§ 5 ZLPV 2006 Tauglichkeit

ZLPV 2006 - Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDas Vorliegen der für einen Zivilluftfahrt-Schein und damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen flugmedizinischen Tauglichkeit haben nachzuweisen sowie damit im Zusammenhang stehende Verpflichtungen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsFreiballonfahrer, Segelflieger, Bordnavigatoren, Bordfunker, Bordtelefonisten und Bordtechniker durch ein gültiges flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und
    2. 2.Ziffer 2Ultraleichtpiloten, Inhaber von Fallschirmspringerberechtigungen gemäß den §§ 76 und 78 Abs. 4 sowie Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß § 85 durch ein gültiges flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für LAPL gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.Ultraleichtpiloten, Inhaber von Fallschirmspringerberechtigungen gemäß den Paragraphen 76 und 78 Absatz 4, sowie Inhaber einer Doppelsitzerberechtigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter gemäß Paragraph 85, durch ein gültiges flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis für LAPL gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
  2. (2)Absatz 2Fallschirmspringer sowie Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern ohne Berechtigungen gemäß den §§ 76, 78 Abs. 4 oder 85 dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel über ihre gesundheitliche Eignung für die sichere Ausübung ihrer jeweiligen Berechtigung bestehen.Fallschirmspringer sowie Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern ohne Berechtigungen gemäß den Paragraphen 76,, 78 Absatz 4, oder 85 dürfen ihre Berechtigung nur ausüben, wenn keine Zweifel über ihre gesundheitliche Eignung für die sichere Ausübung ihrer jeweiligen Berechtigung bestehen.
  3. (3)Absatz 3Die zuständige Behörde hat unter Anwendung der in § 3 Abs. 2 genannten Kriterien festzulegen, die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um einen bestimmten Sonderpilotenschein (§ 90) entsprechen müssen. Die zuständige Behörde kann dabei gegebenenfalls bestimmen, dass die Tauglichkeit unter Anwendung entsprechender Bestimmungen des Unionsrechts erfolgen kann.Die zuständige Behörde hat unter Anwendung der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Kriterien festzulegen, die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um einen bestimmten Sonderpilotenschein (Paragraph 90,) entsprechen müssen. Die zuständige Behörde kann dabei gegebenenfalls bestimmen, dass die Tauglichkeit unter Anwendung entsprechender Bestimmungen des Unionsrechts erfolgen kann.
  4. (4)Absatz 4Ein Flugschüler darf erst dann Alleinflüge durchführen, wenn er über ein gültiges flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis verfügt, das für die Erteilung der angestrebten Lizenz erforderlich ist.
  5. (5)Absatz 5Form und Inhalt der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse haben den in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und in den dazu von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) veröffentlichten Nachweisverfahren festgelegten Mustern zu entsprechen. Die zuständige Behörde oder flugmedizinische Stelle hat auf Antrag den in Abs. 1 genannten Piloten gemeinsam mit dem Tauglichkeitszeugnis eine Bescheinigung auszustellen oder eine sonstige Beurkundung durchzuführen, die bezeichnet, welche Berechtigungen auf Grund des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses ausgeübt werden dürfen.Form und Inhalt der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse haben den in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und in den dazu von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) veröffentlichten Nachweisverfahren festgelegten Mustern zu entsprechen. Die zuständige Behörde oder flugmedizinische Stelle hat auf Antrag den in Absatz eins, genannten Piloten gemeinsam mit dem Tauglichkeitszeugnis eine Bescheinigung auszustellen oder eine sonstige Beurkundung durchzuführen, die bezeichnet, welche Berechtigungen auf Grund des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses ausgeübt werden dürfen.
  6. (6)Absatz 6Die Voraussetzungen und Verfahren für die Erlangung und Beibehaltung der in Abs. 1 genannten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse sowie die in diesem Zusammenhang einzuhaltenden Verpflichtungen und die dabei durchzuführende behördliche Aufsicht haben, sofern nicht in den Bestimmungen des LFG ausdrücklich abweichendes geregelt ist, den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und den dazu von der EASA veröffentlichten Nachweisverfahren zu entsprechen.Die Voraussetzungen und Verfahren für die Erlangung und Beibehaltung der in Absatz eins, genannten flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse sowie die in diesem Zusammenhang einzuhaltenden Verpflichtungen und die dabei durchzuführende behördliche Aufsicht haben, sofern nicht in den Bestimmungen des LFG ausdrücklich abweichendes geregelt ist, den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und den dazu von der EASA veröffentlichten Nachweisverfahren zu entsprechen.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 ZLPV 2006


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 ZLPV 2006 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 ZLPV 2006


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 ZLPV 2006


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 ZLPV 2006 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 ZLPV 2006
§ 6 ZLPV 2006