Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie praktische Prüfung für Bordnavigatoren besteht aus zwei Prüfungsflügen in der Dauer von je drei Stunden bei Tag und bei Nacht.
(2)Absatz 2Bei diesen Flügen hat der Bewerber die Aufgaben eines Bordnavigators mittels Koppelnavigation, Sichtflugnavigation, Funknavigation, astronomischer Navigation und anderer in Betracht kommender Navigationsmethoden zu erfüllen.
In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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