§ 10 ZLPV 2006 Ruhen und Erlöschen von Scheinen und Berechtigungen

ZLPV 2006 - Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsNach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Scheines oder einer Berechtigung dürfen die Berechtigungen nicht mehr ausgeübt werden (Ruhen des Scheines oder der Berechtigung).
  2. (2)Absatz 2Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 erlöschen ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen für:Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3, erlöschen ruhende Scheine und mit solchen verbundene Berechtigungen für:
    1. 1.Ziffer einsLuftschiffpiloten und technisches Bedienungspersonal drei Jahre und
    2. 2.Ziffer 2alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal acht Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer endgültig.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 ist auf Segelfliegerscheine, Ultraleichtscheine, Fallschirmspringerscheine, Hänge- und Paragleiterscheine nicht anzuwenden.Absatz 2, ist auf Segelfliegerscheine, Ultraleichtscheine, Fallschirmspringerscheine, Hänge- und Paragleiterscheine nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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