Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.01.2025
Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 98 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als Bordfunker tätig war.
In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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