Wer sich um einen Ultraleichtschein bewirbt, muss nachweisen, dass er gemäß den nachstehenden Bestimmungen eine theoretische sowie praktische Ausbildung absolviert und seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Prüfung unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 3 nachgewiesen hat. Der Ultraleichtschein ist bei Erfüllung der Voraussetzungen gemeinsam mit der Klassenberechtigung für jene Klasse von Ultraleichtluftfahrzeugen im Sinne von § 24a Abs. 2 zu erteilen, auf welcher die praktische Ausbildung und Prüfung durchgeführt wurde. Wer sich um einen Ultraleichtschein bewirbt, muss nachweisen, dass er gemäß den nachstehenden Bestimmungen eine theoretische sowie praktische Ausbildung absolviert und seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Prüfung unter sinngemäßer Anwendung des Verfahrens gemäß Paragraph 13, Absatz 3, nachgewiesen hat. Der Ultraleichtschein ist bei Erfüllung der Voraussetzungen gemeinsam mit der Klassenberechtigung für jene Klasse von Ultraleichtluftfahrzeugen im Sinne von Paragraph 24 a, Absatz 2, zu erteilen, auf welcher die praktische Ausbildung und Prüfung durchgeführt wurde.
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