§ 119 ZLPV 2006 Zivilluftfahrerschulen

ZLPV 2006 - Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung von Zivilluftfahrern ist von einer genehmigten Zivilluftfahrerschule (§ 46 LFG) durchzuführen, welche die Erfüllung der in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nachgewiesen hat.Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist von einer genehmigten Zivilluftfahrerschule (Paragraph 46, LFG) durchzuführen, welche die Erfüllung der in Absatz 2, angeführten Voraussetzungen nachgewiesen hat.
  2. (2)Absatz 2Zusätzlich zu den in § 44 Abs. 4 LFG genannten Erfordernissen hat eine Zivilluftfahrerschule folgende Voraussetzungen zu erfüllen:Zusätzlich zu den in Paragraph 44, Absatz 4, LFG genannten Erfordernissen hat eine Zivilluftfahrerschule folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsVorliegen der für die Durchführung des Ausbildungsbetriebes erforderlichen Benützungsrechte auf einem Flugplatz oder im Falle von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter auf einem entsprechenden Übungsgelände, wo die die nötigen technischen Einrichtungen vorliegen,
    2. 2.Ziffer 2Vorhandensein der erforderlichen Unterrichtsräume,
    3. 3.Ziffer 3Vorhandensein eines Übungsbereiches für den Flugplatz oder Übungsgeländes gemäß Z 1 (§ 7 LFG),Vorhandensein eines Übungsbereiches für den Flugplatz oder Übungsgeländes gemäß Ziffer eins, (Paragraph 7, LFG),
    4. 4.Ziffer 4Halterschaft (§ 13 LFG) an zumindest einem Luftfahrzeug sowie Halterschaft oder sonstige Verfügung über die für den Lehrbetrieb erforderlichen und geeigneten Luftfahrzeuge,Halterschaft (Paragraph 13, LFG) an zumindest einem Luftfahrzeug sowie Halterschaft oder sonstige Verfügung über die für den Lehrbetrieb erforderlichen und geeigneten Luftfahrzeuge,
    5. 5.Ziffer 5die für den angestrebten Schulbetrieb erforderlichen und geeigneten Zivilfluglehrer,
    6. 6.Ziffer 6die Namhaftmachung eines Geschäftsführers und allenfalls eines stellvertretenden Geschäftsführers mit entsprechender persönlicher und fachlicher Befähigung, der für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes verantwortlich ist (verantwortlicher Geschäftsführer der Zivilluftfahrerschule) und
    7. 7.Ziffer 7Erstellung einer nachvollziehbaren schriftlichen Darstellung der beabsichtigten Ausbildung sowie eines entsprechenden Organisationsplanes der Zivilluftfahrerschule.
  3. (3)Absatz 3Zivilluftfahrerschulen haben nach Genehmigung oder Registrierung unbeschadet anderer Verpflichtungen:
    1. 1.Ziffer einsals Nachweis für den Ausbildungsbetrieb eine Startliste zu führen, die folgende Aufzeichnungen enthalten muss:
      1. a)Litera aden Namen des Fluglehrers und Flugschülers,
      2. b)Litera bdas Baumuster des Luftfahrzeuges,
      3. c)Litera cdas Kennzeichen des Luftfahrzeuges,
      4. d)Litera dden Startort und Landeort mit Datum und Uhrzeit sowie
      5. e)Litera eden Zweck des Fluges,
    2. 2.Ziffer 2für jeden Flugschüler einen Lebenslaufakt zu führen, aus welchem die Personalangaben und der jeweilige Stand der theoretischen und praktischen Ausbildung des Schülers zu ersehen ist, einschließlich der Führung von Anwesenheitslisten über den durchgeführten Theorie-Unterricht,
    3. 3.Ziffer 3bis zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres einen entsprechenden Bericht über die Ausbildungstätigkeit im vergangenen Jahr an die zuständige Behörde zu übermitteln,
    4. 4.Ziffer 4alle Umstände, die eine Auswirkung auf die Erfüllung der für die Registrierung oder Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen haben können, unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
  4. (4)Absatz 4Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, im Genehmigungsbescheid bestimmen, ob und inwiefern von den Erfordernis der Führung einer Startliste (Abs. 3 Z 1) abgesehen werden kann.Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, im Genehmigungsbescheid bestimmen, ob und inwiefern von den Erfordernis der Führung einer Startliste (Absatz 3, Ziffer eins,) abgesehen werden kann.
  5. (5)Absatz 5Die zuständige Behörde kann vom Erfordernis des Abs. 2 Z 4 absehen, sofern für die angestrebte Ausbildungstätigkeit keine Luftfahrzeuge erforderlich sind.Die zuständige Behörde kann vom Erfordernis des Absatz 2, Ziffer 4, absehen, sofern für die angestrebte Ausbildungstätigkeit keine Luftfahrzeuge erforderlich sind.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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