Gegenstände der theoretischen Prüfung für Fallschirmspringer sind insbesondere:
1.Ziffer einsLuftrecht sowie Organisation und Aufgaben der Flugsicherung in dem Umfang, wie es für Fallschirmspringer von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und das Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht),
2.Ziffer 2Fallschirmkunde unter besonderer Berücksichtigung aller Muster üblicher Bauart (insbesondere technische Kenntnisse, Handhabung von Fallschirmen vor dem Absprung, während des Absprunges und nach dem Absprung, Legen und Packen sowie Wartung und Pflege von Hauptfallschirmen),
3.Ziffer 3Verhaltensmaßregeln bei Absprüngen im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere in Notfällen,
4.Ziffer 4Bestimmung des Zeitpunkts des Absprunges unter besonderer Berücksichtigung der für Fallschirmsprünge notwendigen Vorsichtsmassnahmen und der Wind- und Wetterverhältnisse,
5.Ziffer 5Aerodynamik für Fallschirme,
6.Ziffer 6erste Hilfe bei Unfällen.
In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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