§ 81 ZLPV 2006 (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006), Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Startberechtigung Windenschleppstart - JUSLINE Österreich
§ 81 ZLPV 2006 Bewerbung für einen Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein mit der Startberechtigung Windenschleppstart
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Windenschleppstart-Berechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zum Start eines Hängebeziehungsweise Paragleiters mittels einer mobilen oder stationären Schleppwinde unter Mitwirkung eines Windenfahrers (§ 87) und, falls dies zur Gewährleistung der Sicherheit notwendig ist, unter Mitwirkung eines Startleiters, welcher eine entsprechende Einweisung durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule erhalten hat.Die Windenschleppstart-Berechtigung für Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zum Start eines Hängebeziehungsweise Paragleiters mittels einer mobilen oder stationären Schleppwinde unter Mitwirkung eines Windenfahrers (Paragraph 87,) und, falls dies zur Gewährleistung der Sicherheit notwendig ist, unter Mitwirkung eines Startleiters, welcher eine entsprechende Einweisung durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule erhalten hat.
(2)Absatz 2Zu Beginn der Ausbildung ist eine Schulbestätigung zu erwerben. § 80 Abs. 1 ist anzuwenden.Zu Beginn der Ausbildung ist eine Schulbestätigung zu erwerben. Paragraph 80, Absatz eins, ist anzuwenden.
(3)Absatz 3Die theoretische Ausbildung und Prüfung für die Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart hat neben den in § 82 genannten Gegenständen insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.Die theoretische Ausbildung und Prüfung für die Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart hat neben den in Paragraph 82, genannten Gegenständen insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Zusätzlich ist eine entsprechende durch eine berechtigte Zivilluftfahrerschule vorgenommene Alpeneinweisung nachzuweisen.
(4)Absatz 4Die praktische Ausbildung für die Grundberechtigung mit der Startart Windenschleppstart hat jedenfalls 40 Windenschleppstarts sowie zehn Startleitungen jeweils unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten. Von diesen 40 Flügen müssen zumindest 25 Höhenflüge mit mindestens 300 m Höhenunterschied und 15 mit mindestens 500 m Höhenunterschied durchgeführt worden sein.
(5)Absatz 5Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung Hangstart (§ 80) oder der Startberechtigung UL-Schleppstart (§ 81a) für eine Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren. Die Ausbildung hat insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Die praktische Ausbildung hat in diesem Fall jedenfalls zehn Windenschleppstarts sowie zehn Startleitungen unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.Wer sich als Inhaber einer Grundberechtigung für die Startberechtigung Hangstart (Paragraph 80,) oder der Startberechtigung UL-Schleppstart (Paragraph 81 a,) für eine Grundberechtigung für die Startart Windenschleppstart bewirbt, hat eine entsprechende theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung gemäß einem von der zuständigen Behörde festzulegenden Lehrplan zu absolvieren. Die Ausbildung hat insbesondere die Gegenstände Gerätekunde, Organisation des Schleppbetriebs, Verhalten in besonderen Fällen einschließlich einer Gefahreneinweisung zu beinhalten. Die praktische Ausbildung hat in diesem Fall jedenfalls zehn Windenschleppstarts sowie zehn Startleitungen unter Aufsicht und Anleitung eines berechtigten Fluglehrers zu beinhalten.
In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
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