Wer sich um einen Bordfunkerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
1.Ziffer einsein entsprechendes Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 besitzt,
2.Ziffer 2bei Flügen von insgesamt mindestens 35 Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Bordfunkers die Aufgaben eines Bordfunkers ausgeführt hat, und
3.Ziffer 3mindestens vier Monate den Funktelegraphiedienst ausgeübt hat.
In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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