Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsMotorflugzeugpiloten mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Piloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder von Bannern zu erteilen, wenn sie die in den Abs. 3 und 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen haben.Motorflugzeugpiloten mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Piloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder von Bannern zu erteilen, wenn sie die in den Absatz 3 und 4 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen haben.
(2)Absatz 2Die Erteilung von Schleppflugberechtigungen für Ultraleichtpiloten und Inhaber von Berechtigungen gemäß § 64a (Motorsegler im Motorflug) hat gemäß den entsprechenden Bestimmungen im § 24f beziehungsweise § 64a zu erfolgen.Die Erteilung von Schleppflugberechtigungen für Ultraleichtpiloten und Inhaber von Berechtigungen gemäß Paragraph 64 a, (Motorsegler im Motorflug) hat gemäß den entsprechenden Bestimmungen im Paragraph 24 f, beziehungsweise Paragraph 64 a, zu erfolgen.
(3)Absatz 3Wer sich um eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen bewirbt, muss nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Segelschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Bei der von einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck ernannten Prüfer mit entsprechender Lehrberechtigung und gültiger Schleppflugberechtigung abzunehmenden Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Vollkreisen hintereinander in gleich bleibender Höhe auszuführen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(4)Absatz 4Wer sich um eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Bannern bewirbt, muss nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Für Inhaber von Berechtigungen gemäß Abs. 3 (Segelschlepp) sind mindestens zwei Bannerschleppflüge erforderlich. Bei der von einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck ernannten Prüfer mit gültiger Lehrberechtigung und Schleppflugberechtigung abzunehmenden Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Vollkreisen hintereinander in gleich bleibender Höhe auszuführen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.Wer sich um eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Bannern bewirbt, muss nachweisen, dass er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens vier Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat. Für Inhaber von Berechtigungen gemäß Absatz 3, (Segelschlepp) sind mindestens zwei Bannerschleppflüge erforderlich. Bei der von einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck ernannten Prüfer mit gültiger Lehrberechtigung und Schleppflugberechtigung abzunehmenden Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Schleppflug mit mindestens zwei aufeinander folgenden Vollkreisen hintereinander in gleich bleibender Höhe auszuführen. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(5)Absatz 5Die Schleppflugberechtigungen gemäß den Abs. 3 und 4 sind jeweils vier Jahre gültig. Für die Verlängerung der jeweiligen Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung in der jeweiligen Schleppflugart durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Abs. 3 bis 4 nachzuweisen.Die Schleppflugberechtigungen gemäß den Absatz 3 und 4 sind jeweils vier Jahre gültig. Für die Verlängerung der jeweiligen Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflug unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit gültiger Schleppflugberechtigung in der jeweiligen Schleppflugart durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung unter Anwendung der Absatz 3 bis 4 nachzuweisen.
(6)Absatz 6Bei den gemäß Abs. 3 und 5 erforderlichen Schleppflügen muss das geschleppte Luftfahrzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Zivilluftfahrer geführt werden.Bei den gemäß Absatz 3 und 5 erforderlichen Schleppflügen muss das geschleppte Luftfahrzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Zivilluftfahrer geführt werden.
In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
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