Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsEs müssen vollendet haben:
1.Ziffer einsdas 14. Lebensjahr: Flugschüler,
2.Ziffer 2das 15. Lebensjahr: Fallschirmspringer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
3.Ziffer 3das 16. Lebensjahr: Segelflieger,
4.Ziffer 4das 17. Lebensjahr: Ultraleichtpiloten, Freiballonfahrer, Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug) sowie Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern,das 17. Lebensjahr: Ultraleichtpiloten, Freiballonfahrer, Inhaber von Berechtigungen gemäß Paragraph 64 a, (Berechtigung für Segelflieger zur Führung von Motorseglern im Motorflug) sowie Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern,
5.Ziffer 5das 18. Lebensjahr: Zivilfluglehrer, Bordfunker, Bordtelefonisten sowie Luftfahrzeugwarte
6.Ziffer 6das 21. Lebensjahr: Luftfahrzeugwarte 1. Klasse und Flugdienstberater.
(2)Absatz 2Personen, die sich um einen Sonderpilotenschein (§ 90) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.Personen, die sich um einen Sonderpilotenschein (Paragraph 90,) bewerben, müssen jenes Mindestalter erreicht haben, das für die Erteilung der betreffenden Sonderberechtigung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Zivilluftfahrzeuges und die Möglichkeiten seiner Verwendung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
(3)Absatz 3Die Ausbildung zum Fallschirmspringer und Hänge- beziehungsweise Paragleiterpiloten darf bereits nach Vollendung des 14. Lebensjahres begonnen werden, wobei die zuständige Behörde vom Erfordernis der Vollendung des 14. Lebensjahres im Einzelfall absehen kann, wenn keine Umstände vorliegen, welche Zweifel an der Eignung des Bewerbers, mit der Ausbildung vor Vollendung des 14. Lebensjahres zu beginnen, hervorrufen.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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