Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Lehrberechtigung zur Ausbildung für den Erwerb von Ultraleichtscheinen und damit verbundenen Klassenberechtigungen ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und in den Ultraleichtschein einzutragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind und der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß den nachstehenden Bestimmungen nachgewiesen hat.Die Lehrberechtigung zur Ausbildung für den Erwerb von Ultraleichtscheinen und damit verbundenen Klassenberechtigungen ist von der zuständigen Behörde zu erteilen und in den Ultraleichtschein einzutragen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt sind und der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung gemäß den nachstehenden Bestimmungen nachgewiesen hat.
(2)Absatz 2Für die die Erteilung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 muss der Bewerber:Für die die Erteilung einer Lehrberechtigung gemäß Absatz eins, muss der Bewerber:
1.Ziffer einsüber eine gültigen Ultraleichtschein samt entsprechender gültiger Klassenberechtigung verfügen und
2.Ziffer 2unbeschadet der Bestimmung im Abs. 4 im Hinblick auf die Lehrberechtigung UL/A, G und T mindestens 150 Stunden Flugerfahrung und für UL/M wenigstens 100 Starts und 100 Landungen an 20 verschiedenen Kalendertagen im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung als verantwortlicher Pilot nach Erteilung der jeweiligen Klassenberechtigung nachweisen können undunbeschadet der Bestimmung im Absatz 4, im Hinblick auf die Lehrberechtigung UL/A, G und T mindestens 150 Stunden Flugerfahrung und für UL/M wenigstens 100 Starts und 100 Landungen an 20 verschiedenen Kalendertagen im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung als verantwortlicher Pilot nach Erteilung der jeweiligen Klassenberechtigung nachweisen können und
3.Ziffer 3eine theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß den nachstehenden Bestimmungen erfolgreich absolviert haben.
(3)Absatz 3Die Ausbildung für die Erlangung einer Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 hat einen von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang mit einem entsprechenden Ausbildungsprogramm zu umfassen. Die zuständige Behörde hat gemäß § 44 Abs. 3 LFG unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt einen Standardlehrplan für dieses Ausbildungsprogramm festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor der Zulassung zum Lehrgang ist durch einen ernannten Prüfer gemäß § 24i die Eignung des Bewerbers für die Teilnahme am Lehrgang zu bestätigen.Die Ausbildung für die Erlangung einer Lehrberechtigung gemäß Absatz eins, hat einen von der zuständigen Behörde genehmigten Lehrgang mit einem entsprechenden Ausbildungsprogramm zu umfassen. Die zuständige Behörde hat gemäß Paragraph 44, Absatz 3, LFG unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt einen Standardlehrplan für dieses Ausbildungsprogramm festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor der Zulassung zum Lehrgang ist durch einen ernannten Prüfer gemäß Paragraph 24 i, die Eignung des Bewerbers für die Teilnahme am Lehrgang zu bestätigen.
(4)Absatz 4Der Bewerber um eine Berechtigung gemäß Abs. 1 hat seine fachliche Befähigung zur Erteilung von praktischem Unterricht für Ultraleichtpiloten bei einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen ist. Diese Prüfung ist von einem ernannten Prüfer gemäß § 24i durchzuführen.Der Bewerber um eine Berechtigung gemäß Absatz eins, hat seine fachliche Befähigung zur Erteilung von praktischem Unterricht für Ultraleichtpiloten bei einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen ist. Diese Prüfung ist von einem ernannten Prüfer gemäß Paragraph 24 i, durchzuführen.
(5)Absatz 5Innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung gemäß Abs. 4 muss der Bewerber weiters eine erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bei der praktischen Ausbildung von Ultraleichtpiloten unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers in einem von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegendem Ausmaß durchgeführt haben.Innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung gemäß Absatz 4, muss der Bewerber weiters eine erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bei der praktischen Ausbildung von Ultraleichtpiloten unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers in einem von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegendem Ausmaß durchgeführt haben.
(6)Absatz 6Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt bei Inhabern einer gültigen Lehrberechtigung gemäß dieser Verordnung oder gleichwertiger ausländischer Lehrberechtigungen erlangte Flugerfahrung und Ausbildung anrechnen. Inhabern einer Lizenz mit Lehrberechtigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für die Klassenberechtigung SEP oder TMG sowie Inhabern von Lehrberechtigungen gemäß § 68a ist die Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/A nach erfolgreicher Durchführung eines entsprechenden Prüfungsflugs auf einem Ultraleichtflugzeug mit einem berechtigten Prüfer zu erteilen und in den Ultraleichtschein einzutragen. Die zuständige Behörde kann bei Fluglehrern für die Klassenberechtigung SEP oder TMG gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder gemäß § 68a, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, vom Erfordernis des Prüfungsflugs absehen und die entsprechende Lehrberechtigung auch ohne vorherigen Erwerb eines Ultraleichtscheins erteilen. Dem Antragsteller ist diesfalls eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, in welcher die Berechtigung beurkundet wird.Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt bei Inhabern einer gültigen Lehrberechtigung gemäß dieser Verordnung oder gleichwertiger ausländischer Lehrberechtigungen erlangte Flugerfahrung und Ausbildung anrechnen. Inhabern einer Lizenz mit Lehrberechtigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für die Klassenberechtigung SEP oder TMG sowie Inhabern von Lehrberechtigungen gemäß Paragraph 68 a, ist die Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/A nach erfolgreicher Durchführung eines entsprechenden Prüfungsflugs auf einem Ultraleichtflugzeug mit einem berechtigten Prüfer zu erteilen und in den Ultraleichtschein einzutragen. Die zuständige Behörde kann bei Fluglehrern für die Klassenberechtigung SEP oder TMG gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder gemäß Paragraph 68 a,, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, vom Erfordernis des Prüfungsflugs absehen und die entsprechende Lehrberechtigung auch ohne vorherigen Erwerb eines Ultraleichtscheins erteilen. Dem Antragsteller ist diesfalls eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, in welcher die Berechtigung beurkundet wird.
(7)Absatz 7Die Lehrberechtigung gemäß Abs. 1 ist auf drei Jahre befristet zu erteilen. Für die Verlängerung durch die zuständige Behörde um weitere drei Jahre hat der Bewerber nachzuweisen, dass von den drei nachfolgend genannten Bedingungen wenigstens zwei während der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung erfüllt wurden:Die Lehrberechtigung gemäß Absatz eins, ist auf drei Jahre befristet zu erteilen. Für die Verlängerung durch die zuständige Behörde um weitere drei Jahre hat der Bewerber nachzuweisen, dass von den drei nachfolgend genannten Bedingungen wenigstens zwei während der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung erfüllt wurden:
1.Ziffer einsFlugausbildungstätigkeit als Lehrberechtigter im Ausmaß von 25 Stunden in der jeweiligen Klassenberechtigung UL/A, UL/G und UL/T gemäß § 24a Abs. 2. Für die Klassenberechtigung UL/A wird Inhabern einer Lizenz mit gültiger Lehrberechtigung und gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und für Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a die im Rahmen dieser Berechtigungen ausgeübte Lehrzeit angerechnet,Flugausbildungstätigkeit als Lehrberechtigter im Ausmaß von 25 Stunden in der jeweiligen Klassenberechtigung UL/A, UL/G und UL/T gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Für die Klassenberechtigung UL/A wird Inhabern einer Lizenz mit gültiger Lehrberechtigung und gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und für Inhaber von Berechtigungen gemäß Paragraph 64 a, die im Rahmen dieser Berechtigungen ausgeübte Lehrzeit angerechnet,
2.Ziffer 2Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde genehmigten oder von dieser selbst durchgeführten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer für Ultraleichtpiloten im letzten Jahr vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung,
3.Ziffer 3erfolgreiche Ablegung einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen im Abs. 4 im letzten Jahr vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung.erfolgreiche Ablegung einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Bestimmungen im Absatz 4, im letzten Jahr vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung.
(8)Absatz 8Nach Ablauf der Gültigkeit der Frist gemäß Abs. 7 tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, bei einem bestellten Prüfer gesondert nachzuweisen.Nach Ablauf der Gültigkeit der Frist gemäß Absatz 7, tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung mittels einer theoretischen und praktischen Prüfung, deren Einzelheiten von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, bei einem bestellten Prüfer gesondert nachzuweisen.
(9)Absatz 9Bei Inhabern einer Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/M ist für eine Verlängerung der Lehrberechtigung eine Flugausbildungstätigkeit im Ausmaß von 100 Landungen als Lehrberechtigter nachzuweisen und die Fähigkeit zur Ausbildung von Ultraleichtpiloten in Form eines Prüfungsfluges unter Anwendung von Abs. 5 zu belegen.Bei Inhabern einer Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/M ist für eine Verlängerung der Lehrberechtigung eine Flugausbildungstätigkeit im Ausmaß von 100 Landungen als Lehrberechtigter nachzuweisen und die Fähigkeit zur Ausbildung von Ultraleichtpiloten in Form eines Prüfungsfluges unter Anwendung von Absatz 5, zu belegen.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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