Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDer Segelfluglehrer ist berechtigt, Segelflieger auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Segelflieger). Für die Erteilung der Lehrberechtigung für Wolken- und Sicht-Nachtflug ist der zuständigen Behörde zusätzlich eine entsprechende Erfahrung als verantwortlicher Pilot in Ausübung der jeweiligen Zusatzberechtigung nachzuweisen. Für die Erteilung der Lehrberechtigung für Kunstflug hat der Bewerber eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte praktische Ausbildung im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule zu absolvieren und seine fachliche Befähigung im Rahmen einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Die zuständige Behörde hat den Inhalt der praktischen Ausbildung und Prüfung für die Lehrberechtigung für Kunstflug unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2Die Lehrberechtigung für Segelflieger ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Segelfluglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Segelflieger ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 17, nachgewiesen hat (Segelfluglehrerprüfung).
(3)Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
1.Ziffer einseinen gültigen Segelfliegerschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß § 64 Abs. 1 besitzt undeinen gültigen Segelfliegerschein mit der Erweiterung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, besitzt und
a)Litera aüber eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 66) verfügt oderüber eine gültige Kunstflugberechtigung (Paragraph 66,) verfügt oder
b)Litera bim Rahmen eines Lehrganges für Segelfluglehrer extreme Gefahreneinweisungen durchgeführt hat,
2.Ziffer 2Segelflüge von insgesamt wenigstens 120 Stunden Dauer ausgeführt hat, wobei vom Bewerber ausgeführte Motorflüge bis zum Ausmaß von 30 Stunden Dauer anzurechnen sind,
3.Ziffer 3im Rahmen der Fluglehrerprüfung ein Prüfungsprogramm gemäß § 63 Abs. 3 mit einem Prüfer an Bord ausgeführt hat,im Rahmen der Fluglehrerprüfung ein Prüfungsprogramm gemäß Paragraph 63, Absatz 3, mit einem Prüfer an Bord ausgeführt hat,
4.Ziffer 4im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule einen entsprechenden Kurs für Bewerber um eine Lehrberechtigung für Segelflieger absolviert hat und
5.Ziffer 5innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Segelfluglehrerprüfung:
a)Litera aunter Aufsicht eines Segelfluglehrers drei Flugschüler bis zur Erlangung des Segelfliegerscheines ausgebildet hat oder
b)Litera bunter Aufsicht eines Segelfluglehrers wenigstens 14 Tage als Segelfluglehrer tätig gewesen ist und während dieser Zeit mindestens 200 Schulungsabflüge überwacht hat oder
c)Litera cim Rahmen einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger unter unmittelbarer Aufsicht des verantwortlichen Geschäftsführers (§ 119 Abs. 3 Z 6) in allen Ausbildungsabschnitten tätig war.im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule für Segelflieger unter unmittelbarer Aufsicht des verantwortlichen Geschäftsführers (Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer 6,) in allen Ausbildungsabschnitten tätig war.
(4)Absatz 4Für die Verlängerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Segelfluglehrer durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Segelfliegerscheines als Segelfluglehrer tätig war und innerhalb der letzten 60 Monate mindestens 20 Schulungsflüge als verantwortlicher Fluglehrer ausgeführt hat.
(5)Absatz 5Erfüllt der Segelfluglehrer nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 4, tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Prüfung gegenüber einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Segelfluglehrer-Prüfungskommission nachzuweisen. Der zuständigen Behörde ist ein entsprechender schriftlicher Bericht zu übermitteln.Erfüllt der Segelfluglehrer nicht die Voraussetzungen gemäß Absatz 4,, tritt Ruhen der Lehrberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Lehrberechtigung durch die zuständige Behörde hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Prüfung gegenüber einem von der zuständigen Behörde bestimmten Mitglied der Segelfluglehrer-Prüfungskommission nachzuweisen. Der zuständigen Behörde ist ein entsprechender schriftlicher Bericht zu übermitteln.
In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
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