(1) Die theoretische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten hat die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Ultraleichtpiloten im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung von Bedeutung sind, zu umfassen:
1. | Luftrecht, | |||||||||
2. | Menschliches Leistungsvermögen, | |||||||||
3. | Meteorologie, | |||||||||
4. | Kommunikation (einschließlich gegebenenfalls Funksprechzeugnis), | |||||||||
5. | Aerodynamik, | |||||||||
6. | Betriebliche Verfahren, | |||||||||
7. | Flugleistung und Flugplanung, | |||||||||
8. | Allgemeine Luftfahrzeugkunde und | |||||||||
9. | Navigation |
(2) Die zuständige Behörde hat gemäß § 44 Abs. 3 LFG auf der Grundlage der Bestimmungen im Abs. 1 theoretische Ausbildungsinhalte einschließlich der von den Zivilluftfahrerschulen zu beachtenden Lehrpläne festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
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