Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Bordnavigatorenlehrer ist berechtigt, Bordnavigatoren auszubilden (Lehrberechtigung für Bordnavigatoren).
(2)Absatz 2Die Lehrberechtigung für Bordnavigatoren ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung gemäß § 17 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Bordnavigatoren).Die Lehrberechtigung für Bordnavigatoren ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung gemäß Paragraph 17, nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Bordnavigatoren).
(3)Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
1.Ziffer einseinen gültigen Bordnavigatorenschein besitzt und
2.Ziffer 2bei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgabe eines Bordnavigators durchgeführt hat.
(4)Absatz 4Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordnavigatoren hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Bordnavigatorenscheines erfolgreich als Bordnavigatorenlehrer tätig war.
In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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