Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie theoretische Ausbildung und Prüfung für Ultraleichtpiloten hat die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Ultraleichtpiloten im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung von Bedeutung sind, zu umfassen:
(2)Absatz 2Die zuständige Behörde hat gemäß § 44 Abs. 3 LFG auf der Grundlage der Bestimmungen im Abs. 1 theoretische Ausbildungsinhalte einschließlich der von den Zivilluftfahrerschulen zu beachtenden Lehrpläne festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.Die zuständige Behörde hat gemäß Paragraph 44, Absatz 3, LFG auf der Grundlage der Bestimmungen im Absatz eins, theoretische Ausbildungsinhalte einschließlich der von den Zivilluftfahrerschulen zu beachtenden Lehrpläne festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 24c ZLPV 2006
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24c ZLPV 2006 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 24c ZLPV 2006