Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsNach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Scheines oder einer Berechtigung dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen des Scheines oder der Berechtigung).
(2)Absatz 2Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 erlöschen ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen für:Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3, erlöschen ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen für:
1.Ziffer einsLuftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal drei Jahre und
2.Ziffer 2alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig.
(3)Absatz 3Abs. 2 ist auf Segelfliegerscheine, Ultraleichtscheine, Fallschirmspringerscheine, Hänge- und Paragleiterscheine nicht anzuwenden.Absatz 2, ist auf Segelfliegerscheine, Ultraleichtscheine, Fallschirmspringerscheine, Hänge- und Paragleiterscheine nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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