Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDer Flugdienstberater-Lehrer ist berechtigt, Flugdienstberater auszubilden (Lehrberechtigung für Flugdienstberater).
(2)Absatz 2Die Lehrberechtigung für Flugdienstberater ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Flugdienstberater).Die Lehrberechtigung für Flugdienstberater ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 17, nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Flugdienstberater).
(3)Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
1.Ziffer einseinen gültigen Flugdienstberaterschein besitzt und
2.Ziffer 2mindestens fünf Jahre als Flugdienstberater tätig war.
(4)Absatz 4Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Flugdienstberaterscheines erfolgreich als Flugdienstberater-Lehrer tätig war.
In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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