Gegenstände der theoretischen Ausbildung und Prüfung für Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern für den Erwerb der Grundberechtigung Hangstart beziehungsweise Windenschleppstart sind insbesondere:
1.Ziffer einsLuftrecht,
2.Ziffer 2Hänge- beziehungsweise Paragleiterkunde (besonders Auf- und Abbau sowie Sicherheitskontrollen),
3.Ziffer 3Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz,
4.Ziffer 4Meteorologie,
5.Ziffer 5Aerodynamik,
6.Ziffer 6Erste Hilfe bei Unfällen sowie Flugmedizin.
In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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