Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsWer sich um einen Bordtechnikerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er
1.Ziffer einseinLehrverhältnisineinemfachbereichs-odertechnologiespezifischenBeruferfolgreich abgeschlossenhat oder eine entsprechende Ausbildung an einer fachbereichs-odertechnologiespezifischenLehranstalterfolgreich absolviert hat,
2.Ziffer 2nachAbschlusseinessolchenLehrverhältnisses oder AusbildungmindestenszweiJahreimtechnischen InstandhaltungsdiensteinesLuftverkehrsunternehmens,beidenLuftstreitkräftenoderim technischenInstandhaltungsdiensteinesUnternehmensderLuftfahrzeugindustrieaufdem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle tätig war,
3.Ziffer 310 Flugstunden Ausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten auf einem Zivilluftfahrzeug jenes Musters, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, absolviert hat, wovon 5 Flugstunden Ausbildungszeit auf einem von der zuständigen Behörde akzeptierten Verfahrenssimulator absolviert werden können und
4.Ziffer 4in Folge innerhalb von 6 Monaten 15 Flüge unter Aufsicht eines entsprechend berechtigten Bordtechnikers auf einemZivilluftfahrzeug jenes Musters, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, absolviert hat, wobei die gesamte Dauer dieser Flüge wenigstens zehn Stunden betragen muss.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen können ersetzt werden durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren fachbereichs- oder technologiespezifischen Lehranstalt und eine Praxis im technischen Instandhaltungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Instandhaltungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der Dauer von mindestens einem Jahr, davon mindestens sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung.Die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Voraussetzungen können ersetzt werden durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren fachbereichs- oder technologiespezifischen Lehranstalt und eine Praxis im technischen Instandhaltungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Instandhaltungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der Dauer von mindestens einem Jahr, davon mindestens sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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