Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
(1)Absatz einsDer Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und mehrsitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler im Rahmen einer Berechtigung für die Startart gemäß Abs. 2 Z 3 im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens zehn einwandfrei ausgeführte Abflüge unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung nachgewiesen hat.Der Segelfliegerschein berechtigt, einsitzige und mehrsitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler im Rahmen einer Berechtigung für die Startart gemäß Absatz 2, Ziffer 3, im Fluge zu führen. Die Grundberechtigung ist für jene Startarten zu erteilen, für die der Bewerber mindestens zehn einwandfrei ausgeführte Abflüge unter Aufsicht eines Segelfluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung nachgewiesen hat.
(2)Absatz 2Startarten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:Startarten im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere:
1.Ziffer einsKraftwagen- und Windenschleppstart,
2.Ziffer 2Motorflugzeugschleppstart,
3.Ziffer 3Hilfsmotorstart (Motorflugzeug im Segelflug),
4.Ziffer 4Rollstart und
5.Ziffer 5Gummiseilstart.
(3)Absatz 3Die in Abs. 2 Z 3 bezeichnete Startart berechtigt den Inhaber zur Verwendung des Motors, umDie in Absatz 2, Ziffer 3, bezeichnete Startart berechtigt den Inhaber zur Verwendung des Motors, um
1.Ziffer einszu starten und Anschluss an Aufwindgebiete zu erreichen,
2.Ziffer 2Außenlandungen zu verhindern, und
3.Ziffer 3aus Sicherheitsgründen Landungen mit auf Leerlaufdrehzahl laufenden Motor durchzuführen.
In Kraft seit 15.03.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 61 ZLPV 2006
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61 ZLPV 2006 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 61 ZLPV 2006