Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Grundberechtigung gemäß § 120 kann auf Antrag auf eine oder mehrere der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 120, kann auf Antrag auf eine oder mehrere der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:
1.Ziffer einsFlugwerk,
2.Ziffer 2Triebwerk oder
3.Ziffer 3Bordausrüstung.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 121 und 122 gelten sinngemäß, § 122 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.Die Bestimmungen der Paragraphen 121 und 122 gelten sinngemäß, Paragraph 122, Absatz 3, jedoch mit der Maßgabe, dass sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.
(3)Absatz 3Abweichend von § 121 Abs. 1 Z 2 genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung, die ein Lehrverhältnis in einem entsprechenden verwandten Gewerbe erfolgreich abgeschlossen haben, der Nachweis von einem Jahr Praxis in der Instandhaltung jener Luftfahrzeugmuster bzw. jenes zivilen Luftfahrtgeräts, für welche die Berechtigung angestrebt wird.Abweichend von Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 2, genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung, die ein Lehrverhältnis in einem entsprechenden verwandten Gewerbe erfolgreich abgeschlossen haben, der Nachweis von einem Jahr Praxis in der Instandhaltung jener Luftfahrzeugmuster bzw. jenes zivilen Luftfahrtgeräts, für welche die Berechtigung angestrebt wird.
(4)Absatz 4Abweichend von § 121 Abs. 1 genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Fallschirme, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM an Stelle des Nachweises gemäß § 121 Abs. 1 Z 1 der Nachweis einer Einweisung durch einen Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung oder durch den Hersteller oder einer von diesen autorisierten Person und an Stelle des Nachweises gemäß § 121 Abs. 1 Z 2 der Nachweis einer der angestrebten Berechtigung entsprechenden einjährigen Praxis.Abweichend von Paragraph 121, Absatz eins, genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Fallschirme, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM an Stelle des Nachweises gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, der Nachweis einer Einweisung durch einen Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung oder durch den Hersteller oder einer von diesen autorisierten Person und an Stelle des Nachweises gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 2, der Nachweis einer der angestrebten Berechtigung entsprechenden einjährigen Praxis.
(5)Absatz 5Die Inhaber einer eingeschränkten Grundberechtigung dürfen nicht als Kontrollwart gemäß § 50 Abs. 4 ZLLV 2005 tätig werden oder eine Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen.Die Inhaber einer eingeschränkten Grundberechtigung dürfen nicht als Kontrollwart gemäß Paragraph 50, Absatz 4, ZLLV 2005 tätig werden oder eine Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen.
In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
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