Wer sich um einen Bordfunkerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
1. | ein entsprechendes Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 besitzt, | |||||||||
2. | bei Flügen von insgesamt mindestens 35 Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Bordfunkers die Aufgaben eines Bordfunkers ausgeführt hat, und | |||||||||
3. | mindestens vier Monate den Funktelegraphiedienst ausgeübt hat. |
0 Kommentare zu § 99 ZLPV 2006