei Vorliegen von Verfehlungen im Sinne von Absatz eins, ist auf die seither verstrichene Zeit und auf das Verhalten des Bewerbers während dieser Zeit Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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