Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsWer sich um eine Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer auf Gasballone bewirbt, muss die Grundberechtigung zum Führen von Freiballonen gemäß § 53 besitzen und nachweisen, dass er vor der Antragstellung mindestens 50 Stunden als verantwortlicher Pilot mit einem Heißluftballon und innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung vier Gasballonfahrten von mindestens einer Stunde Dauer unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers ausgeführt hat.Wer sich um eine Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer auf Gasballone bewirbt, muss die Grundberechtigung zum Führen von Freiballonen gemäß Paragraph 53, besitzen und nachweisen, dass er vor der Antragstellung mindestens 50 Stunden als verantwortlicher Pilot mit einem Heißluftballon und innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung vier Gasballonfahrten von mindestens einer Stunde Dauer unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers ausgeführt hat.
(2)Absatz 2Wer sich um eine Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer auf Heißluft-Luftschiffe bis maximal 6000 m³ Hüllenvolumen bewirbt, muss die Grundberechtigung zum Führen von Freiballonen besitzen und zusätzlich folgende Flugerfahrung nachweisen:
1.Ziffer eins50 Flugstunden als verantwortlicher Pilot eines Heißluft-Ballons,
2.Ziffer 2zehn Fahrten als verantwortlicher Pilot eines Heißluft-Ballons innerhalb der vergangenen 24 Monate und
3.Ziffer 3vier Fahrten mit einem Heißluft-Luftschiff von mindestens einer halben Stunde Dauer unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung.
(3)Absatz 3Bewerber um eine Erweiterung gemäß Abs. 1 und 2 haben die erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Rahmen einer theoretischen Zusatzprüfung nachzuweisen.Bewerber um eine Erweiterung gemäß Absatz eins und 2 haben die erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Rahmen einer theoretischen Zusatzprüfung nachzuweisen.
(4)Absatz 4Freiballonfahrern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Freiballonfahrer), wenn sie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen haben. Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber eine Freiballonfahrt bei Nacht nach Sichtflugregeln auszuführen hat. Der Prüfungsfahrt hat eine Freiballonfahrt bei Nacht nach Sichtflugregeln unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Berechtigung voranzugehen.
In Kraft seit 15.03.2007 bis 31.12.9999
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