§ 128 ZLPV 2006

ZLPV 2006 - Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
  1. (1)Absatz einsWer sich um einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse bewirbt, muss nachweisen, dass erWer sich um einen Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse bewirbt, muss nachweisen, dass er
    1. 1.Ziffer einseinen gültigen Luftfahrzeugwartschein besitzt und
    2. 2.Ziffer 2nach Ausstellung des Luftfahrzeugwartscheines eine mindestens dreijährige Instandhaltungspraxis in Ausübung der angestrebten Fachrichtung oder Fachrichtungsteile hat und
    3. 3.Ziffer 3die Prüfung gemäß § 129 innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Einbringung der Bewerbung bei der zuständigen Behörde positiv beendet hat.die Prüfung gemäß Paragraph 129, innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Einbringung der Bewerbung bei der zuständigen Behörde positiv beendet hat.
  2. (2)Absatz 2Innerhalb des Zeitraumes gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung unzulässig. Nach Ablauf der im Abs. 1 Z 3 genannten Frist darf eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung nicht innerhalb der nächsten 12 Monate eingebracht werden.Innerhalb des Zeitraumes gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung unzulässig. Nach Ablauf der im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Frist darf eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung nicht innerhalb der nächsten 12 Monate eingebracht werden.
  3. (3)Absatz 3Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer
    1. 1.Ziffer einsfachbereichs- oder technologiespezifischen Fachhochschule oder Technischen Universität oder
    2. 2.Ziffer 2einer Ausbildung an einer höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt, jeweils Fachrichtung Flugtechnik,
    bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens einem Jahr gilt die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Praxis als erfüllt.bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens einem Jahr gilt die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Praxis als erfüllt.
  4. (4)Absatz 4Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer fachbereichs- oder technologiespezifischen höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt oder eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe, jeweils bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens zwei Jahren, gilt die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Praxis als erfüllt.Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer fachbereichs- oder technologiespezifischen höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt oder eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe, jeweils bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens zwei Jahren, gilt die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Praxis als erfüllt.
  5. (5)Absatz 5Für die gemäß den Abs. 1 bis 3 erforderliche Praxis dürfen nur Nachweise für Tätigkeiten als Luftfahrzeugwart herangezogen werden, Tätigkeiten als Luftfahrzeugwartschüler dürfen nicht angerechnet werden.Für die gemäß den Absatz eins bis 3 erforderliche Praxis dürfen nur Nachweise für Tätigkeiten als Luftfahrzeugwart herangezogen werden, Tätigkeiten als Luftfahrzeugwartschüler dürfen nicht angerechnet werden.
  6. (6)Absatz 6Wird die Eintragung eines Musters für Motorluftfahrzeuge mit Turbinenantrieb in den Luftfahrzeugwartschein I. Klasse beantragt, so hat der Bewerber nachzuweisen, dass er einen Luftfahrzeug-Einschulungslehrgang im Sinne der Anlage III des Teil-66 (Kategorie B 1/B 2) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 absolviert hat.Wird die Eintragung eines Musters für Motorluftfahrzeuge mit Turbinenantrieb in den Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse beantragt, so hat der Bewerber nachzuweisen, dass er einen Luftfahrzeug-Einschulungslehrgang im Sinne der Anlage römisch III des Teil-66 (Kategorie B 1/B 2) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 absolviert hat.
In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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