(1) Der Bordnavigatorenlehrer ist berechtigt, Bordnavigatoren auszubilden (Lehrberechtigung für Bordnavigatoren).
(2) Die Lehrberechtigung für Bordnavigatoren ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung gemäß § 17 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Bordnavigatoren).
(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er
1. | einen gültigen Bordnavigatorenschein besitzt und | |||||||||
2. | bei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgabe eines Bordnavigators durchgeführt hat. |
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordnavigatoren hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Bordnavigatorenscheines erfolgreich als Bordnavigatorenlehrer tätig war.
0 Kommentare zu § 97 ZLPV 2006