Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.04.2025
(1)Absatz einsDer Bordtelefonistenlehrer ist berechtigt, Bordtelefonisten auszubilden (Lehrberechtigung für Bordtelefonisten).
(2)Absatz 2Die Lehrberechtigung für Bordtelefonisten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Bordtelefonistenlehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Bordtelefonisten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 17, nachgewiesen hat (Bordtelefonistenlehrerprüfung).
(3)Absatz 3Der Bewerber muss nachweisen, dass er
1.Ziffer einseinen gültigen Bordtelefonistenschein besitzt, und
2.Ziffer 2bei Flügen von insgesamt mindestens 500 Stunden Dauer die volle Sprechfunkberechtigung als Bordtelefonist, Bordfunker, Bordnavigator oder Pilot ausgeübt hat.
(4)Absatz 4Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordtelefonisten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Bordtelefonistenscheines erfolgreich als Bordtelefonistenlehrer oder Bordfunkerlehrer tätig war.
In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 109 ZLPV 2006
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 109 ZLPV 2006 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 109 ZLPV 2006